Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160268-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Geri chtsschrei beri n Dr. i ur. A. Murer Mikolásek
Beschluss vom 11. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Bezirks- gerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. August 2016, DG150268
Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat warf dem Beschwerdeführer mit Anklage vom 18. September 2015 zusammengefasst vor, heimlich insgesamt 27 Kinder gefilmt zu haben, und zwar 5 Nachbarskinder in deren Wohnung, unter anderem bei der Körperhygiene im Badezimmer, seine Nichte und seinen Neffen in der Gästetoilette und dem Gästezimmer beim Toilettengang, beim Aus- und Umzie- hen und bei m Schlafen, vi er Schüleri nnen der Kantonsschule B._____ (Klasse C.) in der Jugendherberge D. i n ... E._____ beim Toilettengang, un- ter der Dusche und bei der Körperpflege sowie 16 Primarschülerinnen der Schule F._____ (1. Klasse) und der Schule ... (2. Klasse) im Hallenbad H._____ (I._____ [Ortschaft]) bei m Umzi ehen für den Schwi mmunterri cht (Urk. 21/24). Mit Urteil vom 2. Juni 2016 (im Dispositiv) verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater Abs. 1 StGB) und mehr- fachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton-, und Bi ldaufnahmege- räten (Art. 179 sexies Ziff. 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 21/53). Gleichentags meldete der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil an (Urk. 21/54). Am 13. Juni 2016 ersuchte das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen (Beschwerdegegnerin 1) beim Bezirksgericht um Akteneinsicht in die Gerichtsak- ten, sowei t Bi lder von Schüleri nnen und Schülern der Kaufmänni schen Berufs- schule J._____ sowie damit im Zusammenhang stehende Akten vorliegen (Urk. 21/58). Dieses Akteneinsichtsgesuch stellte das Bezirksgericht dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2016 zur Stellungnahme zu (Urk. 21/64). Am 18. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zum Akteneinsichts- gesuch Stellung (Urk. 21/67).
Am 4. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufung (Urk. 21/72). Am 17. August 2016 gingen die Akten des Be- zirksgerichts bei der II. Strafkammer des Obergerichts ein (Urk. 21/71). Mit Verfügung vom 19. August 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. August 2016, hiess das Bezirksgericht das Akteneinsichtsgesuch der Be- schwerdegegnerin 1 gut, mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 für die Einsichtnahme an die Verfahrensleitung beim Obergericht zu wenden habe (Urk. 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. September 2016 i nnert Fri st Be- schwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm am 21. September 2016 Stellung. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10). Am 16. September 2016 liess sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) verneh- men. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, ohne jedoch ex- plizite Anträge zu stellen (Urk. 13). Die Vorinstanz verzichtete am 23. September 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 14). Mit Replik vom 3. Oktober 2016 hält der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 19). Die Gerichtsakten (Urk. 21) wurden von der II. Strafkammer des Obergerichts beigezogen (Urk. 5). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, wurde auf die Einholung weiterer Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 3 StPO). Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Nichtige Verfü- gungen können indes ni cht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein, zumal i hnen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit abgeht. Nach der Rechtspre-
chung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behör- de in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instan- zen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen). Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Abs. 2). Damit wird der Fall beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlich urteilenden Gericht an das Berufungsgericht über, dessen Verfahrensleitung fortan nach Art. 61 lit. c StPO für alle verfahrensmässigen Vorkehrungen zuständig ist (vgl. Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 399 N 1d). Vorliegend gingen die Akten des Bezirksgerichts am 17. August 2016 bei der II. Strafkammer des Obergerichts ein (Urk. 21/71). Das Bezirksgericht durfte ab diesem Zeitpunkt keine Verfahrenshandlungen mehr vornehmen und war somi t zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, am 19. August 2016, ni cht (mehr) zuständi g, um über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegeg- neri n 1 zu entscheiden. War das Bezirksgericht zum Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig, ist diese im Licht der angeführten Rechtsprechung nich- tig. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Die ange- fochtene Verfügung entfaltet danach keinerlei Rechtswirkung. Sie kann somit auch ni cht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Disposi- tiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, mit Hinweisen).
III. Zwar dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren ni cht durch. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung von Kosten abzusehen (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO analog) und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO analog). Gemäss § 19 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr im Beschwerdeverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–. Zur Bemessung der Gebühr ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Anwalts sowie dessen notwendi- ger Zeitaufwand zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war für den Beschwerdeführer nicht unbedeutend, zumal mit der in der angefoch- tenen Verfügung gewährten Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 1 die Wie- deraufnahme eines Verfahrens zu seinem Nachteil verbunden sein könnte (vgl. Urk. 21/58). Allerdings hätte der Anwalt lediglich die Feststellung der Nichtig- keit der angefochtenen Verfügung zu beantragen gehabt. Die von ihm gemachten materiellen Ausführungen waren im vorliegenden Verfahren ni cht von Belang. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 300.– festzu- setzen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung vom 19. August 2016 des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG150268-L, festgestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 324.– (i nkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Züri ch, 11. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. i ur. A. Murer Mikolásek