Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160334-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und li c. i ur. Th. Vesely sowi e Geri chtsschrei- ber lic. i ur. L. Künzli
Beschluss vom 16. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Zeugnisverweigerungsrecht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016, B-5/2016/10024201
Erwägungen: I. 1. Das Untersuchungsrichteramt am Gericht in Den Haag (Niederlande) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (vorliegend: Beschuldigter) wegen betrügeri- schem Bankrott (bzw. Konkurs) im Sinne von Art. 341 des niederländischen Strafgesetzbuches (Urk. 6 i.V.m. Urk. 10/1-2). 2.1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 stellte das Untersuchungsrichteramt am Ge- richt in Den Haag bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin) ein Rechtshi lfegesuch (Urk. 10/1). Es ersuchte die Be- schwerdegegnerin, den in C._____ (ZH) wohnhaften A._____ (vorliegend: Be- schwerdeführer) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten rechtshilfeweise als Zeugen zu befragen. 2.2 a) Die Beschwerdegegnerin trat nach der Vorprüfung auf das Rechtshi lfe- ersuchen ei n und verfügte am 27. Juli 2016 (Urk. 10/5), dass der Beschwerde- führer als Zeuge rechtshilfeweise ei nzuverne hme n sei , unter Zulassung der nie- derländischen Prozessbeteiligten (Untersuchungsrichter, Urkundsbeamtin, Staatsanwalt und Verteidiger des Beschuldigten) zur Rechtshi lfemassna hme. b) Der Beschwerdeführer wurde in der Folge auf den 7. Oktober 2016 zur Zeu- geneinvernahme vorgeladen (Urk. 10/9). 2.3 Anlässlich der Ei nvernahme wurde der (in Begleitung seines Rechtsvertreters erschi enene) Beschwerdeführer (nach erfolgter Rechtsbelehrung und Beantwor- tung der einleitenden Fragen zum beruflichen Werdegang etc.) zur Sache befragt. Als die Beschwerdegegnerin in der Befragung auf die D._____ GmbH (kurz: D'._____) zu sprechen kam, berief sich der Beschwerdeführer auf sein Zeugnis- verweigerungsrecht, mit der Begründung : " Ich bin Geschäftsführer dieser Firma. Ich muss die Aussage verweigern, wenn es inhaltlich um die Firma geht. Ich unterliege einer Geheim- haltungspflicht. " Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf als Be-
leg einen Bestandteil eines Vertrages zu den Akten und erklärte, dass sich der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO berufe (Urk. 10/13 S. 4-5 und Urk. 10/14/1). 2.4 a) Die Einvernahme wurde unterbrochen, um das weitere Vorgehen zu be- sprechen. Da ein Entscheid über die Gewährung des Zeugnisverweigerungs- rechts gestützt auf das anlässlich der Einvernahme eingereichte Dokument nicht sogleich möglich war, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufge- fordert, den vollständigen Vertragstext nachzuzureichen. Die Beschwerdegegne- rin teilte den Anwesenden weiter mit, sie werde nach Eingang des Dokuments über die Zulässigkeit des Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden (Urk. 10/13 S. 5 f.). b) Bevor die Einvernahme abgebrochen wurde, liess die Beschwerdegegnerin noch einige Frage der niederländischen Verfahrensbeteiligten zu, die offensicht- li ch ni chts mi t der D'._____ zu tun hatten (Urk. 10/13 S. 5 f.). 2.5 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Urk. 10/17) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den vollständigen Vertragstext nach (Urk. 10/18/1). 3.1 a) Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer i m Rechtshi lfeverfahren i n Sachen Untersuchungs- richteramt Den Haag gegen den Beschuldigten betreffend betrügerischer Bankrott kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zustehe. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge (unter Androhung ei ner Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– und unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB [Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen]) verpflichtet, als Zeuge in diesem Verfahren auszusagen (Urk. 6 S. 6). b) Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese Verfügung gab die Beschwerdegegne- ri n in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde (n ach Art. 393 ff. StPO) an die hiesige Kammer an (a.a.O.). 3.2 Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) Be-
schwerde einreichen (Urk. 2). Er lässt den Antrag stellen, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass er i m Rechtshi lfeverfa hre n ei n Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a und/oder lic. b und/oder Abs. 2 StPO habe (a .a.O., S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 22. November 2016 vernehmen, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine Replik, nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 die Stel- lungnahme zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (vgl. Urk. 13-14). 3.3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Vorab ist von Amtes wegen die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu prüfen bzw. die Frage, ob der angefochtene Entscheid betreffend Ablehnung des Zeug- nisverweigerungsrechts im Rahmen einer Rechtshilfeangelegenheit der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO unterliegt (Art. 39 Abs. 1 StPO). 2.1 Für den Vollzug von Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz ist grundsätzlich die StPO anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 80a Abs. 2 IRSG, wonach die er- suchte Behörde die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht ausführt (vgl. ebenso Grundsatz in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRS G; K USTER, BSK In- ternationales Strafrecht, Basel 2015, N 4 zu Art. 80a IRSG). Für den prozessua- len Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen ist indessen nicht die StPO massgeblich, sondern das IRSG als "lex specialis" (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 54 StPO). Insbesondere richtet die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erlassene Verfügung nicht nach der StPO (D ANGUBIC/KESHELAVA, BSK, a.a.O., N 2 zu Art. 12 IRSG; BuGer 1B_563/2011, Urteil vom 16. Januar 2012, E. 2.1). Das IRSG regelt als "lex specialis" in Art. 80e ff. die Anfechtbarkeit von Verfügun- gen der ausführenden Behörde. Nach Art. 80e Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde (oder der Bundesbehörde), mit der
das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nach Abs. 2 selbstständig angefochten werden, sofern si e ei nen unmi ttel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, (lit. a) durch die Be- schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend im Rahmen des angefochtenen Ent- scheids in einer Rechtshilfeangelegenheit über die Zulassung eines Zeugni sver- weigerungsrechts befunden. Mi thi n geht es um ei nen Zwi schenentschei d (E Y- MANN , BSK, a.a.O., N 3 zu Art. 80e IRSG), der zusammen mit der (vorliegend noch ausstehenden) Schlussverfügung nach Art. 80e Abs. 1 IRSG oder allenfalls selbstständig nach Art. 80e Abs. 2 IRSG bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann. 3.1 Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erweist sich die vom Aus- geführten abweichende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung als unzutreffe nd. 3.2 Weiter hat zuständigkeitshalber eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift zu- sammen mit den Akten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu erfolgen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Insbesondere wird es Sache des Bundesstrafge- richtes sein zu prüfen, inwieweit es auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 80e ff. IRSG (namentlich Art. 80e Abs. 2 lit. a-b IRS G) ei nzutreten hat. III. Der Beschwerdeführer hätte als unterliegende Partei die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der unzutreffe nden Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, von einer Kos-
tenauflage abzusehen. Indessen hat er keinen Anspruch auf Prozessentschädi- gung. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weitergeleitet. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichts- urkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Geschäftskontrolle, unter Übersendung der Verfahrensakten (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 16. März 2017
Obergericht des Kantons Züri ch III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli