Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150279-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., die Ersatzoberric h- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber
Beschluss vom 2. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht vom 12. August 2015, GB150049-L
Erwägungen: 1.1. Mit Strafbefehl vom 18. November 2014 wurde A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) wegen falscher Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (unbedingt ausgesprochen) bestraft. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 3/8). Mit einer am 5. März 2015 zur Post gegebenen Eingabe erhob er da- gegen Einsprache (Urk. 3/9/2). Mit Schreiben vom 13. März 2015 gab die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen bzw. si ch zur deren Rechtzeitigkeit zu äussern (Urk. 3/9/4). Nachdem der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2015 erklärt hatte, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 3/9/5), überwies die Staatsanwaltschaft am 24. April 2015 die Akten dem Bezirksgericht Zürich zum Entscheid über die Gültigkeit der Einspra- che (Urk. 3/10). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer auf den 16. Juni 2015, 9:45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 3/11). Ob- wohl der Beschwerdeführer die Vorladung am 13. Mai 2015 in Empfang genom- men hatte (Urk. 3/13/1), erschi en er zur zitierten Zeit ni cht (vori nstanzli ches Pr o- tokoll S. 4). Gleichentags um 10:39 Uhr liess er sich telefonisch vernehmen und teilte mit, "er habe festgestellt, dass der Termin nicht am Nachmittag, sondern schon um viertel vor neun (recte: viertel vor zehn) gewesen wäre". Der zuständige Einzelrichter entgegnete hierauf, er (der Beschwerdeführer) sei nun zu spät, er gelte an der Verhandlung als unentschuldi gt ni cht erschi enen (Urk. 3/12). Mit Ver- fügung vom 12. August 2015 erklärte der Einzelrichter das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt und hi elt fest, der Strafbefehl vom 18. November 2014 sei rechtskräftig. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 unentschuldi gt ni cht erschi enen, womit die Einsprache nach Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 9/14 = 5). 1.2. Mit einer am 3. September 2015 an die Vorinstanz versandten Eingabe er- hob der Beschwerdeführer hiergegen rechtzeitig Beschwerde. Er führt si nnge- mäss im Wesentlichen aus, er sei deshalb nicht zur Hauptverhandlung erschie-
nen, weil er am 12. Juni mit seiner im Hinblick auf eine neue Lehrstelle in ... ge- kauften Vespa von der Polizei kontrolliert worden sei (Urk. 3/16 = 2). Die Vorinstanz überwies die Beschwerde in der Folge zusammen mit den Akten der beschliessenden Kammer. 2. Die beschuldigte Person kann innert zehn Tagen gegen einen Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwalt- schaft führt in diesem Fall das Einspracheverfahren durch. Sie kann namentlich am Strafbefehl festhalten und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens überweisen. Dieses entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, gilt im gerichtlichen Hauptverfahren nach Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einspra- che erhebende Person zur Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldi gt zu betrachten i st, i n Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist wiederherzustellen bzw. ein versäumter Termi n neu festzusetzen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumni s kei n Verschulden tri fft, und i hr andernfalls ei n erhebli cher und uner- setzli cher Rechtsverlust erwachsen würde. Die Wiederherstellung kommt nur i n Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu be- stellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wieder- herstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Ver- schulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Weder der der Vorinstanz telefonisch mitgeteilte Grund noch das in der Be- schwerdeschrift Dargelegte vermögen das Ni chterschei nen des Beschwerdefüh- rers zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 als entschuldigt im Sinne der vor-
erwähnten Grundsätze erscheinen lassen. Dem Telefonat zufolge ging der Be- schwerdeführer offenbar zunächst davon aus, die Hauptverhandlung finde erst am Nachmittag statt, und bemerkte seinen Irrtum zu spät. Dies ist ein Versehen, das der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschrei be n hat. In- wiefern ihn eine Polizeikontrolle am 12. Juni (2015) daran gehindert hätte, zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 zu erschei nen, i st ni cht ersi chtli ch. Sollte die Datumsangabe auf einem Lapsus beruhen und der Beschwerdeführer geltend machen wollen, die Kontrolle habe am Verhandlungstage stattgefunden, wäre un- erklärlich, weshalb er dies nicht schon dem Einzelrichter mitteilte. Davon ist des- halb ni cht auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde in der ihm zugestellten Vorladung ausdrücklich auf die Folgen im Falle des Nichterscheinens hingewiesen (Urk. 3/11 S. 2: "Bleibt der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt sein Einsprache als zurückgezogen [...].") und musste sich somit der Konsequenzen seines Han- delns bewusst sein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz i n Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO vom wie gesehen unentschuldigten Fern- bleiben auf den Rückzug der Einsprache schloss. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Überprüfung des Strafbefehls auch dann nicht hätte erfolgen können, wenn der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 13. März 2015 (Urk. 3/9/4) zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdefüh- rer der Strafbefehl am 4. Dezember 2014 eröffnet, womit die zehntägige Ein- sprachefrist am Montag, dem 15. Dezember 2014, ablief (Art. 354 Abs. 1 und Art. 90 StPO) und die am 5. März 2015 versandte Einsprache verspätet erfolgte. Zumal das Fristversäumnis gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2015 auf die "sehr chaotische" Bearbeitung seiner Korrespondenz zu- rückzuführe n war, was – so seine Worte – "kei ne Entschuldi gung i st" (Urk. 3/9/5), wäre im Übrigen auch die Wiederherstellung der Einsprachefrist ni cht i n Frage gekommen (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Züri ch, 2. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Die Präsidentin i.V.:
lic. iur. F. Schorta Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber