Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170059-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 11. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Februar 2017, A-1/2012/131107381
Erwägungen: I. Nach Verfahrensübernahme von der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl führt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen eine Person mit dem falschen Namen "B." eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung etc. Ihm wird vorgewor- fen, er habe durch seinen Rechtsanwalt Y. gegen A._____ (Beschwerde- führer) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrest- und ei n Rechtsöffnungsbege hre n über EUR 26 Mio. ei nrei chen und dabei ein gefälschtes Urteil des Perovskij Kreisgerichts Moskau vom 13. Januar 2011 vorweisen lassen. In der Folge seien UBS-Namenaktien des Beschwerdeführers im Wert von ca. CHF ... Mio. bei der Bank C._____ gesperrt und erst am 15. Januar 2014 wieder freigegeben worden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sistierte das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. Februar 2014. Sie hielt hierzu fest, die zentrale Frage des Verfahrens sei, ob es sich beim fraglichen Urteil um eine Fälschung oder ein echtes Urteil handle. Des- halb sei am 9. Januar 2014 ein entsprechendes Rechtshilfegesuch an die zustän- dige russische Behörde geschickt worden. Bis zur Beantwortung desselben sei das Strafverfahren zu sistieren (Urk. 13/12 S. 1 Erw. 3). Die hiesige Kammer wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2014 ab (Urk. 13/16/2). Mit Verfügung vom 25. März 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl das Strafverfahren bis zur Erledigung des Rechtshilfegesuchs durch die russischen Behörden bzw. für vorläufig maximal zwei Jahre (Urk. 13/21). Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 13/23/3). Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft Züri ch- Limmat di e Untersuchung erneut und beauftragte ihre Geschäftskontrolle, die Akten spätestens am 30. Juni 2027 (d.h. nach Eintritt der Verjährung) vorzulegen (Urk. 6). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an Hand zu nehmen und di e nöti gen Untersuchungs- handlungen vorzunehme n (Urk. 2 S. 2). Nach fristgerechtem Ei ngang des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 7-9) nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 12). Innert erstreckter Frist liess sich der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 vernehmen (Urk. 17), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Stellung nahm (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 22). Es erfolgte keine weitere Stellungnahme. II. 1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft begründete die aktuelle Sistierung des Verfahrens im Wesentlichen damit, die rechtshilfeweisen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim Urteil des Kreisgerichts um eine Fälschung handeln müsse. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass laut russischer Behörden keine Person mit dem Namen "B._____" in der Stadt und im Gebiet Moskaus eingetragen sei. Auch am angegebenen Wohnort sei der Beschuldigte nicht bekannt. Unter diesen Um- ständen sei davon auszugehen, dass ein Aliasname verwendet worden sei, allen- falls unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere. Es seien keine weiteren Ermitt- lungsansätze erkennbar, die zur Identifizierung der Täterschaft führen könnten (Urk. 6 S. 2). Mit der Beschwerde werden im Wesentlichen der zu untersuchende Sachverhalt sowie die bisher erfolgten Untersuchungshandlungen wiedergegeben, welche den Tatverdacht erhärteten und aufgrund "besonderer Arglist" auch zu einer Untersu- chung wegen Betrugs führen müssten. Im Hinblick auf die Sistierung wird konkret gerügt, es drohe ein Beweisverlust. Es wird geltend gemacht, die bei den russi- schen Behörden eingeholten Dokumente seien offensichtlich ebenfalls gefälscht, weil diese sich auf den gefälschten Beschluss des Kreisgerichts bezögen. Weil
diese Dokumente lediglich als Kopien in den Untersuchungsakten enthalten sei- en, sei bei Sistierung des Verfahrens deren Verlust als Beweismittel zu befürchten (Urk. 2 S. 5 f.). Weiter sei die Untersuchung auf die einzige bekannte und für "B." handeln- de Person, Rechtsanwalt Y., auszudehnen, da dieser offensichtlich nicht wie angezeigt den "B.", sondern eine bislang unbekannte Täterschaft ver- treten habe. Dies könne nicht mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis schei- tern (Urk. 2 S. 6 f.). Die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO und das strafprozessuale Legalitätsprinzip nach Art. 7 StPO (Urk. 2.S. 8). In der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2017 wird im We- sentlichen geltend gemacht, es bestehe in keiner Weise ein Tatverdacht gegen RA Y.. Selbst wenn man i hn nur als Auskunftsperson i ns Verfahren ei nbe- ziehen würde, wäre eine Befragung mit höchster Wahrschei nli chkei t sinnlos, da er sich auf das Anwaltsgehei mni s berufen könnte und wohl auch würde. Hi nzu komme, dass er zur Person seines Auftraggebers ebenso wenig dienliche Anga- ben machen könnte, da nicht anzunehmen sei, dass der Auftraggeber ihm ge- genüber seine wahre Identität preisgegeben habe. Vielmehr habe der Auftragge- ber wohl auch im Verhältnis zu seinem Anwalt ein grosses Interesse gehabt, sei- ne Identität geheim zu halten. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass das Beschleunigungsgebot "verletzt" werde, wenn keine weiteren zielführenden Ermittlungsansätze erkennbar seien (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor- bringen, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte würde einen Anwalt vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher sei als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Weil die angebliche Klientschaft von RA Y._____ ni cht exi sti ere, sei ni cht anzuneh- men, dass er sich bei einer Ausdehnung der Strafuntersuchung auf seine Person gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sperren würde (Urk. 17 S. 3).
Vertritt die Staatsanwaltschaft indessen die Ansicht, es liege kein Tatverdacht vor, hat sie - allenfalls nach Befragung des Beanzeigten - einen formellen Ni chtan- handnahme- oder Einstellungsentscheid zu erlassen (Art. 310 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Zwar wird sich RA Y._____ im Falle einer Befragung bezüglich der interessierenden Identität seines Mandanten ni cht nur auf das Anwaltsge- hei mni s berufen können, sondern grundsätzli ch auch müssen (Art. 321 Abs. 1 StGB und Art. 13 BGFA). Eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht (vgl. Art. 321 Abs. 2 StGB) ist nur aber immerhin ausnahmsweise dann denkbar, wenn si ch der Anwalt aufgrund der Schweigepflicht in einem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht verteidigen kann, vorausgesetzt, er hat um Entbindung er- sucht (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 591 und N 595, m.w.H. auf die Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Züri ch). Allerdings ist er selbst im Falle einer Entbindung nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 BGFA) und könnte si ch auf sei n Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person berufen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ob es vorliegend angezeigt erscheint, vor diesem Hintergrund und ge- stützt auf die Strafanzeige auf ei ne Befragung von RA Y._____ von vornherei n zu verzi chten und soglei ch ei nen Ni chtanhandna hmee ntsc hei d zu fällen, ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren zu entscheiden. Wesentlich ist, dass den Akten kei n den formellen und inhalt- lichen Anforderungen (vgl. vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 sowie Art. 80 f. StPO) genügender Entscheid betreffend eine allfällige Strafuntersuchung gegen RA Y._____ zu entnehmen i st, was die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet. Ihr erwähntes Schreiben vom 6. Januar 2015 zuhanden des Geschädigtenvertre- ters (vgl. Urk. 3/9) erfüllt die Voraussetzungen klarerweise ni cht. Insofern erweist sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) als begründet und die Sistierung des Verfahrens ist im Ergebnis jedenfalls derzeit nicht gerecht- fertigt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des ange- fochtenen Entschei ds.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist für die Aufwendungen seiner Vertretung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Honorarnote des Anwalts wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verant- wortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädi- gung auf pauschal Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleistete Kaution von Fr. 2'000.– (Urk. 7) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Züri ch-Limmat vom 15. Februar 2017 (Verfahrens-Nr. A-1/2012/131107381) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.– nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be- schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 11. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer