Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170167-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 11. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Überweisung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2017, B- 2/2017/10003507
Erwägungen: 1.1 B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstattete am 6. Dezember 2016 auf dem Posten C._____ der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung, Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Urk. 1 der Untersuchungsakte n [UA]; UA Urk. 4). Sie machte geltend, zwei Tage zuvor sei si e mi t i hrem Hund i n D._____ spazieren gewesen und dabei auf den Beschwer- deführer getroffen, welcher ebenfalls in Begleitung eines Hundes gewesen sei; als ihr Hund nach dem Hund des Beschwerdeführers geschnappt habe, habe dieser mit dem Fuss gegen die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Hund getreten; der Be- schwerdeführer habe auch gedroht, ihren Hund umzubringen, indem er gesagt habe "du Sauchrüppel, ich bring dich um"; durch den Vorfall sei sie in Aufregung geraten, habe Angst gehabt und sei danach "im Schock" nach Hause gegangen (UA Urk. 1 S. 2; UA Urk. 3 S. 2 ff.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) ent- schied mit Verfügung vom 20. April 2017, dass eine Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer wegen Drohung nicht an Hand genommen werde und dass die Akten zur Weiteren Veranlassung (Prüfung von Übertretungen) dem Statthalter- amt E._____ überwiesen werden. Die Kosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen (UA Urk. 14/10 bzw. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 erhob innert zehn Tagen nach Zustellung dieser Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Verfahren UE170126). Über jene Beschwerde wird in einem separaten Beschluss entschieden. 1.3 Die Verfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zugestellt (UA Urk. 11). Er reichte der Beschwerdegegnerin 2 ein dort am 8. Mai 2017 eingegangenes Schreiben ein (Urk. 2), welches der hiesigen Kammer übermittelt wurde (Urk. 3). In diesem Schreiben nimmt der Beschwerdeführer Be- zug auf die genannte Ni chtanhandna hme- und Überwei sungsverfüg ung und be- antragt, die Übertretungen betreffend Tierschutzgesetz und Tätlichkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin 2 zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin 1 sei
zufolge ihrer Anzeigeerstattung zur Kostenübernahme zu verpflichten (Urk. 2 S. 1). Das Schreiben richtet sich somit einerseits gegen die Überweisung der Ak- ten an die Übertretungsstrafbehörde betreffend Prüfung von Übertretungen. Ge- mäss der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung war gegen die Überweisung Einsprache bei der Beschwerdegegnerin 2 möglich, und in der Ein- sprache war insbesondere darzulegen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren zu führen und es nicht an die Übertretungsstrafbehörde zu überweisen hat (U rk. 6 S. 5 Disp.-Ziff. 7). Gemäss der gleichen Disp.-Ziff. konnte gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung (inklusive Nebenfolgen) Beschwerde bei der hiesigen Kammer erhoben werden. Da der Beschwerdeführer mit dem Argu- ment, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Anzeige erhoben, weshalb ihr die Kos- ten aufzuerlegen seien (Urk. 2 S. 3 Ziff. 8), auch die in der Verfügung vom 20. Ap- ril 2017 geregelte Kostenübernahme auf die Staatskasse (mithin die Nebenfolge) anficht, ist sein Schreiben insgesamt als Beschwerde entgegenzunehme n (vgl. auch unten Erw. 2). Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgese- hen. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nur eine Beschwerdefrist von zehn Tagen angesetzt worden sei, obwohl eine Frist von 30 Tagen "normal sei" (Urk. 2 Ziff. 9 S. 3). Der Einwand ist unberechtigt. Die Beschwerdefrist beträgt von Gesetzes wegen zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer legt in weiten Teilen seiner Beschwerde den Sachver- halt dar, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat. Anschliessend macht er zu- sammengefasst im Wesentlichen geltend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 glau- be, Anzeichen von Übertretungen erkennen zu müssen, sollte sie diese behaupte- ten Verfehlungen auch selber beurteilen. Es sei aus prozessökonomischen Grün- den unsinnig, das Verfahren zu unterteilen, weil sich auch noch eine andere staat- liche Instanz in die Sache einlesen müsse. Vielmehr sei es vernünftig und belaste die Parteien nicht zusätzlich, wenn die Beschwerdegegnerin 2 alle Anschuldigun- gen beurteile und das ganze Verfahren abschliesse (Urk. 2, insb. Ziff. 6 S. 3).
3.2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft und die Übertretungs- strafbehörden (Art. 16 f. StPO). Bund und Kantone können die Verfolgung und Bearbeitung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht (§ 89 GOG). Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertre- tungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb die zur Diskussion stehenden Übertretungen aufgrund der normalen ge- setzlichen Regelung getrennt beurteilt werden können, mithin einer separaten Er- ledigung zugänglich sind (Urk. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander. 3.4 D i e D urchführung ei nes Strafverfahrens begründet nach konstanter Recht- sprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung (von Teilen) des Vorverfahrens an die zuständige Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische In- teressen des Beschwerdeführers tangiert (ständige Praxis der hiesigen Kammer; zuletzt etwa: UE140067, Beschluss vom 17. Juni 2014, Erw. II.3.2.1; UH140392, Beschluss vom 22. April 2015, Erw. II.4.1; UH160227, Verfügung vom 14. Okto- ber 2016, Erw. 5.2). Daher ist der Beschwerdeführer mangels eines rechtlich ge- schützten Interesses nicht legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), gegen die Über- weisung von Teilen des Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde Be- schwerde zu erheben. 4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kos- ten der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Eine Partei kann einen Entscheid nur soweit anfechten, als sie persönlich dadurch beschwert ist (§ 382 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ei n aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 IV 7 4 Erw . 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist nicht beschwert dadurch, dass die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt, sondern auf die Staatskasse genommen wurden.
Es wird beschlossen:
rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 11. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. i ur. T. Graf