Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160166-O/U/PFE
Verfügung vom 3. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenauflage
Beschwerde gegen die Kostenregelung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2016, D- 9/2016/10012602
Erwägungen: 1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Züri ch an der B.-Strasse ... in Wallisellen wurde der Fahrzeuglenker A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. April 2016, 03.44 Uhr, angehal- ten und kontrolliert. Im Fahrzeug wurde ein leeres Minigrip mit Restspuren von Cannabis aufgefunden. Der Beschwerdeführer wies stark gerötete Bindehäute sowie eine schwache und verzögerte Pupillenreaktion unter Lichteinfluss auf. Aufgrund des Verdachts des Lenkens eines Motorfahrzeugs i n fahrunfähi gem Zu- stand wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei in das Spital Bülach zwecks Blut- und Urinnahme gefahren (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Gemäss pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 20. April 2016 wurde in dem dem Beschwerde- führer abgenommenen Blut THC-Carbonsäure von 2,6 μg/L nachgewiesen; laut Gutachten ist dadurch ein wahrscheinlich länger zurückliegender Cannabiskon- sum bewiesen, doch lag im Zeitpunkt des Ereignisses keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Cannabis vor (Urk. 9/4). 2.1 Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Un- terland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) daraufhin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'756.40 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 9/6 bzw. Urk. 3, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 2.2 Gegen diese beiden Dispositiv-Ziffern der Verfügung erhob der Beschwerde- führer rechtzeitig (vgl. Urk. 5) Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der beiden Dispositiv-Ziffern. 2.3 Die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 12 f.). Ei ne Replik des Beschwerdeführers ging nicht ein. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2.4 Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO) bzw. zufolge von des- sen Ferienabwesenheit ein anderer Richter der Kammer.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung zur Begrün- dung der Kostenauflage im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die Einlei- tung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verur- sacht, indem er i n sei nem Fahrzeug ein Minigrip mit Marihuana-Anhaft unge n mi t si ch geführt und i n ei nem ni cht näher bekannten Zei tpunkt Mari huana konsumi ert habe. Dies habe hinreichend Anlass gegeben, ein Strafverfahren (auch) wegen des Verdachts des Lenkens eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss zu eröffnen sowie den Beschwerdeführer zu untersuchen und zum Vorwurf zu befragen. D es- halb seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 3 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde zusammengefasst entge- gen, es bestreite, dass er mit seinem Verhalten Anlass für ein Strafverfahren ge- geben habe. Das Minigrip in seinem Fahrzeug habe seinem Beifahrer gehört, was er den ihn kontrollierenden Polizisten auch gesagt habe. Er habe zwar früher einmal Marihuana geraucht, doch habe er gegenüber den Polizisten zutreffend erwähnt, dass er gerade von einer Party komme, an welcher andere Personen Marihuana geraucht hätten, weshalb seine Kleider danach gerochen hätten; er selber habe dort jedoch kein Marihuana konsumiert (Urk. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt i n i hrer Stellungnahme zur Beschwerde unter anderem aus, das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Betäu- bungsmitteln sei, unabhängig von der Menge, in jedem Fall verboten. Da der Be- schwerdeführer gemäss Gutachten erwiesenermassen Cannabis konsumiert und sein Fahrzeug mit THC-Spuren im Blut gelenkt habe, in seinem Fahrzeug ein Mi- nigrip mit Restspuren von Cannabis aufgefunden worden sei, seine Kleider nach Cannabis gerochen hätten und er körperliche, auf die Einnahme von Drogen hin- weisende Symptome aufgewiesen habe, habe er hinreichend Anlass für die Ein- leitung eines Strafverfahrens gegeben (Urk. 8). 3.4 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen D urchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
3.5 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die Fahrunfähi gkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol ([THC] Cannabis) nach- gewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV), und zwar unabhängig von der konsumier- ten Menge (Urteil Bundesgericht vom 8. Januar 2014 [1C_365/2013] Erw. 4.3). Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) liegt die Nachweisgrenze für THC bei 1,5 μg/L. Dieser Grenzwert trägt den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgi ftkonsum zu ei nem posi ti ven Resultat führt (vgl. Urteil Bundesgericht vom 24. Mai 2012 [1B_180/2012] Erw. 4.2). Mit anderen Worten gilt beim Fahr- zeuglenker bezüglich Drogen praktisch Nulltoleranz (vgl. Urteile Bundesgericht vom 24. Mai 2012 [1B_180/2012] Erw. 3.2, vom 8. Januar 2014 [1C_365/2013] Erw. 4.3 und vom 2. April 2014 [1C_862/2013] Erw. 2.4). 3.6 Da der Beschwerdeführer mit Cannabis-Spuren im Blut ein Fahrzeug gelenkt hatte und dabei unbestrittenermassen diverse Umstände (unter anderem bei ihm festgestellte körperliche, auf Drogenkonsum hinweisende Symptome; Kleider ro- chen nach Mari huana; im Fahrzeug aufgefundenes Minigrip mit Spuren von Can- nabis) vorlagen, die ihn für die Polizisten als möglichen Drogenkonsumenten er- scheinen liessen, hat er gemäss Rechtsprechung das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. insbesondere Urteil Bundesgericht vom 24. Mai 2012 [1B_180/2012] Erw. 4.2). Die Beschwerde er- weist sich daher als unberechtigt, weshalb sie abzuweisen ist. 3.7 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und § 4 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Wei se schri ftli ch einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 3. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf