Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160179-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. i ur. T. Graf
Beschluss vom 8. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 1. Juni 2016, D-3/2015/10034142
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 2) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Nöti gung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (Beschwerdegegnerin 1). Mit Ver- fügung vom 1. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB für längstens sechs Monate ab Datum der Verfügung ein (Urk. 7/12). 2.1 Gegen diese Sistierungsverfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhe- bung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 2 S. 2). 2.2 Da sich sofort ergibt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Anordnung eines Schrif- tenwechsels abgesehen werden. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 sei ein Eheschutz- verfahren anhängig, und es könne nicht angehen, dass während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Strafverfahren wie ein Damoklesschwert über dem Be- schwerdeführer schwebe. Der Beschwerdeführer stelle die strafrechtlichen Vor- würfe der Beschwerdegegnerin 1 in Abrede. Es könne ihm kein tatbestandsmäs- siges Verhalten zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren sei weiterzuführen und ei nzustellen (Urk. 2 Zi ff. II.). 4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel erheben. Die angefochtene Verfügung stellt eine provisorische Verfahrensein- stellung dar, welche definitiv wird, wenn die Beschwerdegegnerin 1 i hre Zustim- mung im Sinne von Art. 55a StGB nicht innert Frist widerruft (Art. 55a Abs. 3 StGB). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer - der sich in der Beschwerde dazu nicht hi nrei chend konkret äussert und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt - ein solches Interesse hat (vgl. zur Thematik den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 [470 15 44], in welchem auf eine analoge Beschwerde eines Beschul- digten mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten wurde). Die Frage kann vorliegend indessen offen gelassen werden. 5.1 Gemäss Art. 55a StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren gestützt auf einen entsprechenden Antrag des (vermeintlichen) Op- fers si sti eren, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - der Ehegatte des (ver- meintlichen) Täters ist und die Tat während der Ehe begangen wurde. Art. 55a StGB soll im Sinne eines Kompensationsmechanismus verhindern, dass die Ver- folgung von Amtes wegen „dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheiden- den Opfers zuwiderläuft“ (Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 1939 f.). Das Verfahren darf nur dann sistiert werden, wenn das Opfer seinen Entscheid frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat (Riedo/Allemann, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 55a N 130 m.H.). Über den in diesem Sinne gebildeten Willen des Opfers darf sich die Behörde nicht hinwegsetzen (Riedo/Al- lemann, a.a.O., Art. 55a N 131 m.H.; Trechsel/Keller, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 55a N 5 m.H.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog, die Geschädigte habe mit Schreiben vom 28. April 2016 die provisorische Einstellung des Verfahrens beantragt. Aufgrund des Umstands, dass sie diese Erklärung mit ihrer Rechtsvertreterin besprochen habe, sei davon auszugehen, dass sie ihren Antrag wohl überdacht und den Ent- scheid aus freiem Willen gefällt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB seien erfüllt und es würden der Strafverfolgung keine wesentlichen Interessen entgegenstehen, wes- halb dem Antrag zu entsprechen und das Verfahren provisorisch einzustellen bzw. zu sistieren sei (Urk. 7/12 S. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er macht auch ni cht - jedenfalls nicht hinreichend konkret - geltend, die Beschwerde- gegnerin 2 hätte zufolge Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Sistierung erlassen dürfen. Insbesondere macht er ni cht geltend, die Beschwer-
degegnerin 2 hätte zum Schluss kommen müssen, der Antrag der Beschwerde- gegnerin 1 auf vorläufige Sistierung des Verfahrens habe nicht deren freien Willen entsprochen. Die angefochtene Sistierungsverfügung entspricht dem Gesetz. Nach dem Ge- sagten kann die zu ständige Behörde bei einem Antrag des Opfers auf Verfah- renseinstellung im Sinne von Art. 55a StGB grundsätzlich nur dann an der Straf- verfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Antrag nicht dem freien Willen des Opfers entspricht. Deshalb ist es ohne Belang, dass - wovon die Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 7/4 und Urk. 7/7/10) - sich die Eheleute im Eheschutzverfahren befinden und der Beschwerdeführer mit einer Sistierung der Untersuchung nicht einverstanden ist . Abgesehen davon überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, zufolge der Sistierung "schwebe das Straf- verfahren während der Dauer des Eheschutzverfahrens wie ein Damoklesschwert über i hm", ohnehi n ni cht. Es könnte aufgrund der momentanen Aktenlage ni cht a priori davon ausgegangen werden, dass das Verfahren im Falle der Nichtsistie- rung bzw. der Weiterführung innert kurzer Frist rechtskräftig eingestellt worden wäre. Die Sistierungsverfügung ist somit ni cht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zuzuspreche n. Der Anspruch auf Entschädi gung i m Rechtsmi ttelverfa hre n richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmi d, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; vgl. auch Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt die Beschwerdegegnerin 1 nicht als obsiegende Partei.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 8. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. i ur. T. Graf