Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170192-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Böhlen
Beschluss vom 8. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Juni 2017, A-3/2014/151104023
Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ei ne Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung etc. zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1). Mit Erklärung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 11/21) bzw. Ein- gabe vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/20) zog die Beschwerdegegnerin 1 die von ihr gestellten Strafanträge i m Si nne von Art. 55a StGB zurück und erklärte i hr Desinteresse an der Strafuntersuchung. In der Folge sistierte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gestützt auf Art. 55a StGB für längstens sechs Monate ab Datum der Verfügung (Urk. 11/24 = Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Urk. 11/27) widerrief die Beschwer- degegnerin 1 ihre Zustimmung betreffend die Sistierung des Strafverfahrens, wo- rauf die Staatsanwaltschaft wei tere Untersuchungs ha nd lunge n vornahm (vgl. Urk. 11/28 ff.). Am 9. Juni 2017 zog die Beschwerdegegnerin 1 die von ihr gestell- ten Strafanträge im Sinne von Art. 55a StGB erneut zurück und erklärte wiederum i hr Desinteresse an der Strafuntersuchung (Urk. 11/38-39). Daraufhin sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von Neuem (Urk. 11/43 = Urk. 3/1). 1.2 Gegen die letztgenannte Sistierungsverfügung liess der Beschwerdeführer Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S 2): " Die angefochtene Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, das Vorverfahren mit der gehörigen Beschleunigung zu erledigen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu- lasten der Beschwerdegegnerin eventuell des Staates." 1.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stel- lungnahme bzw. zur Stellungnahme und Ei nrei chung der Akten übermittelt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2017
auf eine Stellungnahme (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 4. Juli 2017 vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (Urk. 9 und 11). Die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2017 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer lie ss si ch i nnert Fri st ni cht mehr vernehmen. 1.4 Infolge einer Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 26. Juni 2017 angekündigten Besetzung. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mehrfache Sis- tie rungen gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB ausgeschlossen seien, da es die Privat- klägerschaft sonst in der Hand hätte, ein Strafverfahren theoretisch auf unendli- che Zeit in Gang zu halten. Der Beschuldigte brauche sich eine weitere Sistierung und damit eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht gefallen zu lassen und habe einen Rechtsanspruch darauf, dass das Verfahren nunmehr erledigt werde (Urk. 2 S. 4). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in dieser Hinsicht zusammengefasst aus, es sei der Zweck von Art. 55a StGB und der Umstand, dass ein Übergehen des Einstel- lungswillens des Opfers nur insoweit zulässig sein könne, als die Behörde den begründeten Eindruck habe, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbe- sti mmten Entschei dung, zu berücksichtigen. Zudem sei zu beachten, dass sich der Gesetzestext bezüglich einer erneuten Sistierung nach erfolgter Wiederauf- nahme des Verfahrens nicht äussere. Deshalb könne grundsätzli ch ni cht ausge- schlossen werden, dass die Verfahrensleitung bei entsprechendem Ersuchen des Opfers das Verfahren erneut provisorisch einstellen bzw. sistieren könne (Urk. 9). 3.1 Bei den Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung handelt es sich grundsätzlich um Antragsdelikte. Seit der auf den 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des StGB werden diese Straftaten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegenüber dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder dem Lebenspartner bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung der Ehegatten, der Auflösung der eingetrage-
nen Partnerschaft oder der Trennung der Lebenspartner erfolgten. Art. 55a Abs. 1 StGB sieht jedoch vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das von Am- tes wegen zu führende Verfahren sistieren können, wenn das Opfer darum er- sucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. Gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wird das Verfahren wieder an die Hand genom- men, wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Si sti erung schri ftli ch oder mündlich widerruft. Wird die Zustimmung nicht widerru- fen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Ver- fahrens. Die Einstellung gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schwerwiegenden Fällen der häuslichen Gewalt. Um sicherzugehen, dass das Opfer tatsächlich frei über die Verfahrens- sistierung entscheiden konnte, wird ihm die Möglichkeit gegeben, seine Entschei- dungsgrundlagen innert der Frist von sechs Monaten nochmals zu überdenken (vgl. BGE 143 IV 104 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Das Gesetz äussert sich nicht dazu, ob eine erneute Sistierung des Strafver- fahrens nach dem Widerruf der diesbezüglichen Zustimmung und dessen Wie- deraufnahme zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit er- si chtli ch noch ni cht geäussert. Der Beschwerdeführer zitiert Riedo/Allemann (Urk. 2 S. 4). Deren Ansi cht nach sei eine nochmalige Sistierung i m Si nne von Art. 55a Abs. 1 StGB nach erfolgter Wiederanhandnahme ausgeschlossen, da das Opfer weder mit den Behörden noch mit dem Täter Katz und Maus spielen können solle. Nichts anderes gelte bekanntlich im Fall des Strafantrags: Sei die- ser gestellt und wieder zurückgezogen worden, könne er nicht erneut gestellt werden (vgl. Riedo/Allemann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3 . Aufl., Basel 2013, Art. 55a N 195 f.). Trechsel/Keller äussern sich zwar skeptisch zum eben genannten Analogieschluss betreffend Rückzug des Strafantrags, sind jedoch ebenfalls der Ansicht, es könne nicht geduldet werden, dass ein Opfer mit den Behörden und dem Angeschuldigten Katz und Maus spiele (vgl. Trechsel/Keller, i n: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Züri ch/ St. Gallen 2013, Art. 55a N 6). Feller argumentiert, es sei von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen, dass das Opfer, nachdem das Verfahren gestützt auf sein Verlangen wieder aufgenommen worden sei, erneut einen Einstellungsantrag stel-
len könne. In der Praxis werd e man aber einem solchen Ersuchen wohl kaum stattgeben. Falls doch, stelle sich die Frage, ob die erneute Einstellung nochmals sechs Monate dauern würde. Seines Erachtens sei aber der Gesetzestext dahin- gehend auszulegen, dass die provisorische Einstellung insgesamt sechs Monate dauern solle. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Praktikabi- litätsgründen müsse man zu dieser Auffassung gelangen. Denn sonst würde das Verfahren – immer vorausgesetzt, auch die zuständige Behörde mache mit – bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung hängig bleiben (vgl. Feller, infointerne 26. Heft/2005, S. 48). Gemäss Colombi sei die Untersuchung bzw. das Gerichts- verfahren zum Abschluss zu bri ngen, wenn die Widerrufserklärung eingereicht werde. Eine erneute Sistierung des Verfahrens dürfte nicht mehr in Frage kom- men. Gesetzlich ausgeschlossen sei dies zwar nicht, doch sollte die Strafverfol- gungsbehörde nach Beseitigung des "Ausnahmezusta ndes" wieder den Normal- fall etablieren und nur noch dem Legalitäts- und Offizialprinzip gemäss handeln. Sei der Widerruf erfolgt, sollten die Strafverfolgungsbehörden und der Angeschul- digte nicht mehr in der Ungewissheit belassen werden, ob mit einer Strafverfol- gung bzw. mit einer erneuten provisorischen und dann doch noch einer definitiven Einstellung gerechnet werden muss. Dass dies so sein solle, ergebe si ch auch aus einem Vergleich mit dem analogen Fall des Strafantrages. Der Widerruf be- seitige die Wirkungen einer früher abgegebenen Erklärung und mache diese wie- der rückgängig: Insoweit – selbst wenn das Resultat genau spiegelverkehrt aus- falle, werd e die Strafverfolgung dadurch gerade (wieder) in Gang gesetzt – sei ei- ne gewisse Analogie mit dem Rückzug des Strafantrages zu erkennen. Werde nun aber erneut eine Desinteresseerklärung abgegeben, so würde es si ch um ei- nen Widerruf des Widerrufs handeln. Derartige Konstellationen habe der Gesetz- geber aber im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gerade ausschliessen wollen. Anzumerken sei im Übrigen, dass es sich bei der Widerrufserklärung um ei ne Bewi rkungshandlung handle. Sei im Gesetz nicht anderes vorgeschrieben, seien diese in der Regel unabänderbar und unwiderruflich. Im Ergebnis gehe es somit darum, dass die Behörde im Fall einer neuen Desinteresseerklärung bzw. des Rückzugs der Widerrufserklärung das Strafverfahren nicht noch einmal sistie- re. Tue sie das, indem sie sich ihres Ermessens im Si nne von Art. 55a Abs. 1
StGB bediene – was in einem solchen Fall kaum zu beanstanden wäre –, k önne im Übrigen die Frage, ob die neue Desinteresseerklärung bzw. der Rückzug des Widerrufs als rechtsungültig zu betrachten wäre, offen bleiben (Colombi, Häusli- che Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Diss. Zürich 2009, S. 256 f.). 3.3 Bereits im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates war die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB ein Thema. Die Bedenkfrist sollte nach der Überzeugung der Kommission nicht mehr als sechs Monate betragen, um unnötige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Ei ne Min- derheit der Kommission beantragte gar, dass dem Opfer lediglich eine Bedenkzeit von drei Monaten eingeräumt werde, da befürchtet wurde, das Ende des Strafver- fahrens würde bei einer sechsmonatigen Frist unnötig in die Länge gezogen (vgl. BBl 2003 1909, S. 1927). Vor diesem Hintergrund und i n Anbetracht der i n Bezug auf die Dauer der Widerrufsfrist klaren gesetzlichen Regelung kann es ni cht sei n, dass die Sistierung des Strafverfahrens i m Si nne von Art. 55a Abs. 1 StGB länger als sechs Monate dauert. Dies gebietet auch das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 StPO) bzw. das Interesse des Beschuldigten an einer beförderlichen Erledi- gung des Strafverfahrens. Eine erneute Sistierung des Strafverfahrens nach ei- nem bereits erfolgten Widerruf könnte unter diesen Umständen lediglich als zu- lässig erscheinen, solange die Frist von gesamthaft sechs Monaten eingehalten wird. In der vorstehend aufgeführten Literatur (vgl. E. 3.2) ist man sich hingegen einig, dass eine nochmalige Sistierung grundsätzli ch ni cht zulässig sein sollte. Die dort vorgebrachten Argumente überzeugen. Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung ist ei ne erneute Si sti erung abzulehnen. Mit einer dem Opfer einmalig eingeräumten sechsmonatigen Be- denkfrist ist der Zweck der Norm gewahrt und in ausreichendem Masse sicherge- stellt, dass es sich seinen Willen betreffend die Verfahrenssistierung frei bilden und seine Entscheidung überdenken konnte. Vom Opfer darf innerhalb dieser Frist eine Entscheidung erwartet werden, auf welche es sich zu behaften lassen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Analogieschluss zur Unwiderruflichkeit des Rückzugs des Strafantrags, wie sie Art. 33 Abs. 2 StGB vorsieht, ni cht ver- fehlt. Jedenfalls soll verhindert werden, dass das Opfer den Verfahrensablauf
nach dem Widerruf seiner Zusti mmung zur Verfahrenssi sti erung durch ei nen er- neuten Sistierungsantrag bzw. eine Desinteresseerklärung nach Belieben beein- flussen und verzögern kann. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die erneute Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2017 als unzulässig. Entsprechend ist diese in teilweiser Guthei ssung der Beschwerde aufzuheben. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Wei sung an die Staatsanwaltschaft betreffend beschleunigte Erledigung des Verfahrens. Stellt die Beschwer- deinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). 4.2 Bei der Erteilung von Weisungen ist mit Blick auf die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Art. 4 Abs. 1 StPO) und die Gewalten- bzw. Funkti onstei lung zwi schen Geri chten und Strafverfolgungsbe hörde n grundsätzli ch Zurückhalt ung zu üben. Mit Blick auf diese Zurückhaltung ist es der Staatsanwalt- schaft zu überlassen, das Verfahren in der gebotenen Zeit abzuschliessen. Inso- fern ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer obsiegt mit dem hauptsächli- chen Teil seiner Anträge. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist antragsgemäss mit CHF 890.– (zzgl. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 ist antragsgemäss mit CHF 133.60 (zzgl. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird mit CHF 961.20 aus der Gerichtskasse entschä- digt. 4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 wird mit CHF 144.25 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zwei fach, für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwälti n Y., zwei fach, für si ch und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A3-/2014/151104023 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 8. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Böhlen