Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160069-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 24. März 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. März 2016, DG150290-L
Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) führte gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Strafunter- suchung wegen verschiedener Delikte. Gestützt auf eine Anklage der Beschwer- deführerin wurde der Beschwerdegegner mit Urteil der 4. Abteilung des Bezi rks- gerichts Zürich vom 14. Januar 2016 der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Verletzung anderer Strafnormen schuldig gespro- chen (vgl. Urk. 3 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil Berufung angemeldet (vgl. Urk. 2 S. 4 unten). 1.2 Der Beschwerdegegner, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, stellte am 26. Februar 2016 das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 3 S. 2 oben). Die Verfahrensleitung des genannten Sachge- ric hts (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Verfügung vom 14. März 2016 - unter anderem in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB - die Entlassung des Beschwer- degegners per 2. April 2016 aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug an (Urk. 3). 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. März Beschwerde (Urk. 2; eingegangen bei der hiesigen Kammer am 23. März 2016). Darin wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung von Sicherheitshaft betreffend den Beschwerdegegner beantragt. Zu- dem wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt, es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die weitere Inhaftierung des Beschwerdegegners anzu- ordnen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführeri n macht primär geltend, die vo- ri nstanzli che Verfügung sei aufzuheben, weil Haftgründe bestünden (Urk. 2 S. 3 f.) und sie im Berufungsverfahren eine weit höhere Strafe beantrage, als die Erst- instanz ausgefällt habe, weshalb keine Überhaft vorliege (Urk. 2 S. 4 f.). Zudem seien die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht gegeben (Urk. 2 S. 5). 3.1 Es stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. der angeordneten Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 2. April 2016 von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist.
3.2 a) Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behal- ten i st zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hin- blick auf das Berufungsverfahren (lit. b). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Ver- fahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bean- tragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfah- rensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungs- gerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung (Art. 231 Abs. 2 StPO). b) Art. 231 StPO steht unter der Überschrift "Sicherheitshaft nach dem erstin- stanzli chen Urtei l". Vorliegend hat die Vorinstanz - wie erwähnt - bezüglich des Beschwerdegegners das erstinstanzliche Sachurteil gefällt. Sie hat nach Erlass des Urteils gestützt auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners ge- prüft, ob er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist oder ob dieser auf- recht zu erhalten ist. c) Da die Beschwerdeführerin gegen das Sachurteil Berufung angemeldet hat, fragt sich, ob Abs. 2 von Art. 231 StPO im vorliegenden Fall Anwendung findet. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis entgegen dem Wortlaut der Norm diese auch dann anzuwenden ist, wenn - wie im vorle- genden Fall - durch di e Ersti nstanz ein Schuldspruch ausgefällt wurde (BGE 139 IV 318 Erw. 2.2.2 m.H.). Der vorzeitige Strafvollzug ist zwar kei ne Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGE 139 IV 193 Erw. 4.1 m.H. [Pra 2013 Nr. 73]). Allerdings setzt der vorzeitige Strafvollzug ebenfalls das Bestehen von Haftgründen voraus (Urteil des Bundes- gerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 Erw 2). Zudem würde eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug - analog zu einer Ent- lassung aus der Sicherheitshaft - dazu führen, dass er ni cht mehr i nhafti ert i st. In- sofern drängt es sich auf, die per 2. April 2016 angeordnete Entlassung des Be- schwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis gleich zu behan- deln wie eine Freilassung aus der Sicherheitshaft. Sinn und Zweck von Art. 231
Abs. 2 StPO ist denn auch, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beendi- gung der Inhafti erung zur Wehr setzen kann, wenn sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erheben will (vgl. auch BGE 139 IV 318 Erw. 2.2.2, wonach die Regelung in Art. 231 Abs. 2 StPO auf eine wirksame Wahrnehmung des "Be- schwerderechts" der Staatsanwaltschaft abzi elt). In der Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2015 wird festgehalten, Art. 231 Abs. 2 StPO ermögliche der Staatsanwaltschaft, sich einer ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Haftentlassung zu widersetzen, wenn sie das ersti nstanzli che Sachurteil bei der Berufungsinstanz anzufechten beabsichtigt (BBl 2006, S. 1235). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz für die Beurteilung der Frage der Fortführung der Inhaftierung des Beschwerdegegners erschei nt denn auch sachgerecht, wenn - wie vorliegend - die Staatsanwaltschaft im Falle der Nichtfortführung der Inhaftierung die Ziele des Berufungsverfahrens gefährdet sieht (vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 231 StPO). Zu erwähnen i st auch, dass Art. 231 Abs. 2 StPO allgemein von der "inhaftierten Person" spricht. Die Be- schwerdeführeri n i st wie erwähnt der Auffassung, die Inhaftierung sei fortzusetzen bzw. es sei Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit anderen Worten bean- tragt sie die Fortsetzung der durch die Vorinstanz per 2. April 2016 angeordneten Beendigung der Inhaftierung des Beschwerdegegners. Aus diesen Gründen liegt eine Verfahrenskonstellation im Sinne von Art. 231 Abs. 2 StPO vor. Zu bemerken ist überdies, dass der damalige Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts als Verfahrensleitung in einer Verfügung vom 1. Dezember 2014 (SF140009) in einem vergleichbaren Fall zur Frage der Zuständigkeit unter ande- rem ausgeführt hat, wenn ei n Urteil des Bezirksgerichts zufolge angemeldeter Be- rufung noch ni cht rechtskräftig sei, liege die Zuständigkeit für Entscheide in Hafts- achen gemäss dem analog anwendbaren Art. 231 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichts, bzw. einem der Präsidenten der beiden entsprechenden Strafkammern des Obergerichts, als Verfahrensleiter. Sobald das Berufungsgericht angerufen worden sei, verliehen die Art. 231 – 233 StPO der Verfahrensleitung des Gerichts verschiedene Zuständigkeiten im Be- reich der Sicherheitshaft. Sie könne unter anderem auf die vom erstinstanzlichen
Gericht nach einem Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO). Ferner ist zu erwähnen, dass gemäss Praxi s die Verfahrensleitung der Berufungs- i nstanz in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 2 StPO auch dann zuständig i st, wenn das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person zwar ni cht aus der Si cherhei tshaft in Freiheit entlassen hat, jedoch eine ähnliche Konstellation be- steht. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensleitung der Berufungsi nstanz - worauf der damalige Präsident der I. Strafkammer in der erwähnten Verfügung vom 1. Dezember 2014 zutreffend hingewiesen hat - eben- falls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Si cherhei tshaft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entschei- den. Mit anderen Worten ist die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz auch zu- ständig, wenn sich der Betroffene nach angemeldeter Berufung trotz Ni chtverlän- gerung der Haft (wodurch die Haft formell an sich beendet ist) bzw. ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befindet (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 5a zu Art. 231 StPO m.H.). Zudem ist gemäss Praxis der hiesigen Kammer die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz auch zu- ständig, wenn die Erstinstanz nach dem Erlass des Sachurteils die Sicherheitshaft formell beendet, indem sie den vorzeitigen Strafantritt gewährt, und die Staatsan- waltschaft gegen das Urteil Berufung angemeldet und die Fortführung der Sicher- heitshaft beantragt hat (Beschluss vom 11. Dezember 2014, UH140378). d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verfahrens- leitung des Berufungsgerichts zuständig ist für den Antrag der Beschwerdeführe- ri n um Verweigerung der Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug bzw. um Fortführung der Si cherhei tshaft. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher zur weiteren Behandlung an die Berufungsi nstanz zu überweisen und das vorliegende Beschwerdeverfah- ren als dadurch erledigt abzuschrei ben. 3.3 Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Sache wird die Verfahrensleitung der Berufungsi nstanz zu entscheiden haben.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 24. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf