Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170084-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichteri nnen lic. iur. A. Meier, Präsidentin i. V., und lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen Ziffer 4 und 6 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. März 2017, A-4/2015/10025894
Erwägungen: I. Nachdem sich zwei juristische Sekretärinnen am Statthalteramt B._____ mit zahlreichen Vorwürfen gegen den damaligen Statthalter des Bezirkes B._____ A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an den Ombudsmann des Kantons Zü- rich gewandt hatten, erstattete dieser am 24. Juli 2015 bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Be- günstigung und Rechtspflegedelikten (Urk. 8/1). Mit Beschluss vom 31. August 2015 erteilte die hiesige Kammer die Ermächtigung zur Durchführung ei ner Straf- untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Begünstigung (Urk. 8/5/1/3), worauf die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) die Strafuntersuchung eröffnete. Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit der Amtsführung des Beschwerdeführers ei ne Admi ni strati vuntersuchung durchgeführt, aus deren Untersuchungsberi cht sich der neue Tatverdacht der un- getreuen Geschäftsbesorgung sowie des Betrugs ergab (vgl. Urk. 8/69). Mit Be- schluss vom 20. April 2016 erteilte die hiesige Kammer auch in diesen Punkten di e Ermächti gung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer (Urk. 8/5/1/7), worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung entsprechend ausdehnte (Urk 8/5/1/9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dabei wurden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufer- legt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen; sodann wurde dem Be- schwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung von Fr. 23'925.-- zugesprochen; weiter wurde ihm eine Genugtu- ung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet (Urk. 5). Gegen diese Kosten- und Entschädi- gungsfolgen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/78/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung von Dispositiv Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Entscheids die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 47'850.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Mit
Verfügung vom 3. April 2017 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Ei nrei chung der Akten eingeladen (Urk. 6). Am 11. April 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Am 15. Mai 2017 replizierte der Beschwerdefüh- rer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde diese Replik der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusse- rung übermittelt (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Juni 2017 auf Duplik (Urk. 22).
II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Kosten- und Ent- schädigungsentscheids zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe neun Untersuchungsdossiers in Übertretungssachen unbearbeitet bis über die Verjäh- rung hi naus i n sei nem Büro liegen gelassen und damit den Grundsatz der Verfah- rensbeschleuni gung sowi e den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Durch die von ihm gewählte Verwendung der Rücklagen und Finanzierung von Reka- Checks zuhanden seiner Mitarbeiter habe der Beschwerdeführer auch gegen das in § 17 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) statuierte Verbot, wonach Einmalzulagen an Mitarbeiter unzulässig seien, verstossen. Indem der Beschwer- deführer seine Arbeitszei tbuchhaltung von November 2012 bis September 2015 nach Gutdünken geführt und den Absenzencode 'Kompensation Gleitzeit' mehr- mals nicht verwendet habe, habe er weiter seine Pflichten gemäss Personalge- setzgebung und seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gemäss Obligationenrecht ve rletzt. Durch sei n Verhalten habe der Beschwerdeführer begründeten Anlass für di e Anhebung der Strafuntersuchung wegen Begünstigung (nichtbeförderliche Fallbearbeitung bzw. Verjährenlassen von Straffällen), ungetreuer Geschäftsbe- sorgung (unrechtmässige Verwendung von Rücklagen bzw. unrechtmässige Aus- schüttung von Reka-C hecks) und Betrugs (Arbeitszei tbetrug) gegeben (Urk. 5 S. 37 ff.).
1.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde einlei- tend vorbringen, es seien in der Administrativuntersuchung Grundsätze, die der Wahrhei tsfi ndung di enen, verletzt worden; dies habe unter anderem dazu geführt, dass sein Verhalten völlig falsch eingeschätzt und i n der Strafuntersuchung ei n unnöti ger Aufwand betrieben worden sei. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt, sei doch keine substantiierte Ausscheidung der Kos- ten vorgenommen worden. Sodann seien die Ermittlungen betreffend Arbeitszeit- betrug in den Jahren 2012 und 2013 ohne Ermächti gung und damit unrechtmäs- sig erfolgt. Bezüglich der einzelnen Punkte, die zur Kostenauflage führten, stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, es könne kei- ne Rede davon sein, dass er die fraglichen neun Dossiers unbearbeitet auf sei- nem Pult liegen gelassen habe. Hinzu komme, dass der diesbezügliche Untersu- chungsaufwand vernachlässigbar sei. Da die den Mitarbeitern gewährten Reka- Checks gemäss Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Züri ch ni cht als Einmalzulage, sondern als 'andere Anreize' oder Naturalien zu qualifizieren seien, entfalle das für die Kostenauflage herangezogene Hauptargument der Staatsanwaltschaft. Er (d.h. der Beschwerdeführer) habe in diesem Punkt keinen begründeten Anlass gegeben, um dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nachzugehen. Auch habe er dem damaligen Justizdirektor seine Arbeits- zeiterfassung von November 2012 bis Dezember 2013 jeden Monat übermitteln müssen, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen sei. Da er ab Januar 2014 die Zeiterfassung nach den selben, von der Justizdirektion abgesegneten Krite- rien ausgefüllt habe, habe auch in diesem Punkt kein Anlass bestanden, eine Strafuntersuchung zu führen. D i es umso weni ger, als auch die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass die ausgefüllten Listen keine Urkunden sei en (Urk. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme am Standpunkt, wo- nach neun Untersuchungdossi ers im Büro des Beschwerdeführers unbearbeitet lie gen geblieben seien, fest. Weiter macht sie zusammengefasst geltend, die Ausschüttung von Reka-Checks in Beträgen über Fr. 500.-- sei seit Anfang 2010 nicht mehr erlaubt gewesen. Um im Zusammenhang mit Arbeitszeiterfassung eine Strafuntersuchung wegen Betrugs anzuheben, brauche es - insbesondere bei Beamten in leitender Funktion - lediglich eine geringfügige Veranlassung, welche
vorgelegen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei schuldhaft gewesen. Auch die adäquate Kausalität zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Ein- leitung der Strafuntersuchung liege vor, sei es doch aufgrund der Erkenntnisse der Administrativuntersuchung Recht und Pflicht der Behörden gewesen, Strafan- zeige zu erstatten. D en Aufwand für di e Untersuchung wegen Begünsti gung i n den Fällen ohne "prominente" Beteiligte bezifferte die Staatsanwaltschaft mit Fr. 2'000.-- , denjenigen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Fr. 1'000.-- und denjenigen wegen Arbeitszei tbetrug mit Fr. 4'000.-- (Urk. 9). 1.4. In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, gegen das Beschleunigungsgebot könne nur verstossen werden, wenn bekannt sei, dass es Dossiers zu bearbeiten gebe, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Die diesem Teil der Untersuchung zugerechneten Kosten von Fr. 2'000.-- sei en zudem zu hoch. Bezügli ch der Ausri chtung von Reka-Checks liege kein zum Strafverfahren adäquat kausales Verschulden, sondern bloss ein Verstoss gegen eine Vollzugsverordnung vor, welcher im Übrigen von der Fi- nanzkontrolle nicht bemerkt worden sei. Für Arbeitszeitbetrug habe kein Anfangs- verdacht vorgelegen, weshalb eine Kostenauflage auch in diesem Punkt nicht ge- rechtfertigt sei (Urk. 13). 2. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten ei ner Strafuntersuchung (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können i hr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es si ch um ei ne Ausnahmeregelung, di e mi t Zurückhaltung anzuwenden ist. Die Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK- Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens ver- anlasst hat. Unter denselben Voraussetzungen können ihr auch die Entschädi- gung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung ganz oder teilweise verweigert werden. In tat-
sächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und zwischen dem zivilrechtlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 6B_1126/2014 v. 21.4.2015 Erw. 1.3; BGer 6B_1130/2014 v. 8.6.2015 Erw. 3.1; BGer 6B_1247/ 2015 v. 15.4.2016 Erw. 1.3; BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 Erw. 3.2.1; BSK StPO-Domeisen, Basel 2014, Art. 426 N 22 f. und N 29). 3.1. Fest steht, dass die 9 (bzw. 10 vgl. Urk. 8/6/1/3 S. 3) Dossiers, die der Staatsanwaltschaft als Grundlage für die Kostenauflage dienten (Urk. 5 S. 37 f. in Verbindung mit S. 10), mehrhei tli ch Einsprachen aus den Jahren 2010 bis 2012 betreffen, unbearbeitet blieben und den Behörden anlässli ch der D urchsuchung des Büros des Beschwerdeführers vom 17. September 2015 vom Beschwerde- führer selbst ausgehändigt wurden (Urk. 5 S. 10; Urk. 8/6/1/3 S. 3; Urk. 8/6/1/6 S. 3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hingegen nicht erstellt, dass diese Dossiers beim Beschwerdeführer 'auf dem Tisch liegengeblieben' (vgl. dazu Urk. 5 S. 10 und S. 37) bzw. vom Beschwerdeführer 'vergessen' worden sind (Urk. 8/6/1/3 S. 3). Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer im Laufe der Un- tersuchung mehrmals, er habe vor einigen Monaten in den Bauakten ca. 25 uner- ledigte Dossiers gefunden und diese anlässlich der Hausdurchsuchung der Poli- zei übergeben (Urk. 8/22/3 S. 2 Antwort 7; vgl. auch Urk. 8/12/1 S. 5 Antwort 21 f.) . Diese Darstellung lässt sich - auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 8) - ni cht widerlegen. Ebensowenig lässt sich widerlegen, dass sich un- ter diesen 25 Dossiers auch die 9 bzw. 10 Fälle befanden, die zur Kostenauflage führten. Entgegen der sinngemässen Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 9 S. 4 f.) hat der Beschwerdeführer nämli ch nie zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den Dossiers in den Bauakten nicht um diese genannten 9 bzw. 10 Fälle ge- handelt hat. Er erklärte - zu andern Dossiers befragt - einzig, dass 13 andere Fäl- le, nämlich diejenigen mit dem Vermerk '...', irrtümlich in die Bauakten gelangt seien (Urk. 8/12/2 S. 6). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sich nicht noch weitere Dossiers, insbesondere die 9 bzw. 10 fraglichen Dossiers, in den Bauakten befanden. Dies umso weniger, als der Beschwerdefüh-
rer erklärte, er habe in den Bauakten insgesamt ca. 25 unerledigte Fälle gefunden (Urk. 8/22/3 S. 2 Antwort 7; Urk. 8/12/1 S. 5 Antwort 21). Damit ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage in diesem Punkt weder auf unbestri ttene noch auf klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies ist nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht zulässig. Andere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Kosten aufzuerlegen sind, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Dossiers gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die entspre- chenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Vergabe von Reka- Checks ab dem Jahr 2010 - zumindest soweit diese den Betrag von Fr. 500.-- überstiegen - gegen § 44 Abs. 3 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum Personalge- setz (VVO) verstossen hat (Urk. 13 S. 3 f.; Urk. 9 S. 5; vgl. dazu auch Urk. 3/3 S. 14 f.). Fest steht indessen auch, dass die Aufsichtsstellen (Zentrale Rech- nungsstelle der Statthalterämter; Finanzkontrolle des Kantons Zürich) das Vorge- hen des Beschwerdeführers nie bemängelt haben (vgl. dazu Urk. 3/3 S. 15; Urk. 5 S. 26 f.) und dieses Vorgehen vor der per 1. Januar 2010 erfolgten Rechtsände- rung rechtmässig war. Angesichts dieser Umstände lag bereits im Vorermittlungs- verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung di e Vermutung nahe, dass es dem Beschwerdeführer am Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit fehlte und sei nem Verhalten vielmehr Unkenntnis der aktuellen Rechtslage und damit Nachlässigkeit zugrunde lag (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 22 ff., insbesondere S. 26 f.). Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung grundsätzli ch veranlasst sehen durfte (vgl. dazu auch den Ermächtigungsentscheid der Kammer vom 20. April 2016 [Urk. 8/5/1/7 S. 6]), liegt somit gesamthaft betrachtet kein eine Kos- tenauflage rechtfertigender adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung der Unter- suchung vor. D enn angesichts des Umstandes, dass es sich - wie bereits oben
unter II. 2. erwähnt - bei Art. 426 Abs. 2 StPO um eine "Kann-Vorschrift" mit Aus- nahmecharakter handelt, darf nicht jede Pflichtverletzung zu einer Kostenauflage führen. Auch bei der Frage des Verschuldens ist der Ausnahmecharakter von Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten. Zwar wei cht das Verhalten des Beschwerde- führers vom als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten eines Statthalters ab und ist somit als in zivilrechtlicher Hinsicht schuldhaft zu bezei chnen; aufgrund der genannten Umstände kann dieses Verhalten aber ni cht als derart tadelnswert angesehen werden, dass es eine Kostenauflage zu rechtfertigen vermag (vgl. da- zu BGE 116 Ia 169), zumal auch die Staatsanwaltschaft festhielt, dass der Be- schwerdeführer von der Rechtmässigkeit seines Handelns ausgehen durfte, weil der Revision die Umstände um die Rücklagen bekannt gewesen seien und nicht bemängelt wurden (Urk. 3/1 S. 27). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die ent- sprechenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Auch im Zusammenhang mit der Untersuchung wegen Betrugs sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 38 f.) kann dem Be- schwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe gegen das Personalgesetz und auch gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, indem er in der Arbeits- und Leistungserfassung (LERF) in leichtfertiger Weise Termi ne nach Gutdünken als Arbeitszeit aufgeschrieben und mehrmals den Absenzencode 'Kompensation Gleitzeit' nicht verwendet habe. Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von Januar bis November 2012 das LERF überhaupt ni cht geführt hatte - am 1. November 2012 vom damaligen Vorsteher der Justizdirektion verwarnt und verpflichtet wurde, seine LERF- Auszüge dem Direktionsvorsteher monatli ch zu zustellen (Urk. 8/70/22). Dieser vi- sierte die Auszüge (Urk. 8/40/13). Die Massnahme wurde Anfang 2014 aufgeho- ben. Soweit ersichtlich kam es während dieser Zeit der Überprüfung zu keinen Beanstandungen seitens des Direktionsvorstehers, weshalb davon auszugehen ist, dass die Auszüge den geltenden Bestimmungen entsprochen oder diese zu- mindest nicht klar verletzt haben. Nachdem von der Staatsanwaltschaft nicht gel-
tend gemacht wird und aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass der Beschwer- deführer das LERF nach Aufhebung der Massnahme nach anderen Kriterien ge- führt hat als während der Massnahme (vgl. dazu Urk. 8/40/9), kann dem Be- schwerdeführer somit im Zusammenhang mit seiner Arbeitszeiterfassung kein kla- rer Verstoss gegen das Personalgesetz bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht oder sonst ein klarer Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorgewor- fen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie die Staatsanwalt- schaft geltend macht (Urk. 5 S. 38 f.; Urk. 9 S. 5) - diverse Termine und Anlässe nach Gutdünken als Arbeitszeit erfasst hat, vermag daran ni chts zu ändern. D a es offenbar an Weisungen fehlt, inwieweit Statthalter Termine, die sowohl dienstli- cher als auch gesellschaftlicher Natur sind (beispielsweise Repräsentationsanläs- se, Mittagessen nach Visitationen etc.), als Arbeitszeit erfassen können (vgl. dazu Urk. 8/69 S. 41), besteht diesbezügli ch ei n erhebliches Ermessen des Amtsinha- bers. Dass der Beschwerdeführer dieses Ermessen überschritten und willkürlich Arbeitszeit aufgeschrieben hat, wird weder behauptet noch substantiiert darge- legt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die ent- sprechenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ausführungen zum Umfang der von der Kammer mit Beschluss vom 20. April 2016 (Urk. 8/5/1/7) er- teilten Ermächtigung (vgl. dazu die Bemerkungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 7), erübrigen sich damit. 3.4. Zusammengefasst ist von einer Kostenauflage an den Beschwerdefüh- rer abzusehen. Auf Erwägungen zur Verhältnismässigkeit des von der Staatsan- waltschaft betriebenen Untersuchungsaufwandes und zum Umfang der Begrün- dungspfli cht (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers i n Urk. 2 S. 6 und S. 12), kann damit verzichtet werden. 4. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Inso- weit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 Erw. 2.4.2).
Die Staatsanwaltschaft hat den von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand (Urk. 8/7/1/34) grundsätzlich akzeptiert (Urk. 3/1 S. 39), jedoch i n An- wendung des obgenannten Grundsatzes dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 23'925.-- zugesprochen. Die beantragte Genugtuung von Fr. 2'500.-- (vgl. Urk. 8/7/1/33 S. 2) wurde - verse- hentli ch - auf Fr. 1'000.-- (statt auf Fr. 1'250.-- ) reduziert (Urk. 5 S. 39 f.). Aufgrund der nun vollständigen Übernahme der Untersuchungskosten auf die Staatskasse sind diese beiden Beträge - den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechend (Urk. 2 S. 2 und S. 20) - zu verdoppeln.
III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann hat der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädi gung richtet sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt insgesamt rund Fr. 25'000.-- . In Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV und unter Berücksi chti gung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls sowie des notwendigen Zeitauf- wands des Verteidigers (§ 2 AnwGebV) ist dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (zuzügli ch 8% MwSt) zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
"4. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 6. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 47'850.-- (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'240.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zwei fach für si ch und den Beschwerdeführer (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-4/2015/10025894 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Züri ch, 3. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsidentin i.V.:
A. Meier Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi