Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170277-O/U/HEI>BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. L. Künzli
Beschluss vom 8. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Überweisung
Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. August 2017, A-1/2017/10025719
Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind je Eigentümer einer Doppeleinfamilienhaushälfte an der C.-Strasse 1/2 i n ... Züri ch. Die beiden benachbarten Grundstücke ver- fügen über Gartenanteile, die durch ei nen Holzzaun voneinander abgegrenzt werden (vgl. Urk. 16/5 S. 1 [Foto oben]). 2.1 Am 29. Juni 2017 erstattete A. bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ wegen Sachbeschädigung. Er wirft ihm vor, er habe die auf sei- nem Grundstück stehende Buche durch ei n Gartenbauunter ne hmen absägen las- sen (Urk. 16/1 S. 2). Die Anzeige beruht auf folgendem, zumindest in den Grund- zügen unbestrittenen Sachverhalt: Die beiden Nachbarn hatten vereinbart, den alten Holzzaun durch einen neuen Metallzaun zu ersetzen. Im gegenseitigen Einvernehmen beauftragte B._____ die D._____ AG mit der Durchführung der Arbeiten. Die Firma begann am Mittwoch- nachmittag, 28. Juni 2017, mit der Demontage des Holzzauns. Im Zuge der Arbei- ten stellte sich die Frage, was mit der auf dem Grundstück von A._____ (im Be- reich der Grenze, ca. 20 cm vom Holzzaun entfernt) stehenden Buche geschehen soll (Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 22], Urk. 16/5 S. 1 [Foto unten]). B._____ wies die Arbei- ter an, den Baum abzusägen, wobei er davon absah, vorgängig die (ausdrückli- che) Zusti mmung von A._____ ei nzuholen. Die Ehefrau von A._____ konnte das Vorhaben beobachten. Sie schri tt ei n und verbot den Arbeitern, weiterzuarbeiten. Zurück blieb ein ca. 60 cm hoher Buchenstamm bzw. Baumstrunk (Urk. 16/2 S. 2 [Ziff. 7 f.], Urk. 16/3 S. 1 [Ziff. 4], vgl. Fotoaufnahmen im Anhang des Polizeirap- ports [Urk. 16/5 S. 2-3]). 2.2 Im Zuge der Strafanzeige befragte die Stadtpolizei Zürich A._____ am 29. Ju- ni 2017 als polizeiliche Auskunftsperson zur Sache (Urk. 16/3). Am 13. Juli 2017 befragte sie E., von der D. AG, ebenfalls als polizeiliche Auskunfts- person (Urk. 16/4). B. _____ wurde am 4. August 2017 als beschuldigte Person befragt (Urk. 16/2), und am 7. August 2017 rapportierte die Stadtpolizei Zürich
zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Sachbeschädigung (Urk. 16/1 und 16/5 S. 1-3 [Fotodokumentation]). 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) überwies mit Verfügung vom 15. August 2017 die Akten in Anwendung von § 90 GOG an das Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 16/9= Urk. 3). Sie befand, da es sich beim finanziellen Schaden des "gefällten Baum- stammes" um ein geringfügiges Vermögensdelikt handle, liege kein in i hrer Kom- petenz zu verfolgendes Delikt vor. Die Akten seien daher an die zuständige Über- tretungsstrafbehörde zu überweisen. 4.1 Gegen die Überweisungsverfügung legte A._____ (vorliegend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 5. September 2017 Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer ein (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Verfolgung der Sache durch die Beschwerdegegnerin 2, indem er das Vorliegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Übertretung) bestreitet (a.a.O.). Am 4. Oktober 2017 (Valutadatum) leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 5-7), und mit Einga- be vom 7. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Offerten betref- fend Baumersatz zu den Akten (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 eine Beschwerdeantwort ein, mit dem (sinnge- mässen) Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Der Beschwerdegeg- ner 1 verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2017 replizierte der Beschwerdeführer, sinngemäss unter Aufrechthaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 20 und 21/1-14 [Beilagen]). 4.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachstehend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – näher ei nzugehen. 5.1 Bei der Überweisungsverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fri st- gerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). 5.2 a) Die Beschwerde führende Partei bedarf weiter ei nes rechtli ch geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei ds i m Si nne von
Art. 382 Abs. 1 StPO; sie muss mit anderen Worten unmittelbar in den eigenen Rechten betroffen bzw. beschwert sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 252). b) Allein die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 143 E. 4). Entspre- chend werden durch die Überweisung des Untersuchungsverfahrens an die Über- tretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische oder tatsächliche Interessen (wie Verlängerung der Verfahrens, Erhöhung der Kosten) einer beschuldigten Person tangiert. Die hiesige Kammer tritt daher auf Be- schwerden, die von der beschuldigten Person gegen eine Überweisung der Straf- untersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Übertretungsstrafbehörde erho- ben wird, regelmässig mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein (zuletzt etwa: UH170167, Beschluss vom 11. September 2017, E. 3.4). Hi nzu kommt, dass mit der Überweisung im Grunde genommen sogar eine "Besserstel- lung" der beschuldigten Person erfolgt, da (zumindest einstweilen) "bloss" eine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes droht (anstatt eines Verge- hens oder gar Verbrechens). c) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerde führenden Partei nicht um die beschuldigte Person, sondern um einen Geschädigten bzw. voraussichtli- chen Privatkläger. Dieser ist mit der Überweisung der Akten an die Übertretungs- strafbehörde nicht einverstanden. Zur Begründung führt er an, dass das Gering- fügigkeitsprivileg im Sinne von Art. 172 ter StGB nicht greife, weil sich die Kosten für den Ersatz eines vergleichbaren Baumes auf mindestens Fr. 1'000.– (i nkl. Entsorgungs- und Pflanzungsarbeit) belaufen würden. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Überweisungsverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Be- schwerdeführer kann sei nen Standpunkt betreffend Geringfügigkeit des Schadens auch gegenüber der Übertretungsstrafbehörde vorbringen. Letztere ist an die Auf- fassung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Si e kann namentli ch die Sache gestützt auf Art. 357 Abs. 4 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft zurücküber-
weisen, wenn sie ihrerseits zur Auffassung gelangt, es liege ein Vergehen (oder Verbrechen) vor (HAUSER/SCHW ERI/LIEBER, Kommentar GOG, 2. Auflage, Züri ch u.a. 2017, N 3 zu § 90 GOG). Weiter könnte der Beschwerdeführer einen allfälli- gen Strafbefehl der Übertretungsstrafbehörde mittels Einsprache anfechten und seinen gegenteiligen Standpunkt im gerichtlichen Verfahren nochmals vorbringen. Die damit einhergehende (allfällige) Verlängerung des Verfahrens und/oder Erhö- hung der Kosten bilden keine Nachteile rechtlicher Natur, sondern tangieren (bloss) faktische oder tatsächliche Interessen. D i es spri cht für ei ne Vernei nung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Die vorerwähnten Kommentatoren vertreten dagegen die Auffassung, dass bei einer Überweisung der Sache an die zuständige Übertretungsstrafbehörde "auf jeden Fall die Rechte des Geschädigten bzw. Privatklägers gewahrt bleiben" müssten. Entsprechende Entscheide der Staatsanwaltschaft seien daher "in je- dem Fall" dem Geschädigten bzw. Privatkläger zuzustellen, worauf er (mit Be- schwerde) geltend machen könne, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer blossen Übertretung aus (H AUSER/SCHW ERI/LIEBER, a.a.O., N 2 zu § 90 GOG). Eine nähere (ausdrückliche) Begründung dieser Auffassung fi ndet sich im Kommentar ni cht. Festgehalten werden kann aber, dass der Geschädigte bzw. Pri vatkläger, der sich (zumindest) als Strafkläger konstituiert hat, zum Schuldpunkt (einschliesslich rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhaltes) plädieren darf. Er hat mit anderen Worten grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn es um die Frage der zutreffenden rechtlichen Qualifikation des inkriminierten Sachver- haltes geht. Diese Frage wird mit einer Überweisungsverfügung der vorliegenden Art immerhin einstweilen i n dem Si nne entschi eden, dass eine Herabstufung des Deliktstypus von Vergehen auf Übertretung erfolgte. Dies spricht – neben pro- zessökonomischen Überlegungen – für eine Bejahung der Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers. Daran ändert auch nichts, dass der Überweisungs- entschei d auf einer einstweiligen Aktenlage beruht und für die Übertretungsstraf- behörde keine bindende Wirkung hat.
5.3 Die mit der Beschwerdelegitimation einhergehende Eintretensfrage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden und kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden ist . 6.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf An- trag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich um einen privilegierten Tatbestand, der Vergehen (z.B. Sachbeschädigung) bei Geringfügigkeit zur Übertretung herabstuft (W EIS- SENBERGER , BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 172 ter StGB). Der geringe Wert/Schaden ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundes- gericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Täters von Anfang an auf den geringen Wert/Schaden richten; Eventualvorsatz genügt (W EISSENBERGER, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 29 und 35 ff. zu Art. 172 ter StGB, N 108 zu Art. 144 StGB). 6.2 a) Zeigt sich in einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, dass lediglich eine Übertretung vorliegt, so kann das Verfahren entweder durch die Staatsanwaltschaft selber erledigt oder durch diese der zuständigen Übertretungsstrafbehörde überwiesen werden (§ 90 GOG). Die Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde ist insbesondere in Betracht zu zi ehen, wenn für di e Beurtei lung des verbleibenden Übertretungstatbestandes die besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen der Übertretungsstrafbehörde not- wendig sind oder es noch Zeugeneinvernahmen und/oder weiterer aufwändiger Untersuchungshandlungen bedarf (H AUSER/SCHW ERI/LIEBER, a.a.O., N 1 zu § 90 GOG, m.H. auf WOSTA, Ziff. 14.2).
b) Die Staatsanwaltschaft muss also vor einer Überweisung an die Übertretungs- strafbehörde keine eigentliche Untersuchung vollständig durchgeführt bzw. abge- schlossen haben. Es genügt, wenn si e z.B. gestützt auf die getätigten polizeili- chen Ermi ttlungen ausrei chende Anhaltspunkte erkennt, die einen Entscheid im Si nne von § 90 GVG als angezeigt erscheinen lassen. 6.3 Unbestritten ist, dass die fragliche Buche bereits zuvor vom Beschwerdeführer zurückgestut zt bzw. gekappt wurde. Bei den Akten liegt eine Fotoaufnahme des Baumes, die der Beschwerdegegner 1 im März 2017 gemacht hatte und i n di e von der Stadtpolizei Zürich gemachte Fotodokumentation integriert wurde. Darauf ist lediglich noch ein ca. 2.0 m hoher Baumstamm zu sehen, der am oberen Ende wenige kleine Triebe macht. Dabei ist zu betonen, dass nicht bloss die oberen Hauptäste der Krone zurückgeschnitten, sondern der Stamm selber und demzu- folge die Baumkrone gesamthaft mi t ei nem hori zontalen Schni tt gekappt wurde (vgl. Fotoaufnahmen im Anhang des Polizeirapports [Urk. 16/5 S. 1 [Foto oben]; s.a. Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 22], Urk. 16/2 S. 3 [Ziff. 12]). Die Beschwerdegegnerin 2 spricht in der Überweisungsverfügung daher zu Recht nur von einem "Buchenstamm", ebenso der rapportierende Polizeibeamte. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine in dieser Art und Weise gekappte Buche wertmässig nicht gleichgesetzt werden kann mit einer natürlich gewachsenen oder in einer Baumschule gezüchteten Buche. Die gleichen Über- legungen stellte auch der ermittelnde bzw. rapportierende Polizeibeamte an. Nachdem er bei einer Baumschule in Erfahrung bringen konnte, dass eine ver- gleichbare (intakte) Buche ei nen Wert von ca. Fr. 500.– habe, stellte er zutreffend fest, dass der Wert einer gekappten Buche nicht definiert werden könne und ver- merkte ihn im Rapport ("symbolisch") mit ca. Fr. 1.– (Urk. 16/1 S. 2-3). Im Übrigen vermochte auch der Beschwerdeführer den Wert des Baumes anlässlich der poli- zeilichen Befragung nicht abzuschätzen (Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 24]). Kommt hi nzu, dass es gemäss Ri chtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau in Deutschland bei Kappungen ni cht um Baumpflege geht. Kap- pungen der vorliegenden Art werden (sogar) als baumzerstörende Maßnahmen umschrieben, da das bestehende und notwendige Versorgungssytem zwi schen
Wurzel und Krone aus dem Gleichgewicht gebracht wird und dadurch regelmäs- sige Folgeschäden entstehen (https://de.wikipedia.org/wiki/Kappung; https://de. wikipdia.org/wiki/Forschungsgesellschaft_Landschaftsentwicklung_Landschafts- bau). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht "von ei- nem Baum in voller Blüte" die Rede sein (Urk. 20 S. 2 oben), auch wenn die Bu- che in der Folge noch fähig war, grössere Triebe zu machen, wie auf dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Foto vom 21. Mai 2017 ersichtlich ist (Urk. 21/1). Die ins Recht gelegten Offerten für einen Ersatz eines vollständig in- takten Baumes sind daher von vornherein nicht geeignet (vgl. Urk. 12), um die (vorläufige) Einschätzung der Beschwerdegegnerin 2 umzustossen. Insgesamt betrachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegne- rin 2 in der Überweisungsverfügung (und der Stellungnahme vom 15. August 2017) si nngemäss ni cht von einer erheblichen Wertverminderung der Buche aus- geht und den objektiven Schaden jedenfalls noch als geringfügig im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB einstuft bzw. unterhalb der Grenze von Fr. 300.– ansiedelt. Ferner liegen schon aufgrund der optischen Erscheinung des Baumes vor der (i n- kriminierten) Fällaktion kei ne Anhaltspunkte vor, dass der (allfällige) Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschwerdegegners 1 auf eine den Grenzwert übersteigen- de Summe gerichtet war, er also – wenn überhaupt – einen erheblichen, Fr. 300.– übersteigenden Schaden anrichten wollte oder in Kauf nahm. Am Schluss der po- lizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner 1 in bezeichnender Weise nachvollziehbar an: "... Im Grunde war es nur noch ein Stamm." (Urk. 16/2 S. 3 [Ziff. 12]). 7. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). 8.2 Der Beschwerdegegner 1 hat sich vorliegend nicht geäussert und auch kei ne Anträge gestellt. Infolgedessen ist i hm kei ne Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 8. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli