Complaint against refusal to postpone hearing inadmissible

UH170322Obergericht18.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A defendant challenged the district court’s refusal to postpone a criminal hearing and sought suspension and legal aid. The Zurich High Court held that the refusal to postpone a pre-hearing date is a final, non-appealable procedural decision under the StPO, so no complaint lay. It therefore did not enter into the complaint. Because the filing had no prospects of success, the request for comprehensive legal aid was denied. Owing to the incorrect remedy instruction and the defendant’s claimed financial situation, the court waived costs, but refused any compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 331 Abs. 5, Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Verschiebung der Hauptverhandlung: Vor Beginn der Hauptverhandlung ergangene Entscheide über Verschiebungsgesuche sind endgültig und nicht mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn die kantonale Verfügung irrtümlich ein Rechtsmittel bezeichnet; aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung folgt kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, fehlt es der unentgeltlichen Rechtspflege an den erforderlichen Erfolgsaussichten. Kosten können ausnahmsweise bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und besonderen persönlichen Verhältnissen erlassen werden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht dennoch nicht.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170322-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. i ur. T. Graf

Verfügung und Beschluss vom 18. Oktober 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Verschiebung Hauptverhandlung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Okto- ber 2017, GC170028-C/Z3

Erwägungen: 1. Vor dem Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend: Vori nstanz), i st ei n Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Über- tretung SVG (Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 14. Juli 2017) anhängig. Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. Oktober 2017 angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 liess der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Verteidiger ein Gesuch um Ver- schiebung der Hauptverhandlung stellen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz wies das Ver- schiebungsgesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ab (Urk. 5). 2. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Verteidigers vom 16. Oktober 2017 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- festsetzung eines Termins der Hauptverhandlung beantragt. In prozessualer Hin- sicht wird beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wir- kung zu gewähren und die festgesetzte Hauptverhandlung sei auszusetzen; zu- dem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Verteidiger sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 2 S. 2). 3.1 Die am 16. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte rechtzeitig (vgl. Urk. 3/5). 3.2 Da sich sogleich ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Anordnung eines Schriftenwechsels abgesehen werden. Weil der Ent- scheid über die Beschwerde sofort ergehen kann, ist der prozessuale Antrag be- treffend Gewährung der aufschiebenden Wi rkung hi nfälli g. 4. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest (Art. 331 Abs. 4 Satzteil 1 StPO). Sie ent- scheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptver- handlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO). Bezeichnet die StPO einen Entscheid

als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel im Sinne der StPO zulässig (Art. 380 StPO). Im Übrigen sind Beschwerden gegen verfahrens- leitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts auch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht möglich. Dies betrifft jedenfalls Entscheidungen, die sich mit dem Verfahrensablauf selbst befassen, was namentli ch auf das Ansetzen von Verhandlungen, Vorladungen und die Gutheissung oder Abweisung von Ver- schiebungsgesuchen zutrifft (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz 1510; Guidon, i n: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13a zu Art. 393 StPO). Aus diesen klaren Bestimmungen ergibt sich, dass gegen die angefochtene Ver- fügung nicht Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO geführt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger offensichtlich übersehen. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert auch nichts, dass im Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung - wohl versehentli ch - das Rechtsmittel der Beschwerde aufgeführt wurde (Urk. 5 S. 3), denn daraus lässt sich kei n Anspruch auf ei n ge- setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 Erw. 2 a.E.). Auf die Beschwerde ist somit ni cht ei nzutreten. 5. Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, war das Gesuch um Gewäh- rung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc aussichtslos und es ist daher abzuweisen. 6. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Ver- fügung und unter Berücksichtigung der geltend gemachten persönlichen (insbe- sondere behaupteten schlechten finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von einer Kostenauf- lage an den Beschwerdeführer abzusehen. Anspruch auf ei ne Entschädi gung be- steht jedoch nicht, zumal sich der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers ni cht mit den formellen Voraussetzungen einer Beschwerde befasste.

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der umfassenden un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers zweifach, für si ch und den Be- schwerdeführer, vorab per Fax (Fax Nr. ...), hernach per Gerichtsur- kunde − das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, vorab per Fax (Fax Nr. ...), hernach gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, vorab per Fax (Fax Nr. ...), hernach gegen Empfangsbestäti- gung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Züri ch, 18. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. i ur. T. Graf

Schlagwörter

criminal procedurehearing postponementinadmissibilitylegal aidremedy instructioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal to postpone the first-instance hearing was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because the challenged decision was a final, non-appealable procedural decision under the StPO.

Extrahierte Begründung

Art. 331 para. 5 StPO makes pre-hearing postponement decisions final; Art. 380 StPO excludes remedies where the StPO declares a decision final; Art. 393 para. 1 lit. b StPO does not allow complaints against such hearing-management decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the request for comprehensive legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint was already clearly hopeless at the time of filing.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible, the legal-aid request was ex tunc without prospects of success.

Kernrechtsfrage

Whether costs and compensation should be imposed in the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Due to the incorrect remedy instruction and the complainant’s asserted financial situation, the court exceptionally waived costs; however, no entitlement to compensation existed.

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