Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150363-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 22. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichterlass einer Nichtanhandnahmeverfügung / Rechts- verzögerung
Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 30. November 2015 bzw. vom 7. Dezember 2015, C-9/2015/10024395
Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 10. Juli 2015 erstattete B._____ (nachfol- gend: Geschädigter) Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) wegen Veruntreuung sowie eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs. Konkret wirft der Geschädigte der Beschwerdeführerin in der Straf- anzeige vor, am 13. März 2006 USD 316'599.85 und am 16. März 2007 USD 330'877.23 vom gemeinsamen Konto bei der C._____ Bank in Hong Kong abdisponiert zu haben ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (vgl. dazu im Detail Urk. 10/1). 2.1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 gab die Staatsanwaltschaft mangels hi nrei chenden Tatverdachts zur Eröffnung ei ner Untersuchung bei der Kantonspo- lizei Zürich Vorermittlungen in Auftrag (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin sodann auf, ver- schiedene Geschäftsunterlagen unterschiedlicher Gesellschaften zu edieren, mit dem Hinweis, dass im Falle der Verweigerung der Herausgabe mit einer Haus- durchsuchung zu rechnen sei (Urk. 10/11/1). 2.2. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die fallführende Staatsan- wältin der Beschwerdeführerin im Übrigen mit, sie werde vom 18. Dezember 2015 bis ca. Juli 2016 abwesend sein; das Verfahren werde nach Abschluss der poli- ze ilichen Ermittlungen frühestens im August 2016 geprüft bzw. bearbeitet werden können (Urk. 6/12 = Urk. 10/13/2). Mit Eingabe vom 27. November 2015 bean- tragte die Beschwerdeführerin daraufhin der Staatsanwaltschaft, es sei das Straf- verfahren gegen sie wegen angeblicher Veruntreuung ohne jegliche Weiterungen unverzügli c h ei nzustellen (Urk. 6/13 = Urk. 10/13/3). Mit Schreiben vom 30. No- vember 2015 antwortete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin darauf, es handle sich bei dem gegen sie geführten Verfahren um ein polizeiliches Ermitt- lungsverfahren i.S.v. Art. 306 ff. StPO und nicht um ein durch die Staatsanwalt-
schaft eröffnetes Untersuchungsverfahren gemäss Art. 309 StPO. Nach Ab- schluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens werde die Staatsanwaltschaft ca. im August 2016 prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung gegeben seien oder das Verfahren nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 6/3 = Urk. 10/13/13). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft erneut, das Verfahren an sich zu ziehen und umgehend die Ni chtanhandna hme zu verfügen (Urk. 6/14 = Urk. 10/13/14). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft es wiederum ab, vor Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und ohne Einvernahme der Beschwerde- führeri n zur Sache ei ne Ni chtanhandna hme verf üg ung zu erlassen, da allein ge- stützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. November 2015 nicht von einer wirksamen Widerlegung der beanzeigten Vorwürfe auszugehen sei (Urk. 4 = Urk. 6/15 = Urk. 10/13/15). 3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2015 bzw. 7. De- zember 2015 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei zu verpflichten, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung an sich zu ziehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren. 3. Eventualiter sei das Verfahren wegen Rechtsverzögerung an einen anderen Staatsanwalt zu delegieren. 4. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Zusammen- hang mit der vorliegenden Beschwerde mit Fr. 3'000.– zuzüglich ge- setzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates zu entschädigen."
sung der Beschwerde beantragt (Urk. 9). Zugleich hat sie die Untersuchungsak- ten (Urk. 10) sowie den E-Mailverkehr zwischen dem polizeilichen Sachbearbeiter und der Verteidigung der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung des Ermitt- lungsverfahre ns (Urk. 11) eingereicht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilage (Urk. 11) der Beschwer- deführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2016 hat die Beschwerdeführerin replicando Stellung genommen (Urk. 15). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das gegen sie geführte Verfahren an si ch zu zi ehen und ei ne Ni chtanhandna hme ver füg ung zu erlassen. 1.2. Eine beschuldigte Person kann sich gegen die Ei nlei tung und Wei terfüh- rung eines Strafverfahrens nicht zur Wehr setzen (Art. 309 Abs. 3 StPO). Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss nicht dadurch umgehen, dass sie die Verfah- renseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Be- schwerde anficht (vgl. BGer vom 6. September 2011 [1B_209/2011], E. 2; BGer vom 6. September 2011 [1B_317/2011], E. 4.9.; ZR 111 [2012] Nr. 102 m.w.H.; Beschlüsse der hiesigen Strafkammer vom 4. Juni 2014 [UV130010], E. III.1.2. m.w.H., und vom 28. Mai 2015 [UH150108], E. 2.). Gleiches gilt i n Bezug auf Zwi- schenentscheide i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO, mit denen die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt (Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 4. September 2014 [UH140247], E. 4.). D i e rechtli che Wi rkung der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Schreiben besteht vorliegend (im Wesentli chen) in der Ablehnung der beantragten Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens und damit in einer Weiterführung der gegen die Beschwerdeführerin laufenden Vorermittlungen. In analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 StPO ist somit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung und damit die Beendigung des Vorverfahrens beantragt.
Daraus folgt, dass die Überprüfung des gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdachts nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet. Soweit sich diese i n i hren Rechtsschri ften ausführli ch zur angebli- chen Haltlosigkeit der Strafanzeige und dem angeblichen Fehlen bzw. der be- haupteten Widerlegung eines genügenden Anfangsverdachts äussert (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 3 f.), ist somit darauf ni cht ei nzugehen. 2.1. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift sodann eine Rechtsverzögerung und beantragt Einsi cht i n di e Untersuchungsak te n (Urk. 2 S. 8 f.): Es seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigten, erst i m August 2016 – mithin mit einem Verfahrensunterbruch von sieben Monaten – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben seien oder eine Nichtanhandnahme erfolgen werde. Die fallführende Staatsanwältin werde in dieser Zeit im Urlaub weilen, was keinen hi nrei chenden Grund dafür dar- stelle, das Verfahren während sieben Monaten ruhen zu lassen. Es sei der Be- schwerdeführerin nicht zumutbar, so lange auf den weiteren Verfahrensgang zu warten. Je länger der ungewisse Zustand anhalte, desto grösser werde der Repu- tationsschaden für i hr Unternehmen. Auch sie selber leide aufgrund der an den Haaren herbeigezogenen Tatvorwürfe. Sie habe ein aktuelles, schutzwürdiges In- teresse daran, dass diese so rasch als möglich aus der Welt geschafft würden. Das Verfahren sei daher einem anderen Staatsanwalt zu übertragen. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass i hr in dieser Situation vollumfängliche Akten- einsicht zu gewähren sei. 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt i n i hrer Stellungnahme (Urk. 9) hi erzu im Wesentlichen aus, das Verfahren befinde sich im Stadium des polizeilichen Er- mittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO. Für den 18. Januar 2016 sei die Fort- setzung der polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vorgesehen gewe- sen. Diese Befragung habe indessen auf Betreiben der Verteidigung abgesagt werden müssen, weil diese mit an den polizeilichen Sachbearbeiter gerichtetem E-Mail vom 5. Januar 2016 (unter Hinweis auf das pendente Beschwerdeverfah- ren) beantragt habe, das "polizeiliche Untersuchungsverfahren" bis zum rechts- kräftigen Beschwerdeentscheid zu "sistieren". Der Vorwurf, das Verfahren werde
ohne hi nrei chenden Grund während "mehr als sieben Monaten" ruhen gelassen, sei somit falsch. Zwischen dem anberaumten Einvernahmetermin vom 18. Januar 2016 und der voraussichtlichen Rückkehr der "fallführenden und mutterschafts- beurlaubten Staatsanwältin" im Juli 2016 liege lediglich ein Zeitraum von rund 5 bis 6 Monaten. Angesichts der als gerichtsnotorisch vorauszusetzenden Überlas- tung der Staatsanwaltschaft seien derartige "Behandlungslücken" ohne Weiteres üblich und hätten mit dem Mutterschaftsurlaub der fallführenden Staatsanwältin weni g zu tun. D urch di e Umtei lung des Falles könne angesichts des sich erge- benden Einarbeitungsaufwandes keine zeitliche Beschleunigung bewirkt werden. Mit ihrem Vorgehen torpediere die Verteidigung selber den weiteren Gang des po- lizeilichen Ermi ttlungsverfahre ns und rüge gleichzeitig eine Rechtsverzögerung, was widersprüchlich und ni cht zu schützen sei. Es könne ni cht angehen, auf die- sem Weg eine seriöse und ordnungsgemässe Strafuntersuchung behindern oder gar verhi ndern zu wollen. Es sei sodann ni cht nachvollzi ehbar, worin eine Ermes- sensüberschrei tung der Staatsanwaltschaft liegen sollte. 2.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik (Urk. 15) zum Verfahrens- gegenstand i m Wesentli chen aus, sie habe am 25. November 2015 von dem ge- gen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Be- schleunigungsgebot zu beachten. Mit Eingabe vom 27. November 2015 habe sie den bestehenden Anfangsverdacht widerlegt. Es sei kein Grund ersichtlich, wes- halb sie mehr als 8 Monate auf einen entsprechenden Entscheid warten müsse. Die Staatsanwaltschaft setze sie ungebührlich und ohne sachliche Begründung völlig unnötig den Belastungen eines Strafverfahrens aus, was klarerweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bzw. eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Gewährung der beantragten Einsicht in die Untersuchungsakten dränge sich umso mehr auf, als der angebliche Anfangsverdacht gegen sie als vollum- fänglich widerlegt zu gelten habe und sich die Staatsanwaltschaft hi erzu ni cht ge- äussert habe. 2.4.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist somit Voraussetzung für die
Ergreifung eines Rechtsmittels (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Züri ch 2014, Art. 382 N 7). Fehlt es an einem solchen, kann auf das Rechtsmi ttel ni cht ei nge- treten werden. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). Ei n zu- künftiges Rechtsschutzinteresse genügt nicht (BGer vom 15. April 2014 [1B_72/2014], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 6. März 2014 [1B_458/2013], E. 2.1. m.w.H.; Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2014 [UH140355], E. 4.2.). 2.4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Ver- zögerung zum Abschluss. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas ge-
ringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä- gerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abge- schlossen werden können (BGer vom 9. September 2015 [6B_411/2015], E. 3.3. m.w.H.; BGer vom 12. November 2012 [1B_549/2012], E. 2.3. m.w.H.). 2.4.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Juli 2015 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit Vorermittlun- gen beauftragt, weil sich aus der Strafanzeige des Geschädigten kein hinreichen- der Tatverdacht ergebe, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtferti- ge. Konkret wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Einvernahme des Geschädig- ten und der Beschwerdeführerin beauftragt; ausserdem seien allfällige Belege zu Barauszahlungen an den Geschädigten in den Jahren 2006 und 2007 einzuholen. Neben allfälligen mündlichen Absprachen zum sachverhaltsrelevanten Konto so- wie dem Inhalt der Vereinbarung vom 11. Mai 2009 sei ausserdem von Bedeu- tung, welchen Anteil die Gewinne der "D._____ Hong Kong" am Gesamtguthaben des sachverhaltsrelevanten Kontos ausgemacht hätten bzw. wie sich das Gutha- ben auf genanntem Konto zusammengesetzt habe (Urk. 10/3). Ein solches Vor- gehen liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist nicht zu beanstanden, zumal der Polizei im Vorermittlungsauftrag präzise und ei ngeschränkte Anwei- sungen erteilt wurden (vgl. BGer vom 7. März 2013 [1B_734/2012], E. 2.2.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 309 N 39 m.w.H.). Am 21. Oktober 2015 wurde der Geschädigte polizeilich zur Sache befragt (Urk. 10/9). Am 25. November 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung der Be- schwerdeführerin, welche allerdings aus Zeitgründen abgebrochen werden muss- te (Urk. 10/8, insbes. S. 19 f.). Von der Staatsanwaltschaft als wesentlich erachte- te Fragen, u.a. bezüglich der "D._____ Hong Kong" bzw. zur Zusammensetzung des Guthabens auf dem betreffenden Konto resp. der Herkunft der betreffenden Mittel, konnten noch ni cht abschliessend zur Sprache gebracht resp. geklärt wer- den. Sodann wurden offenbar die verlangten Unterlagen von der Beschwerdefüh- reri n noch ni cht (vollständig) eingereicht (vgl. u.a. Urk. 10/4 S. 2; Urk. 10/6 Konvo-
lut [E-Mail E._____ an die Verteidigung der Beschwerdeführerin vom 26. Novem- ber 2015 sowie Antwortschreiben vom selbigen Datum]; Urk. 10/8 S. 3). Es steht somit ausser Frage, dass die polizeilichen Vorermittlungen noch nicht abge- schlossen werden konnten, sich das Verfahren mithin nach wie vor im Vorermitt- lungsstadium befindet. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin ni cht i n Abrede, hat sie doch offenbar mit an den polizeilichen Sachbearbeiter gerichtetem E-Mail vom 5. Januar 2016 (unter Hinweis auf das pendente vorliegende Beschwerde- verfahren) beantragt, das "polizeiliche Untersuchungs ve rfa hre n" "aus prozess- ökonomischen Gründen und zur Einsparung von Kosten bei allen Beteiligten" bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid zu "sistieren"; ohne Gegenbericht wer- de davon ausgegangen, dass die für den 18. Januar 2016 vorgesehene Einver- nahme entfalle (Urk. 11). Daran vermag unter den konkreten Gegebenheiten auch der Umstand nichts zu ändern, dass bereits ein (vorläufiger) Ermittlungsbericht vom 6. Januar 2016 eingereicht wurde, worin das Vorermittlungsverfahren als ab- geschlossen bezeichnet wird (Urk. 10/4, insbes. S. 2 f.), ist dies doch offenkundig einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich das vorliegende Beschwerdeverfahren angehoben und um Sistierung der Vorermi ttlungen ersucht hatte. Zwangsmassnahmen, welche materiell zur Eröff- nung ei ner Untersuchung führen würden (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), wurden gemäss den vorliegenden Akten weder angeordnet noch durchgeführt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2015 aufgefordert, bestimmte Unterlagen herauszugeben, unter dem Hinweis, dass im Weigerungsfalle mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen sei (Urk. 10/11/1). Eine Editionsverfügung stellt indessen keine Zwangsmassnahme dar (Beschlüsse der hiesigen Strafkammer vom 3. März 2014 [UH120377], E. III.2 .2 . , und vom 19. März 2013 [UH130012], E. II., je m.w.H.; Bommer/Gold- schmid, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 265 N 1 und N 16; Heimgartner in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 265 N 2). Vor Abschluss des polizeilichen Vorermittlungsverfahrens ergibt si ch für di e Staatsanwaltschaft indessen von vornherei n keine weitere Handlungspflicht. Aus der Befugni s, polizeiliche Vorermittlungen zu veranlassen, ergibt sich zwangsläu- fig, dass die Staatsanwaltschaft den Abschluss dieser Vorermittlungen abwarten
darf, bevor sie das Verfahren gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO entweder eröffnet o- der aber durch Nichtanhandnahme oder den Erlass eines Strafbefehls ab- schliesst. Der Ausdruck "sofort" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO bezieht sich im Falle der Ergänzung einer Strafanzeige durch Vorermittlungen auf den Zeit- punkt des Abschlusses des Vorermittlungsverfahrens und bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren danach in der Regel innert Tagen und ohne Vornahme von Untersuchungs ha ndl unge n durch Ni chtanhandnahme oder Straf- befehl erledigen muss, wenn sie nicht formell eine Strafuntersuchung eröffnen will (BGer vom 7. März 2013 [1B_734/2012], E. 2.2.). Da das – beförderlich fortzufüh- rende und abzuschliessende – Vorermittlungsverfahren wei terhi n andauert und nicht feststeht, wann dieses abgeschlossen werden kann, ist eine Rechtsverzöge- rung durch die Staatsanwaltschaft derzeit nicht ersichtlich. Eine Rechtsverzöge- rung durch das bisherige polizeiliche Handeln wurde weder behauptet noch ist ei- ne solche ersichtli ch. Die bisher einzigen längeren Unterbrüche des Vorermitt- lungsverfahre ns waren bzw. sind vielmehr auf eine scheinbare Auslandsabwe- senhei t der Beschwerdeführerin (Urk. 10/4 S. 2) und den gestellten Antrag auf "Si sti erung" des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid zu- rückzuführe n. Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist umgekehrt auf die Beschwer- de insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin rügt, die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungslücke bis zur Rückkehr der fallführenden Staatsanwältin stelle eine Rechtsverzögerung dar. Derzeit steht we- der fest, dass eine solche Bearbeitungslücke überhaupt entstehen wi rd noch von welcher Dauer eine solche allenfalls wäre und ob eine solche unter den konkreten Umständen als Rechtsverzögerung zu beurteilen wäre. 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die staatsan- waltschaftliche Weigerung, ihr umfassend Einsicht in die bestehenden Untersu- chungsakten zu gewähren und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei hi erzu zu verpflichten (Urk. 2 S. 2; Urk. 15 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
der beschuldigten Person und nach Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise Anspruch auf Aktenei nsi cht. Anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens – und erst recht im polizeilichen Vorermittlungsverfahren – besteht demgegenüber noch kei n Recht auf Aktenei nsi cht (vgl. BGE 137 IV 172 = Pra 100 [2011] Nr. 131; BGE 137 IV 284 = Pra 101 [2012] Nr. 34 E. 2.3.; BStrGer vom 4. Juli 2014 [BB.2014.61, BB.2014.62] E. 3.2. m.w.H.; Hans, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, fp 2014, S. 233 ff., S. 234). Da sich das Verfah- ren nach dem Ausgeführten nach wie vor im Stadium von Vorermittlungen befin- det, erhellt ohne Weiteres, dass den Parteien derzeit noch kein Anspruch auf Ak- tenei nsi cht zukommt, zumal die erste polizeiliche Befragung unterbrochen werden musste, mithin noch gar keine einlässliche Befragung der Beschwerdeführerin stattfi nden konnte. Daran vermag das angehobene Beschwerdeverfahren nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin erachtet die Einsicht in die vollständigen Untersuchungsak- ten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung als notwendig, der angebliche An- fangsverdacht habe als vollständig widerlegt zu gelten (Urk. 15 S. 4 Rz. 8). Auf die Beschwerde ist indessen insoweit nicht einzutreten (vorstehend, E. II.1.2.). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, sie habe die Beschwerde be- zü glich der beanstandeten Rechtsverzögerung ohne Ei nsi cht i n di e Untersu- chungsakten ni cht sachgerecht führen können. Solches wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Aktenein- si chtsrechts vor Untersuchungse röff nung kann jedenfalls vorliegend ni cht durch Anhebung einer Beschwerde ausgehebelt werden. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ei ne Entschä-
digung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Verteidiger der Beschwerdeführeri n, zwei fach, für si ch und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 22. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger