Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160097-O/U/K IE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 25. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen / Einziehung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2016, B-3/2015/10024935
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) betreibt zu- sammen mit seiner Ehefrau B._____ eine Hundepension in ... [Ort] . Ergänzend erteilen sie Erziehungskurse für Hundehalter (Urk. 2 S. 3; Urk. 5 S. 1). 2. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin im vorlie- genden Verfahren; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führ- te ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere verdächtigt, seinem Hund "C._____" ein elektrisierendes Halsband umgebunden und dieses mehrfach betätigt zu haben, um Bellen zu unterbi nden (Urk. 5 S. 1 Erw. 1). Der Beschwerdeführer bestritt diesen Vorwurf (Urk. 5 S. 2 Erw. 4). 3. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Gleichzeitig verfügte sie, dass ein sichergestelltes Hunde- Elektrohalsband inkl. Fernbedienung und ein sichergestelltes Zughalsband (Kette) eingezogen und vernichtet würden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'205.-- aufer- legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft B-3/2015/10024935] /27 = Urk. 3/1 = Urk. 5). 4. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer am 11. April 2016 eine Beschwerde ein (Urk. 2) mit den Anträ- gen, die angeordnete Einziehung und Vernichtung der Hundehalsbänder sei auf- zuheben und diese Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwer- deführer sei eine Entschädigung von Fr. 10'132.40 zuzusprechen (Urk. 2 S. 2). 5. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte die Staatsanwalt- schaft, bezüglich des Zughalsbandes (Kette) sei die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen (Urk. 8). In einer Replik vom 10. Mai 2016 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Eine Duplik seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist (Urk. 13 und 14) nicht ein. Die Sache ist spruchrei f. II. 1. In den Akten findet sich kein Empfangsschein des Beschwerdeführers für die Einstellungsverfügung vom 29. März 2016. Der Beschwerdeführer erklärt, die Verfügung am 1. April 2016 erhalten zu haben (Urk. 2 S. 2). Auf der von ihm ein- gereichten Kopie findet sich denn auch ein Eingangsstempel vom 1. April 2016 (Urk. 3/1). Seiner Verteidigerin wurde der ebenfalls mit 29. März 2016 datierte Strafbefehl für seine Ehefrau B._____ am 1. April 2016 zugestellt (Urk. 7/29). Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Darstellung des Empfangs am 1. April 2016 nichts ein. Es ist davon auszugehen. Die am 11. April 2016 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte mithin innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ei nzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Einsatz eines elektri- sierenden Hundehalsbandes könne dem Beschwerdeführer ni cht nachgewi esen werden. Zwar sei anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2015 in der Hundepension ein elektrisierendes Hundehalsband sichergestellt worden, das von einem Pensions-Hund (... [Hunderasse]) getragen worden sei. Es sei aber nicht zu beweisen, dass der elektrische Impuls dieses Halsbandes jemals ausgelöst worden sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei deshalb einzu- stellen. Der Beschwerdeführer habe aber die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, indem er es als Mit- betreiber der Hundepension zugelassen habe, dass einem Pensi ons-Hund ei n verbotenes elektrisierendes Hundehalsband angelegt worden sei, wodurch der Verdacht der Tierquälerei entstanden sei. Daher seien ihm die Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen und keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 2 f.). Die verfügte Einziehung der beiden Hundehalsbänder begründete die Staatsanwaltschaft in dieser Einstellungsverfügung nicht. 3. Der Beschwerdeführer macht i m Wesentli chen geltend, mit den sicherge- stellten Hundehalsbändern sei keine Straftat begangen worden. Schon deshalb entfalle ei ne Si cherungsei nzi ehung . Der Besitz solcher Halsbänder sei ni cht ver- boten und auch nicht bewilligungspflichtig. Lediglich deren Gebrauch sei nur mi t Bewilligung gestattet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten hinrei- chend erklärt, diese Halsbänder würden im Rahmen der Ausbildung der Hunde- halter als Anschauungsmaterial für die Kursteilnehmer verwendet, damit diese sähen, welche Halsbänder gerade nicht gebraucht werden dürften und deshalb auch ni cht erworben werden sollten. Für ei ne Ei nzi ehung und Verni chtung der sichergestellten Halsbänder gebe es keine Rechtsgrundlage (Urk. 2 S. 4). Auslöser des vorliegenden Verfahrens sei im Gegensatz zur staatsanwalt- schaftlichen Erwägung nicht das dem ... [Hunderasse]-Hund angelegte elektrisie- rende Halsband gewesen, das bei der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2015 ent- deckt und sichergestellt worden sei, sondern eine Anzeige des kantonalen Veteri- näramtes vom 15. Juni 2015, welche sich ihrerseits auf eine Behauptung einer Hundehalterin vom 9. Juni 2015 bezogen habe, der Beschwerdeführer habe sei- nem eigenen Hund "C." ein elektrisierendes Halsband angelegt. Dieser Vorwurf bzw. der Vorwurf des unerlaubten Gebrauchs eines elektrisierenden Halsbandes am Hund "C." sei Gegenstand der Untersuchung und auch An- lass für die Hausdurchsuchung gewesen. Dieser Vorwurf habe sich aber nicht er- härten lassen. Das Anlegen eines elektrisierenden Halsbandes am ... [Hunde- rasse]-Hund sei weder kausal für die Strafuntersuchung gewesen noch wider- rechtlich (da kein Elektroimpuls ausgelöst worden sei) (Urk. 2 S. 5 f.). 4. In ihrer Vernehmlassung konzediert die Staatsanwaltschaft, dass für eine Einziehung des Zughalsbandes tatsächlich keine rechtliche Grundlage bestehe. Hingegen sei zwar der Besitz eines elektrisierenden Hundehalsbandes legal, nicht
aber dessen Gebrauch. Das Anlegen eines solchen Halsbandes bedeute für das Tier Stress (sinngemäss: auch wenn der elektrische Impuls nicht betätigt werde). Das gelte es zu vermeiden. Deshalb sei dieses Halsband einzuziehen. Indem der Beschwerdeführer zugelassen habe, dass dem ... [Hunderasse] Hund ein elektrisierendes Halsband angelegt worden sei, was für das Tier Stress bedeutet habe (und, sinngemäss, deshalb verwerflich sei), habe er sich dem Vor- wurf der Tierquälerei ausgesetzt (Urk. 8 S. 2). 5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass der unzulässige Gebrauch eines elektrisierenden Hundehalsbandes im Auslösen der elektrisierenden Impulse bestehe, nicht in einem (behaupteten, aber nicht er- stellten) höheren Gewicht oder einer negativen Konditionierung des Hundes, wel- che für i hn nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft Stress bedeute. Konkret sei das Gegenteil der Fall gewesen. Der ... [Hunderasse] Hund sei durch das An- legen des Halsbandes ruhiger, nicht gestresster geworden. Zur Kostenauflage hält der Beschwerdeführer an seiner in der Beschwerde und zur Einziehung des elektrisierenden Hundehalsbandes dargelegten Position fest (Urk. 11). 6. Die Staatsanwaltschaft erklärte nicht, auf welche Gesetzesbestimmung sich die Einziehung der Hundehalsbänder stütze. In Betracht fällt einzig Art. 69 StGB. Demnach verfügt das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft bei einer Ein- stellungsverfügung; Art. 320 Abs. 2 StPO) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 6.1. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechts- güter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der
Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (BSK StGB-Baumann, N 2 zu Art. 69). Es handelt si ch um ei ne präventive sichernde Massnahme (BGE 129 IV 81 E. 4.1). 6.2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde insgesamt ein- gestellt (Urk. 5). Gegen B._____ wurde zwar ein Strafbefehl erlassen. Ein Konnex des diesem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts (Nichteinhalten der Mindestanforderungen an die Unterkünfte der Hunde in einer Hundepension [Urk. 7/33 S. 3]) mit den Hundehalsbändern, deren Einziehung verfügt wurde, liegt aber nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Hunde- halsbänder zur Begehung einer Straftat gedient haben. 6.3. Gemäss einem Wahrnehmungsberi c ht des Veterinäramtes des Kantons Zürich zur Kontrolle vom 23. Juli 2015 (verfasst wohl von Dr.med.vet. H. , Urk. 7/2/13 S. 1 [vgl. die eingangs dieses Berichts genannten Personen mit den gemäss Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 ausgerückten Personen, Urk. 7/1 S. 6] und das Kürzel "..." auf S. 3]) befand sich im Wohnzimmer (des Ehepaars AB.) am Schaukelpferd der Tochter ein Zughalsband ohne Stopp. Durch den Verfasser des Berichts sei im Abstellraum im Untergeschoss in einer Tasche ein weiteres Zughalsband ohne Stopp gefunden worden. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe er diese Tasche von einer Hundehalterin erhalten und gar nicht gewusst, dass sich darin ein solches Halsband befinde (Urk. 7/2/13 S. 2, Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 18). Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 23. Juli 2015 wurde ein Zughalsband aus dem Keller sichergestellt (Urk. 7/2/6 = Urk. 7/21/2). Gemäss Legende zur Fotografie des sichergestellten Zughalsbandes wurde dieses durch den Beschwerdeführer freiwillig ausgehändigt (Urk. 7/2/3 S. 4). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2015 ist das sichergestellte Zughalsband jenes, welches in einer Tasche gefunden worden war (Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 18). B._____ erklärte in i hrer polizei li chen Ei nver- nahme vom 20. Oktober 2015 dazu, sie hätten dieses Halsband irgendwann mal erhalten, es aber noch nie verwendet. Sie gebrauchten es auch nur zu Unter- richtszwecken an den SKN-Kursen (Urk. 7/9 S. 9).
6.4. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers und sei ner Ehefrau zu diesem Zughalsband widersprüchlich, indem er gar nichts von diesem Halsband gewusst haben will, sie aber erklärte, sie gebrauchten es zu Unterrichtszwecken. Doch ist nicht ersichtlich, dass dieses Halsband zur Begehung einer Straftat be- stimmt war. Offenbar erachteten auch Veterinäramt, Polizei und Staatsanwalt- schaft ein solches Zughalsband nicht als solches nur zur Begehung einer Straftat tauglich, indem nichts von einer Sicherstellung des Zughalsbandes am Schaukel- pferd der Tochter erwähnt ist. Ein Konnex des sichergestellten Zughalsbandes zu einer Straftat liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt denn auch die Auf- hebung der Sicherstellung dieses Halsbandes und dessen Herausgabe (Urk. 8). Insoweit ist Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 6.5. Anders verhält es sich mit dem sichergestellten Elektrohalsband. Zwar kann auch di esbezügli ch ni cht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Halsband zur Begehung einer Straftat gedient hat (vorste- hend Erw. 6.2). Zu beachten ist aber Folgendes: a) Der Beschwerdeführer macht geltend, auch das Elektrohalsband werde im Rahmen der Ausbildung für den sog. Sachkundenachweis als Anschauungs- material für die Kursteilnehmer verwendet, damit diese sähen, welche Halsbänder eben gerade nicht gebraucht werden dürften und deshalb auch nicht erworben werden sollten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 9; vorstehend Erw. 3). Einerseits vermag aber diese Behauptung als solche nicht zu überzeugen. Als Anschauungsmaterial dienten in gleicher Weise eine Fotografie oder ein Prospekt mit entsprechender Erklärung und Internethi nweise. Andererseits verwendeten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dieses Elektrohalsband auch nicht einzig als Anschauungs- material im Unterricht, sondern legten es einem Pensions-Hund, dem ... [Hunde- rasse] um. Bei der Hausdurchsuc hung und veterinäramtlichen Kontrolle vom 23. Juli 2015 trug der ... [Hunderasse] dieses Elektrohalsband. Es war aktiviert (Urk. 7/2/13 S. 1), d.h. empfangsbereit eingeschaltet (Urk. 7/1 S. 4). Die Fernbe- dienung dazu befand sich in einer Schublade in der Küche (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 7/7 S. 2 f.). Sie war ausgeschaltet (Urk. 7/1 S. 4), funktionierte aber (Urk. 7/2/13 S. 1).
b) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten geltend, die Fernbe- dienung des dem ... [Hunderasse] Hund angelegten Elektrohalsbandes nie betä- tigt und weder einen Stromstoss noch eine Vibration ausgelöst zu haben. Sie hät- ten diesem Pensions-Hund deshalb dieses Halsband angelegt, weil er ein solches getragen habe, bevor er in die Pension gebracht worden sei, sich ohne solches Halsband sehr auffällig benommen habe, vor allem bei der Fütterung, und mit dem Halsband viel ruhiger gewesen sei (Urk. 7/7 S. 3, Urk. 7/9 S. 8). Auch di ese Behauptung vermag nicht zu überzeugen. Auf die Behauptung mehrerer Personen, bei seinem Hund "C._____" ein Elektrohalsband verwendet und betätigt zu haben, bestritt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23. Juli 2015, mittels Fernbedienung das Halsband an seinem Hund ausgelöst zu haben. Er habe dem Hund nur zugerufen, als dieser gebellt habe, mehr nicht (Urk. 7/2/2). Zur Einvernahme vom 23. Oktober 2015 brachte der Beschwerde- führer dann ein "Wassersprüh-Halsband" mit Fernbedienung mit, dessen Einsatz erlaubt sei und das sein Hund beim geschilderten Vorfall getragen habe. Er habe damals dieses Wassersprüh-Halsband tatsächlich betätigt. Seine Frau habe die- ses Wassersprüh-Halsband vor ca. zwei Jahren gekauft. Diese Halsbänder (ge- meint: das Elektrohalsband und das Wassersprühhalsband) sähen sich sehr ähn- lich (Urk. 7/7 S. 4 f.). Tatsächlich gleichen sich diese Halsbänder auch in der Form (vgl. Urk. 7/8/1 mit Urk. 7/8/6). Hätte der ... [Hunderasse] Pensi ons-Hund zu seiner Beruhigung ein Halsband in der Art eines Elektrohalsbandes tragen müssen, wei l er sich dies gewohnt war, hätte sich aufgedrängt, ihm das Wasser- sprüh-Halsband anzulegen, dessen Verwendung erlaubt war, statt des Elektro- halsbandes, dessen Verwendung eben nicht erlaubt war. c) Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, ist verboten (Art. 76 Abs. 2 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Wer sie trotzdem (ohne aus- nahmsweise behördliche Bewilligung [Art. 76 Abs. 3 TSchV] verwendet, begeht eine Straftat (Art. 26 Abs. 1 TSchG [Tierschutzgesetz, SR 455]; Art. 206a lit. d TSchV i.V. mit Art. 28 Abs. 3 TSchG). Der Zweck eines elektronischen Hunde- halsbandes liegt in der Verwendung als Gerät, das elektrisiert. Ohne ausnahms- weise behördliche Bewilligung gemäss Art. 76 Abs. 3 TSchV - worüber weder der
Beschwerdeführer (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 7) noch (soweit bekannt) seine Ehefrau ver- fügen - kann ein elektronisches Hundehalsband in der Schweiz nur illegal seiner Zweckbestimmung gemäss verwendet werden. d) Es kann dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar ni cht nach- gewiesen werden, dass sie den elektrisierenden Impuls des dem ... [Hunderasse] Pensi ons-Hund angelegten elektronischen Hundehalsbandes ausgelöst und damit ei ne Straftat begangen haben. Das elektronische Hundehalsband war aber bei der Hausdurchsuchung am 23. Juli 2013 dem ... [Hunderasse] Pensi ons-Hund angelegt und aktiviert, d. h. empfangsbereit eingeschaltet. Die Fernbedienung da- zu lag in einer Schublade in der Küche. Sie war zwar ausgeschaltet, funktionierte aber. Das elektronische Hundehalsband befand sich demnach in einer betriebs- tauglichen Anordnung. Es bestand der naheliegende Verdacht, dass es bei nächster Gelegenheit in Widerhandlung gegen die genannten Bestimmungen des TSchG und der TSchV benutzt worden wäre oder auch fahrlässig hätte ausgelöst werden können, mit entsprechender Auswirkung auf den betroffenen Hund. Es war i nsofern im Sinne von Art. 69 StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt bzw. lag konkret eine entsprechende Gefährdung vor. Darin lag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, deren Verwirklichung nach Art. 69 Abs. 1 StGB mit der Ei nzi ehung des Geräts verhindert werden soll (vgl. zu diesem Sachverhalt und dessen rechtlicher Folge den vom Bundesgericht in BGE 112 IV 71 beurteilten Sachverhalt und das Urteil des Bundesgerichts; vgl. auch BGE 125 IV 185 = Pra 89 [2000] Nr. 104 E. 2.a m.w.H., wonach es zwar [für die Annahme, dass ein Ge- genstand dazu bestimmt gewesen ist, im Sinne von Art. 58 aStGB {= neu Art. 69 StGB} ei ne strafbare Handlung zu begehen] nicht genügt, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet ist, allenfalls zur Begehung einer strafba- ren Handlung benützt zu werden, sondern das Bestehen eines ernsthaften Risi- kos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen kann, erforderlich, aber auch ausreichend i st). Die Einziehung des Elektrohalsbandes gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Verfügung ist demnach zulässig, und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist insoweit abzuweisen. Aufgrund der beide Hundehalsbänder um-
fassenden Formulierung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungs- verfügung und der Aufhebung der Einziehung des Zughalsbandes gemäss vor- stehender Erw. 6.4 ist diese Dispositiv-Ziffer 2 insgesamt aufzuheben und bezüg- li ch der zu bestätigenden Einziehung des Elektrohalsbandes neu zu fassen. 7. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Grundsätzlich verbleiben die diesbezüglichen Verfahrenskosten damit beim Staat (Art. 423 StPO). Der beschuldigten Person dürfen die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für eine Kostenauflage ist erforderlich, dass zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kau- salzusammenhang besteht (Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, N 15 zu Art. 426; BSK StPO-Domeisen, N 32 zu Art. 426, m.w.H.; BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). 7.1. Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, weil er dessen Einleitung dadurch verursacht habe, dass er es zugelassen habe, dass einem Pensions-Hund ein verbotenes elektrisierendes Hundehalsband angelegt worden sei, wodurch der Verdacht der Tierquälerei ent- standen sei (Urk. 5 S. 3 Erw. 6). Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Elektro-Halsband am Pensi ons-Hund und der Einleitung der Strafverfahrens gegen i hn bestehe: 7.2. Zum Einwand des fehlenden Kausalzusammenhangs nahm die Staats- anwaltschaft i n i hrer Vernehmlassung (Urk. 8) keine Stellung. Tatsächlich war die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer schon eingeleitet, als (bei der Hausdurchsuchung am 23. Juli 2015) bekannt wurde, dass einem Pensions-Hund ein Elektrohalsband angelegt worden war. Das Veterinäramt erstattete am 15. Juni 2015 Anzeige gegen den Beschwerdeführer mit dem Verdacht, dass er mehrfach das Bellen seines Hundes "C._____" mit einem elektrisierenden Hals- band unterbunden habe (Urk. 7/3). Am 21. Juli 2015 erliess die Staatsanwalt-
schaft i n der demzufolge gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersu- chung (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einen Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 7/21/1). Entgegen der Erwägung 6 der Einstellungsverfügung verursachte nicht der Umstand, dass ei- nem Pensi ons-Hund ei n Elektro-Halsband angelegt worden war, die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. In einem Schreiben vom 30. Juli 2015 an die Verteidigerin des Beschwerde- führers bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Strafanzeige des Veteri- näramtes gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, weshalb anfänglich nur dieser beschuldigte Person gewesen sei (Urk. 7/22/2). Auch daraus zeigt sich, dass die Anzeige des Veterinäramtes bzw. der darin geäusserte Verdacht die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer verursachte. In einem Schreiben vom 13. Januar 2016 an die Verteidigerin des Beschwerdefüh- rers erklärte die Staatsanwaltschaft, betreffend den Beschwerdeführer stehe der Vorwurf im Raum, ein verbotenes Elektrohalsband benutzt zu haben. Wenn er diesen Vorhalt nach wie vor bestreite, werde die Staatsanwaltschaft die Zeugen D., E. und F._____ dazu befragen (Urk. 7/22/5). Auch daraus zeigt sich, dass die Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs, bei seinem Hund "C." ein Elektrohalsband benutzt zu haben, geführt wurde und nicht wegen des Verdachts, bei einem Pensionshund das Anlegen eines Elektrohalsbandes zugelassen zu haben. Denn die Zeugen D., E._____ und F._____ konnten gemäss Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 Auskunft zur Frage der Verwen- dung eines Elektrohalsbandes beim Hund "C." des Beschwerdeführers ge- ben, nicht beim ... [Hunderasse] Pensi ons-Hund. Letzteres wurde dem Beschwer- deführer in diesem Polizeirapport nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 7/1). 7.3. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Vor- wurfs, bei seinem Hund "C." ein Elektrohalsband verwendet zu haben, wur- de eingestellt, weil sich dieser Vorwurf nicht erstellen liess. Ins o weit darf dem Be- schwerdeführer kein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Der Vorwurf, beim ... [Hunderasse] Pensi ons-Hund das Anlegen eines Elektrohalsbandes zugelassen zu haben, bewirkte nicht die Einleitung des Ver-
fahrens. Ei n Kausalzusammenha ng zwi schen ei nem rechtswi dri gen und schuld- haften Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung der Strafuntersu- chung gegen ihn liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, schuldhaft und rechtswi dri g di e D urchführung des Verfahrens erschwert zu ha- ben. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung dürfen nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die angefochtene Kosten- auflage ist aufzuheben, und die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung si nd auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt überdies, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'132.40 für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 und S. 7 Ziff. 18). 8.1. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungs- frage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die beschuldig- te Person keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, 357 E. 2.4.2 m.w.H.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft verweigerte in Dispositiv-Ziffer 5 der angefoch- tenen Verfügung dem Beschwerdeführer Entschädigung und Genugtuung. Dieser Entscheid beruht auf der Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Urk. 5 S. 3 Erw. 6). Nachdem diese aber aufzuheben ist, ist auch Dispositiv-Ziffer 5 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben, und es ist der Entschädigungsanspruc h des Beschwerdeführers zu prüfen. 8.3. Aufgrund der Kostenauflage prüfte die Staatsanwaltschaft diesen An- spruch nicht. Eine Festsetzung im vorliegenden Verfahren bedeutete eine erst- instanzliche Festsetzung. Dies ist aber einerseits nicht die Aufgabe der Be- schwerdeinstanz und bedeutete andererseits für den Beschwerdeführer einen Instanzenverlust. Überdies ist die Sache diesbezüglich nicht spruchreif. Der Be- schwerdeführer reichte eine Honorarnote der Kanzlei G._____ über Fr. 10'132.40 ei n. Diese enthält verschi edene Aufwendungen auch für B., den Untertitel Rechtsberatung B., Aufwendungen sowohl für das Untersuchungs- wi e für
das Beschwerdeverfahren als auch für eine Einsprache (wohl gegen den Straf- befehl gegen B._____), Korrespondenz mit dem Veterinäramt etc. (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer hat seine Entschädigungsforderung auf die Aufwendungen für seine Verteidigung in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung aufzuschlüsseln und zu beschränken. Die Sache ist deshalb zur Prüfung und Entschei dung des Entschädi gungs- anspruchs des Beschwerdeführers i n der Strafuntersuc hung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinem An- trag auf Aufhebung der Einziehung des Hunde-Elektrohalsbandes und obsiegt mit den übrigen Anträgen. Diesem Ausgang, der Bedeutung der einzelnen Anträge und dem Aufwand für deren Prüfung entsprechend (Art. 428 Abs. 1 StPO) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vi er Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach § 17 Abs. 2 i.V. mit § 8, § 4 und § 2 GebV OG. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.-- Verfahrenskosten zuzügli ch Fr. 10'132.40 beantragte Entschädigung zuzüglich Wert der Hundehalsbänder. Das Elektrohalsband kauften der Beschwerdeführer und seine Frau in gebrauch- tem Zustand in Deutschland (Urk. 7/7 S. 2). Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf gesamthaft Fr. 11'500.-- zu bemessen. Die Geri chtsgebühr i st mi thi n auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. 3. Die Anwaltsgebühr bemisst sich nach § 19 Abs. 2 i.V. mit § 9, § 4 und § 2 AnwGebV und beträgt beim Streitwert von Fr. 11'500.-- knapp Fr. 1'000.-- . Redu- ziert auf vier Fünftel (vorstehend Erw. 1), ist der Beschwerdeführer für die anwalt- lichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.-- zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer (MwSt), d.h. mit total Fr. 864.-- aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
IV. Der vorliegende Beschluss schliesst das Verfahren nicht endgültig ab. Es handelt si ch um ei nen Zwi schenentschei d i m Si nne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
Es wird beschlossen:
"2. D as Hunde-Elektrohalsband "Dogtra" (Serien-Nr. ...) inkl. Fernbedie- nung (Seri en-Nr. ...) (Asservat Nr. A...) wird eingezogen und der Kantonspoli zei Züri ch zur Verni chtung überlassen.
Das Zughalsband (Kette) Asservat Nr. A... wird dem Beschwerde- führer herausgegeben.
− Rechtsanwältin lic. i ur. X._____, zwei fach, für si ch und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2015710024935, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/2 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (g egen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 25. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. i ur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C . Tschurr