Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150249-O/U/bru
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 23. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Gesuch um bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug (Nachverfahren)
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2015, DA130037-L
Erwägungen: I. Prozessgeschichte
2016 (Urk. 17) dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Züri ch zur Stellungnahme übermi ttelt (Urk. 20). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 22. Januar 2016 (Urk. 24). In seiner Stellungnah- me vom 3. März 2016 stellte der amtliche Verteidiger die Verfahrens-Eventual- anträge, es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung von Dokumenten anzusetzen, die seine Lebenssituation im Falle der Ausschaffung belegen, und es sei ein aktueller Führungsbericht der JVA ... ei nzuholen (Urk. 26 S. 10). Nachdem die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2016 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. März 2016 dem amtlichen Vertei- diger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden waren (Urk. 32), verzichtete dieser am 10. März 2016 auf eine solche (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 wurden die Stellung- nahme des amtlichen Verteidigers zum Ergänzungsgutachten, seine Eingabe vom 10. März 2016 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. März 2016 (Urk. 29) der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 35), worauf sich diese innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
II. Materielle Beurteilung 1. Erwägungen der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich Zur Begründung der Abweisung des Gesuches des Beschwerdeführers um be- dingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der effektive Strafantritt habe am 3. September 2009 stattgefunden, und der Vollzugsbeginn sei am 24. August 2006 (unter Berücksi chti gung des bereits erstandenen Freiheitsentzuges) gewe- sen. Am 18. November 2012 habe der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Stra- fe verbüsst, und am 31. Dezember 2015 sei das effektive Strafende. Im Rahmen der Begründung seines Berufungsurteils vom 3. September 2009 (mit welchem das Obergericht des Kantons Zürich anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme die Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 Abs. 1
lit. b StGB angeordnet hatte) habe das Obergericht festgehalten, es sei ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art (wie vorliegend die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Gefährdung des Lebens) begehen werde, habe doch der Gutachter [Dr. med. C.] ausgeführt, dass sowohl die Gefahr neuerlicher Gewaltstrafta- ten als auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Vermögensdelikte hoch bis sehr hoch sei. Bei dieser Sachlage sei zu prüfen, ob andere Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Legalprognose verbessert habe. Dr. med. B. habe in seinem Gutachten vom 11. Juli 2014 die Wahrschein- lichkeit eines Rückfalls in den Drogenkonsum als hoch eingestuft; damit sei auch die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Betäubungs- und Eigentumsdelikte hoch, wo- raus si ch di e Wahrschei nli chkei t neuerli cher Verhaftungen ergebe, denen sich der Beschwerdeführer zu entziehen versuche. Unter der Voraussetzung vergleichba- rer situativer Konstellationen (die mit hoher Wahrscheinlichkeit wohl eher selten zu erwarten seien) habe der Gutachter von einer deutlichen prognostischen Be- lastung für die Erfüllung der Tatbestände der Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung gesprochen; es bestünde die erhebliche Möglichkeit, dass es im Rahmen eines zunächst als Gewalt und Drohung oder als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizierenden Verhaltens auch zu einer Eskalation mit einer Gefährdung des Lebens kommen könne. Vor dem Hintergrund des eingeschliffe- nen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner ebenfalls einge- schliffenen Verhaltensweise, gegen eine Verhaftung stereotyp Widerstand zu leis- ten, erscheine eine erneute Eskalation wiederum Jahre nach der letzten Tat kei- nesfalls unwahrscheinlich. Der bisherige Verlauf lasse (aufgrund mangelnder Ein- sicht in die dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung des Beschwerde- führers, aufgrund der Verweigerung jeglicher therapeutischer Behandlung und des mehrfachen Bewährungsversagens in der Vergangenheit) keine Besserung der deliktfördernden Symptomatik erkennen, weshalb von einer beträchtlichen Gefahr der Entstehung solcher eskalierender Konfliktsituationen auszugehen sei, welche in Gefährdungen des Lebens und Freiheitsberaubungen münden könnten.
Somit habe sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche situative Konstellation in Zukunft wieder eintreten werde, seit dem Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts vom 3. September 2009 nicht verändert. Dr. med. B._____ habe festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale und narzisstische Per- sönlichkeitsstörung als nur sehr schwer behandelbar gelte; die Doppeldiagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer Abhängigkeitserkrankung belas- te die allgemeinen Therapiemöglichkeiten zusätzlich, indem sie auch die thera- peutische Beeinflussbarkeit der letzteren wesentlich in Frage stelle. Bei dieser Sachlage lasse sich keine Veränderung der Legalprognose betreffend die Rückfallgefahr erkennen. Auch die Fachkommission des Ostschweizer Straf- vollzugskonkordates sei zum Schluss gekommen, dass weiterhin von einer un- günstigen Legalprognose ausgegangen werden müsse. Die Aussicht, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer bedingten Entlassung nach Kroatien zurückkehren, reiche nicht aus, um eine günstige Prognose zu stel- len. Dr. med. B._____ betrachte die Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in das Konsumverhalten von Drogen und einer damit verbundenen Delinquenz als derart hoch, dass alleine aufgrund eines Wegzugs nach Kroatien keine günstige Prog- nose ausgestellt werden könne (Urk. 3 S. 24 ff.).
wertgefühls (mit dann reaktiven Betonungen seiner Grossartigkeit) und die sub- jektive Notwendigkeit zur selbstbewussten Demonstration eigener Überlegenheit weniger ausgeprägt wären, was prognostisch günstig zu beurteilen sei. Einzu- räumen sei, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters eher knapp seien. Genau aus diesem Grund werde die Ergänzung des Gutachtens beantragt. Wenn der Gutachter die Ressourcen des Beschwerdeführers betont habe und wohl auch deshalb zur Einschätzung gelange, einer Ausschaffung nach Kroatien wäre eine positive prognostische Bedeutung nicht abzusprechen, dann sei anzu- nehmen, dass er die Drogenproblematik für den Fall einer Rückkehr nach Kroa- tien anders beurteile als im Fall eines Verbleibes in der Schweiz. Der Gutachter habe sich in keiner Weise dazu geäussert, inwiefern auch in Kroatien ein Rückfall in den Drogenkonsum zu erwarten wäre. Ohne dem Gutachter vorgreifen zu wol- len, spreche einiges dafür, dass er auf entsprechende Fragestellung hin zu ande- ren prognosti schen Ei nschätzungen hi nsichtlich einer künftigen Drogenproblema- tik des Beschwerdeführers in Kroatien gelange als die Vorinstanz (Urk. 2 S. 4 ff.).
Schlussfolgerunge n des Ergänzungsgutac hte ns Dem Gutachter Dr. med. B._____ wurden mit Beschluss vom 28. September 2015 die folgenden Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 14 S. 3):
Wie beurteilen Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht die beim Be- schwerdeführer zu verzeichnenden Entwicklungen, soweit diese im Gutachten vom 11. Juli 2014 nicht berücksi chti gt wurden?
Wie beurteilen Sie in legalprognostischer Hinsicht ei ne Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Fall einer bedingten Entlassung?
Inwiefern wäre auch i n Kroati en ei n Rückfall des Beschwerdeführers i n den Drogenkonsum zu erwarten?
Zur Beantwortung dieser Fragen führte Dr. med. B._____ in sei nem Ergänzungs- gutachten vom 15. Januar 2016 i m Wesentli chen aus, beim Beschwerdeführer lasse sich nicht von einer Entwicklung sprechen, die heute im Hinblick auf die Di- agnose eines auf multiplen Substanzgebrauch bezogenen Abhängigkeitssyn- droms mit Abstinenz in beschützender Umgebung wesentlich neue Gesichtspunk- te aufzeigen liesse. In der Vergangenheit seien immer wieder mehrmonatige Abs- tinenzzeiten auch unter den Bedingungen einer Lebensführung in Freiheit vorge- kommen, und der Beginn der Rückfälligkeit sei mit der jeweiligen - i hrer Art nach unterschi edli chen - Erlebnissituation verbunden gewesen. Dann sei es allerdings jeweils zu einer raschen Entwicklung von drängendem Konsumwunsch, Kontroll- verlust und Toleranzsteigerung gekommen. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich keine Hinweise, dass dies bei einem künftig möglichen, in der Natur einer je- den Abhängigkeitserkrankung liegenden Rückfall anders wäre. Selbstverständlich bleibe zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Rückfall in den Alkohol- und Drogenkonsum 39-jährig gewesen sei und sich die Wahrscheinlich- keit neuerlicher, durch Kontrollverlust und schwerwiegende Intoxikationen ge- kennzeichneter Rückfälle mit zunehmendem Alter wohl eher verringern dürfte. Auch im Hinblick auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen zeichne sich keine Entwicklung ab, die eine neue Beurteilung verlangen oder erlauben würde. Es sei auch hi er festzuhalten, dass das für die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers bedeutsame Ausmass der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit höherem Lebensal- ter erfahrungsgemäss an Bedeutung verlieren könne. Es sei nicht zulässig (weder im positiven noch im negativen Sinn), von Verhaltensbeobachtungen in der Voll- zugssituation unmittelbar auf die Verhaltensbereitschaften und das Ausmass er- wartbarer Dissozialität bei einem Leben in Freiheit zu schliessen. Aber auch hier bleibe die fehlende oder eben nicht fehlende Rückfälligkeit in den Konsum psy- chotroper Substanzen von grosser Bedeutung. Aus gutachterlicher Sicht sei fest- zuhalten, dass die Erwartung, eine Therapie möchte bei einem bald Fünfzigjähri- gen die bei ihm vorliegende Persönlichkeitsstörung überwinden oder ihm ge- schicktere und geeignetere Strategien vermitteln, mit ihnen umzugehen, kaum als realitätsgerecht angesehen werden könne. Die Ansicht des Beschwerdeführers,
eine Behandlung sei nicht indiziert, und seine mangelnde Behandlungsbereit- schaft ergäben sich durchaus als nachvollziehbare Konsequenz aus seiner - ih- rerseits störungsbedingten - fehlenden Störungsei nsi cht. Auch i m Hi nbli ck auf di e legalprognostischen Überlegungen lasse sich nicht von einer Entwicklung spre- chen, die heute zu einer anderen Beurteilung führen würde. Auch heute bleibe aus gutachterlicher Sicht die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB kaum eine realistische Option im Hinblick auf eine Entlassungsperspektive. Ver- änderungen, die eine grundsätzlich neue und dann auch belegbar günstige und damit Lockerungen möglich machende Einschätzung erlauben würden, würden über viele Jahre nicht möglich sein. Im Rahmen einer Gesamtschau als prognostisch belastend und dann auch als prognostisch günstig zu beurteilender Faktoren ergäben sich unter der hypotheti- schen Annahme einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien keine we- sentlichen neuen Gesichtspunkte. Dies resultiere schon aus dem Umstand, dass sich in der Gesamtschau des Gutachtens vom 11. Juli 2014 keine spezifisch auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bezogenen Feststellungen finden liessen. Auch wenn mangelnde soziale Integration und wirtschaftliche Not in Kroatien grundsätzlich geeignet wären, die Wahrscheinlichkeit insbesondere von Eigentumsdelikten zu erhöhen, lasse sich daraus keine erhöhte Wahrschein- lichkeit für die Begehung schwerer Körperverletzungen herleiten. Es lasse sich aus gutachterlicher Sicht nichts erkennbar machen, was Auseinandersetzungen mit staatlichen Ordnungsorganen bei einer Rückkehr nach Kroati en wahrschei nli- cher mache, als es bei einer fehlenden Rückkehr der Fall wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien liesse sich eher von einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit von Hinderungen einer Amtshandlung und Gewalt und Drohungen gegen Beamte sprechen (weil diesfalls dem Konflikt zwischen grandioser Selbstvorstellungen und dem Gefühl der Nichtakzeptanz als Ausländer, der subjektiven Notwendig- keit, Überlegenheit zeigen zu müssen, dem Erleben von Kränkungen und Zurück- setzungen und auch dem Bedürfni s nach querulatori sch-rechthaberisch einge- nommenen Positionen wohl eine geringere Bedeutung zukomme, als dies in der Schweiz der Fall wäre. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer situativen Konstellation komme, aus welcher heraus eine Freiheitsberaubung resultiere, las-
se sich für den Fall einer Rückkehr nach Kroatien nicht näher einschätzen, als dies unter Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers in Freiheit in der Schweiz der Fall wäre. Die Beurteilung, ob ein Rückfall des Beschwerdeführers in den Drogenkonsum in Kroatien wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher als in der Schweiz wäre, wäre höchst spekulativ. Zunächst sei die Erwartbarkeit eines Rückfalls in den Konsum von Drogen oder psychotropen Substanzen überhaupt Merkmal jeder Abhängig- keitserkrankung. Dabei werde mit zunehmendem Alter und zunehmender Absti- nenzdauer die Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit geringer. Insoweit für den Beschwerdeführer ein jeweiliges Kränkungserleben besondere Bedeutung im Be- dingungsgefüge des Rückfallkonsums gehabt haben möge, liesse sich immerhin vorstellen, dass solche Erlebnissituationen bei zunehmendem Alter und in Kroa- tien seltener zu erwarten seien als in der Schweiz; ungenügende Strukturierung, fehlende Arbeit, materielle Not und soziale Desintegration könnten ihrerseits die Rückfallwahrsc hei nli c hkei t erhöhen (Urk. 17 S. 37 ff.).
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2016 führte die Staatsanwaltschaft im Wesentli chen aus, insgesamt seien keine wesentlichen Neuerungen oder Ent- wicklungen eingetreten, welche die Legalprognose verbessern würden, weshalb eine bedingte Entlassung nach wie vor nicht zu verantworten wäre (Urk. 24).
Stellungnahme des amtlichen Verteidigers Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 machte der amtliche Vertei- diger im Wesentlichen geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Legalprog- nose würden durch eine ausgesprochene "Unwucht" auffallen: Die legalprognos- tisch günstigen Überlegungen im Gutachten vom 11. Juli 2014 fasse die Vorin- stanz geradezu beiläufig auf wenigen Zeilen zusammen, während die einzigen le- galprognostischen Bedenken über mehrere Seiten hinweg ausgebreitet würden.
Diese Bedenken würden sich einzig auf die gutachterliche Erwägung stützen, es lasse sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit sehen, dass es im Rahmen ei nes zunächst als Gewalt und D rohung gegen Beamte oder als Hinde- rung einer Amtshandlung zu qualifizierenden Verhaltens auch zu einer Eskalation kommen könne, die dann als Gefährdung des Lebens zu sehen sei, bzw. die Fra- ge nach der Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsberaubung lasse sich insofern kaum beantworten, als sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wohl eher selten zu erwartende situative Konstellation voraussetze. Einzig auf diesem möglichen Risi- ko einer möglichen (selten zu erwartenden) künftigen Konstellation basiere die Annahme, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gemeingefährlichen Gewaltstraftäter im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. In seinem Ergänzungsgutach- ten weise Dr. med. B._____ im Hinblick auf die legalprognostischen Überlegun- gen noch einmal darauf hin, dass die folgenden Punkte einer Vielzahl prognos- tisch belastender Faktoren entgegenzustellen wären: Alter und Möglichkeit einer gewissen Beruhigung und Verminderung impulsiver und auch aggressiver Verhal- tensbereitschaften, Fehlen aktiv vertretener dissozialer Einstellungen, Fehlen von Raubtaten seit über zwanzig Jahren, unterbliebener aktiver Einsatz mitgeführter eigentlicher Waffen, Fehlen einer erkennbar erhöhten Tötungsbereitschaft, feh- lende Erkennbarkeit einer ausgeprägten Waffenaffinität trotz wiederholten Waf- fenbesitzes und fehlende Belegbarkeit einer Progredienz der Deliktschwere. Ei ne einlässliche Abwägung legalprognostisch günstiger bzw. legalprognostisch un- günsti ger Faktoren fi nde si ch i m vori nstanzli chen Argumentati onskonstrukt ni cht. Das von der Vorinstanz in den Vordergrund gerückte Argument, es liesse sich seit dem Urteil des Obergerichts vom 3. September 2009 keine Veränderung der Le- galprognose erkennen, vermöge eine einlässliche Diskussion der legalprognos- tisch günstigen bzw. ungünstigen Faktoren nicht zu ersetzen. Die Tatsache, dass das von Dr. med. B._____ festgestellte Gesamt-Score von 28 Punkten um vier Punkte tiefer liege als im Gutachten von D r. med. C., spreche dafür, dass Dr. med. B. die Legalprognose anders als Dr. med. C._____ beurteile. Die Vorinstanz habe sich nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob sich die Legalprognose gegenüber dem Urteil vom 3. September 2009 verändert habe. Vielmehr habe sie ex nunc zu prüfen, ob eine hinreichend schlechte Legalprogno-
se im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB forensisch-psychiatrisch belegt sei. Im Falle der Ausschaffung des Beschwerdeführers präsentiere sich die Legalprognose aufgrund der Ausführungen von Dr. med. B._____ in seinem Ergänzungsgutach- ten vom 15. Januar 2016 als günstiger als bisher angenommen, womit der Gut- achter den legalprognostischen Überlegungen der Vorinstanz widerspreche. Es bestünden keine Zweifel, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich die Weg- weisung des Beschwerdeführers verfügen werde. Er verfüge in Serbien über eine Wohnung, die ursprünglich seinem verstorbenen Vater gehört habe. Die Fortdau- er der Verwahrung sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, weil ein überaus krasses Missverhältnis zwischen der schwersten denkbaren Sanktion (d.h. dem Entzug eines der höchsten Rechtsgüter während Jahrzehnten) und den real zu befürchtenden Rechtsgüterverletzungen (Freiheitsberaubung und Lebensgefähr- dung) vorhanden sei (Urk. 26 S. 1 ff.).
Im Folgenden ist in einem ersten Schri tt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind (a). Daran anschliessend ist vorfrage- weise zu prüfen, ob der Entscheid betreffend Anordnung der Verwahrung über- haupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann (b), bevor überprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Verwahrung nach wie vor erfüllt sind (c). a) Nach Art. 64 Abs. 3 StGB verfügt das Gericht im Falle, dass schon wäh- rend des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten ist , dass sich der Täter in Frei- heit bewährt, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat. Für die bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvoll- zug gelten dieselben Bestimmungen über die Aufhebung der Verwahrung wie bei einem entsprechenden Entscheid während des Vollzuges der Verwahrung (Art. 64a StGB), d.h. nicht zuletzt auch derselbe Prognosemassstab (BSK StGB- Heer/Habermeyer, Art. 64 N 125). Der Massstab für die Beurteilung der Möglich- keit einer Entlassung ist somit sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Täter in der Freiheit bewährt (BSK StGB-Heer, Art. 64a N 13). Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2014 sowie in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2016 ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewährt, zu vernei nen. So ist aus gutachterli cher Si cht die Wahrscheinlichkeit ei nes Rück- falls in den Drogenkonsum und damit auch die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Be- täubungsmittel- und Eigentumsdelikte hoch (Urk. 8/40 S. 180). Dr. med. B._____ hielt fest, dass die Rückfälligkeit in das Konsumverhalten und eine damit verbun- dene Delinquenz die Wahrscheinlichkeit einer neuerlich drohenden oder tatsäch- lich erfolgenden Verhaftung und damit die Wahrscheinlichkeit einer in diesem si- tuativen Zusammenhang erfolgenden Tathandlung erhöhen (Urk. 8/40 S. 183) und dass sich unter der Voraussetzung vergleichbarer situativer Gegebenheiten wie in der Vergangenheit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit se- hen lässt, dass es im Rahmen eines zunächst als Gewalt und Drohung gegen Beamte oder als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizierenden Verhaltens
auch zu einer Eskalation kommen kann, die dann als Gefährdung des Lebens zu sehen i st (Urk. 8/40 S. 182). Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass sich kei- ne guten Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeführers abzeichnen, die im Falle eines neuerlichen Drogenkonsums die Begehung neuerlicher Eigentumsdelikte erschweren oder (im Falle einer drohenden Verhaftung) die Hinderung von Amts- handlungen oder Gewalt und Drohung gegen Behörden unwahrschei nli ch ma- chen würden (Urk. 8/40 S. 178). Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 15. Januar 2016 führte Dr. med. B._____ aus, dass sich im Hinblick auf die legal- prognostischen Überlegungen nicht von einer Entwicklung des Beschwerdefüh- rers sprechen lässt, die heute zu einer anderen Beurteilung führen würde (Urk. 17 S. 42). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien in der Freiheit bewährt, nicht wesentlich anders als bei einem Verbleib in der Schweiz einzuschätzen. Zwar wies Dr. med. B._____ i n sei nem Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2016 darauf hin, dass sich im Falle einer Rückkehr nach Kroatien eher von einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit von Hinderungen einer Amtshandlung und Gewalt und Drohungen gegen Beamte sprechen lässt und dass (insoweit für den Be- schwerdeführer ein jeweiliges Kränkungserleben besondere Bedeutung im Bedin- gungsgefüge des Rückfallkonsums gehabt haben mag) solche Erlebnissituationen in Kroatien und bei zunehmendem Alter seltener zu erwarten si nd. Im Gegenzug legte er jedoch dar, dass mangelnde soziale Integration und wirtschaftliche Not in Kroatien grundsätzlich geeignet wären, die Wahrscheinlichkeit insbesondere von Eigentumsdelikten zu erhöhen (Urk. 17 S. 44 ff.). Da Dr. med. B._____ im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens die Lebenssitua- tion des Beschwerdeführers in Kroatien im Falle einer Ausschaffung - insbeson- dere dessen Aussicht auf eine Arbeitsstelle i n der Schuhmanufaktur ei nes Ver- wandten - mitberücksichtigte (Urk. 17 S. 32 f.) und er zudem die positiven Effekte der Versetzung des Beschwerdeführers von der JVA ... nach ... in die Betrachtung miteinbezog (Urk. 17 S. 39), si nd zusätzli che D okumente zur Lebenssituation des Beschwerdeführers im Falle der Ausschaffung sowie ein aktueller Führungsbe-
ri cht zur Beurteilung der Legalprognose nicht erforderlich, weshalb die entspre- chenden Verfahrens-Eventualanträge des amtlichen Verteidigers abzuweisen si nd. Gestützt auf die überzeugenden Darlegungen von Dr. med. B._____ ist festzuhal- ten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug (auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien) nicht erfüllt sind. b) Die Vorinstanz vertrat im Rahmen der Begründung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2015 die Auffassung, es stehe nicht die Anordnung der Verwahrung zur Entscheidung an; diese Entscheidung sei mit Urteil des Obergerichts vom 3. September 2009 gefällt worden. Die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Person des Beschwerdeführers hätten sich seither nicht bedeutsam verän- dert, womit die Voraussetzungen der Verwahrung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 3 S. 33). Aus den folgenden Gründen kann der Auffassung der Vorinstanz, die Überprü- fung der Anordnung der Verwahrung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ni cht ohne weiteres gefolgt werden: Getreu dem Grundsatz nach Art. 56 Abs. 6 StGB, wonach eine Massnahme bei Wegfall ihrer Voraussetzungen aufgehoben werden muss, ist eine Verwahrung während des Vollzugs immer wie- der auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 64 N 125). Dies bedeutet, dass die Verwahrung im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens auch im Falle, dass si ch aus aktuellen Gutachten neue Erkenntni sse über die Legalprognose ergeben (welche von früheren Einschätzungen erheblich ab- wei chen), auf i hre Erforderlichkeit hi n zu überprüfen ist (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips). Im Folgenden ist daher i n ei- nem ersten Schri tt zu untersuchen, ob di e Legalprognose von Dr. med. B._____ erheblich von derjenigen von Dr. med. C._____ abweicht, und in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche rechtlichen Folgen sich aus einer allfälligen geänder- ten Sachlage ergeben.
c) Der amtliche Verteidiger weist zu Recht darauf hin, dass zwischen der Legalprognose von Dr. med. C._____ (in dessen Gutachten vom 29. Mai 2008) und der Legalprognose von Dr. med. B._____ erhebliche Differenzen bestehen. Aus einem Vergleich der entsprechenden Darlegungen der beiden Gutachter geht hervor, dass sie sich im Wesentlichen in den folgenden Punkten voneinander un- terscheiden: Während Dr. med. C._____ die Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte als hoch und diejenige für Gewaltstraftaten als hoch bi s sehr hoch ei nstufte (Urk. 8/3/18/7 S. 56 f.), hob Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2014 hervor, dass die Raubtaten des Beschwerdeführers auf die Jahre 1991/92 be- grenzt blieben, so dass es seit über 20 Jahren zu keinen einschlägigen Wiederho- lungen kam. Weder bei den Raubtaten noch bei anderen, die körperliche oder seelische Integrität Dritter verletzenden Tathandlungen kam es zum akti ven Ein- satz von mitgeführten eigentlichen Waffen (jenseits der als Gefährdung des Le- bens qualifizierten Tathandlung kamen Spielzeug- und gelegentlich Schreck- schusswaffen zum Ei nsatz). Dr. med. B._____ führte aus, dass er entgegen früherer prognostischer Einschätzungen eine dort bejahte, jeweils aber nicht wei- ter begründete erhöhte Tötungsbereitschaft des Beschwerdeführers ebenso we- ni g zu erkennen vermag wie eine ausgeprägte Waffenaffinität. Die Tatbestände eines Mordes, einer vorsätzlichen Tötung, einer schweren Körperverletzung, einer Vergewaltigung, einer Geiselnahme oder einer Brandstiftung erfüllte der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit nie. Nach der Auffassung von Dr. med. B._____ lässt sich kei ne unter i ndividualprognostischen Gesichtspunkten deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung dieser Delikte belegen. Im Hinblick auf schwere Körperverletzungen hielt der Gutachter fest, dass sich in der Vorgeschichte nichts abzeichnet, was davon sprechen lässt, dass der Beschwer- deführer schwerere Körperverletzungen beabsichtigte, als er sie tatsächlich ver- übte. Bezüglich des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens ergibt sich aus gutachterli cher Si cht eine deutliche prognostische Belastung unter der Vorausset- zung vergleichbarer situativer Bedingungen (d.h. aus der hohen Wahrschei nli ch- keit eines Rückfalls in den Drogenkonsum und damit auch der hohen Wahr- scheinlichkeit neuerlicher Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte folgt die Wahr- schei nli chkei t neuerli cher Verhaftungen, und der Gutachter sieht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass es im Rahmen eines zunächst als Ge- walt und Drohung gegen Beamte oder als Hinderung einer Amtshandlung zu qua- lifizierenden Verhaltens auch zu einer Eskalation kommen kann, die dann als Ge- fährdung des Lebens qualifiziert wird). Nach der Auffassung von Dr. med. B._____ lässt sich die Frage, als wie wahrscheinlich eine erneute - durchaus als möglich anzusehende - Freiheitsberaubung zu sehen ist , insofern kaum beant- worten, als sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wohl eher selten zu erwartende situative Konstellation voraussetzt, wie sie am 27. September 2007 gegeben war (Urk. 8/40 S. 178 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Legalprogno- sen von Dr. med. C._____ und Dr. med. B., dass hi nsi chtli ch derjeni gen Delikte, deren Verübung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung bildet (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperver- letzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Le- bens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte), i m aktuel- len Gutachten und Ergänzungsgutachten von Dr. med. B. lediglich noch bezüglich des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens (für welchen Art. 129 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht) von einer erheblichen Rückfall- gefahr ausgegangen wird, während Dr. med. C._____ pauschal von einer hohen bi s sehr hohen Rückfallgefahr für "Gewaltstraftaten" sprach. Im Folgenden ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Verwahrung, deren Grundlage allein die Rückfallgefahr bezüglich des Tatbestandes der Ge- fährdung des Lebens bildet (und zwar ausschli essli ch i m Zusammenhang mi t Verhaftungen des Beschwerdeführers und ohne dass aus gutachterlicher Sicht mit der Begehung von schweren Körperverletzungen durch den Beschwerdefüh- rer zu rechnen i st), dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme stets voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver-
hältnismässig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fal- len im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits in Betracht. Anderseits sind die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Selbst eine ge- eignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Die vom Betroffenen ausgehende Gefahr ist hinrei- chend zu konkretisieren. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Es lässt sich somit feststellen, dass mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Ein- griffsintensität von Interventionen mit der Legalprognose in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis steht. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legal- prognose zugrunde liegen (BSK StGB-Heer, Art. 56 N 36 f.). Da nach der aktuellen Legalprognose allein die Rückfallgefahr bezüglich des Tat- bestandes der Gefährdung des Lebens (und zwar ausschliesslich im Zusammen- hang mit Verhaftungen des Beschwerdeführers und ohne dass aus gutachterli- cher Sicht mit der Begehung von schweren Körperverletzungen zu rechnen i st) die Grundlage der Verwahrung bilden kann, muss die Dauer der Verwahrung des Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt (d.h. nach dem Ende des der Verwahrung vor- ausgehenden Strafvollzuges am 31. Dezember 2015 und somit im Anfangsstadi- um des Vollzuges der Verwahrung) ist die aktuelle Legalprognose noch als aus- reichende Grundlage der Verwahrung zu qualifizieren, jedoch wird sich bereits bei der ersten Überprüfung der Verwahrung nach Ablauf von zwei Jahren (Art. 64b Abs. 1 StGB) die Frage aufdrängen, ob die auf diesen Zeitpunkt hin zu aktualisie- rende Legalprognose die Aufrechterhaltung der Verwahrung zu rechtfertigen ver- mag.
6.3 Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch angesichts seiner wirt- schaftliche Verhältnisse sofort abzuschreiben (Art. 425 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 23. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
D r. i ur. A. Brüschwei ler