Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150158-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Geri chts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 14. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015, A-1/2014/171100518
Erwägungen: I. 1. Gegen A._____, von Beruf Notar-Stellvertreter, läuft derzeit eine Strafunter- suchung wegen Veruntreuung. Am 19. Januar 2015 ersuchte die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in die Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten. Die Verwaltungskommission gab als Begründung an, sie be- nötige die Akten, weil im parallel zur Strafuntersuchung geführten Administ- rativverfahren personalrechtliche Entscheide getroffen werden müssten und weil die Frage zu beurteilen sei, ob dem Beschuldigten das Notarpatent ent- zogen werden müsse. 2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 5) hiess die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich das Akteneinsichtsgesuch, ausgenommen be- treffend ei n Ei nvernahmeprotokoll vom 27. November 2014, gut mit der Be- gründung, dass das Obergericht durch die Akteneinsicht wesentliche Infor- mati onen für di e Admi ni strati vuntersuchung erhalten könne und der Be- schuldigte nicht dargelegt habe und auch nicht erkennbar sei, inwiefern die Einsichtnahme in die Strafakten die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten tangiere und weshalb diese privaten Interessen höher zu ge- wichten wären als die Interessen der Administrativbehörde. 3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der Verwaltungskommission abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be- schwerdegegner 1 Gelegenheit zu geben, Abdeckungen bzw. Weglassun- gen i n den Ei nvernahme-Protokollen vorzunehmen bzw. zu beantragen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Fer-
ner beantragte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 5. Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungskommission nahmen am 26. bzw. 29. Mai 2015 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 und Urk. 10). Nach bewilligter Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) liess der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 eine Replik einreichen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2015 auf Stellungnahme (Urk. 19). Die Verwaltungskommission nahm am 10. Juli 2015 nochmals Stellung (Urk. 20). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist unbestrit- ten, dass die Verwaltungskommission aus den Einvernahmeprotokollen In- formationen beziehen könnte, welche ihr die Entscheidfindung im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Administrativverfahren erleichtern würden. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass das Protokoll der Hafteinvernahme ausreichend sei, um einen Entscheid in der Administra- tivuntersuchung fällen zu können. Er habe aber nicht erläutert, weshalb eine über die Einsicht in das Haftprotokoll hinausgehende Akteneinsicht seine privaten Geheimhaltungsinteressen tangieren könnte und weshalb diese pri- vaten Interessen die Interessen der Administrativbehörde überwiegen wür- den. Lediglich zu Beginn der Einvernahme vom 27. November 2014 habe er darum gebeten, dass das betreffende Einvernahmeprotokoll nicht ohne Wei- teres an Notariatsvertreter oder Dritte herausgegeben werde. In der besag-
ten Ei nvernahme habe sich der Beschwerdeführer zu sehr persönlichen An- gelegenheiten geäussert. Indessen sei nicht erkennbar und der Beschwer- deführer habe nicht dargetan, dass die übrigen Einvernahmeprotokolle ebenfalls derart private Informationen enthielten, dass sich daraus ein Ge- heimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Verwal- tungskommission habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereit er- klärt, gewisse Abdeckungen in den Protokollen zu akzeptieren. Der Be- schwerdeführer habe aber ni cht angegeben, welche Passagen der Einver- nahmeprotokolle abgedeckt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinte- ressen zu wahren. Der Verwaltungskommission sei die Einsichtnahme in die Strafakten, vorbehältlich des Einvernahmeprotokolls vom 27. November 2014, daher zu gewähren (Urk. 3/1 = Urk. 5 S. 2-3). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, das Protokoll der Hafteinvernahme vom 24. September 2014 enthalte genügend Informatio- nen, um personalrechtliche Entscheide treffen zu können. Er habe in der Hafteinvernahme gestanden, dass er aus diversen Konkursverfahren Gelder in noch unbestimmter Höhe, mindestens aber in der Höhe von vorläufig rund CHF 100'000.-- zu seinen Gunsten abgezweigt habe. Der Verwaltungskom- mission liege das besagte Protokoll seit Februar 2015 vor. Eine weiterge- hende Einsichtnahme in die Akten sei nicht erforderlich und folglich unver- hältnismässig. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, bereits am 31. Okto- ber 2014 die Rücknahme des Notarpatents beantragt. Da die weitere Ver- wendung des Notarpatents nicht streitig sei, benötige die Verwaltungskom- mi ssi on zur Begründung i hres di esbezügli chen Entschei ds kei ne Ei nsi cht i n die Strafakten. Dasselbe gelte mutati s mutandi s für die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses. Er wehre sich nicht gegen die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses per Aufhebungsvertrag. Die Verwaltungskommission habe folglich gar kein Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten (Urk. 2 Ziff. 20- 22). Der Beschwerdeführer i st ferner der Ansi cht, es könne von i hm ni cht ver- langt werden, dass er angebe, welche Passagen in den Einvernahmeproto-
kollen abgedeckt werden müssten, da er die Einsichtnahme gänzlich ver- weigere. Wenn die Beschwerdekammer aber entgegen seinen Argumenten zum Schluss kommen sollte, dass die Verwaltungskommission über das Hafteinvernahmeprotokoll hinaus Akteneinsicht erhalte, müsse ihm Gele- genheit gegeben werden, diejenigen Passagen zu bezeichnen, welche ab- gedeckt werden sollten (Urk. 2 Ziff. 23). Im Übrigen sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen diejenigen Passagen abzudecken, die für das personalrechtliche Verfahren keine Rolle spielten (Urk. 2 Ziff. 24). 2.3 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wandte die Staatsanwaltschaft ein, es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers für einen personalrechtlichen oder disziplinarischen Entscheid ausreichten oder nicht. Wenn die Verwal- tungskommission zum Schluss komme, dass die Entscheidungsgrundlagen erweitert werden müssten, dann habe die Staatsanwaltschaft dies lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass das Administrativverfahren mit der Kündigung und der Rückgabe des Notarpatents nicht abgeschlossen sei. So sei etwa zu bedenken, dass Dritte gegenüber dem Kanton staatshaf- tungsrechtli che Forderungen geltend machen oder Korrekturen in den sie betreffenden Dossiers verlangen könnten (Urk. 8 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei schwierig, eine Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche privaten Interessen durch die Akteneinsicht tangiert würden. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass private Interessen des Beschwerde- führers einer weitergehenden Akteneinsicht der Verwaltungskommission entgegenstünden (Urk. 8 S. 2). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme nur in allgemeiner Form zu einzelnen Vorwürfen ge- äussert. Aus diesem Grund seien die weiteren Einvernahmeprotokolle für das Administrativverfahren bedeutsam (Urk. 8 S. 2-3). Ferner ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Eventualantrag zu wenig konkret. Solange nicht klar sei, welche privaten Interessen der Beschwerde- führer als überwiegend erachte, könne über eine allfällige Abdeckung der
Passagen nicht befunden werden. Im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde im Eventualantrag müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, diejenigen Passagen unter Angabe von Seitenzahlen und Nummern zu bezeichnen, die nicht an die Verwaltungskommission weiter- gegeben werden dürften. Es müsse im laufenden Beschwerdeverfahren darüber entschieden werden, ob die privaten Interessen des Beschwerde- führers höher zu gewichten seien als die Interessen an der Durchführung des Administrativverfahrens. Ansonsten sei absehbar, dass man nach Gut- heissung der Beschwerde im Eventualantrag damit beschäftigt sein werde, über die Einsichtnahme resp. Abdeckung einzelner Passagen zu streiten. Im Übrigen sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, höherwertige private Gehei mhaltungsi nteressen herauszufi ltern. Solche seien auch nicht erkenn- bar (Urk. 8 S. 3). 2.4 Die Verwaltungskommission machte in der Beschwerdeantwort geltend, sie benötige Einsicht in die vollständigen Akten, da sie über die Frage des Ent- zugs des Notarpatents aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers zu entscheiden habe. Für das hängige Administrativverfah- ren sei von Bedeutung, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, wie vie- le Konkursverfahren von seinen mutmasslich unrechtmässigen Geschäftstä- tigkeiten erfasst worden seien, wie viele Gläubiger betroffen seien, in wel- chem Zeitraum sich die Verfehlungen zugetragen hätten, wie hoch ein allfäl- liger Deliktsbetrag ausfalle, welche Beweggründe der Beschwerdeführer gel- tend mache etc. Um dem Beschwerdeführer das Notarpatent entziehen zu können, benötige die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nach- weis des deliktischen Verhaltens unter Angabe des ungefähren Deliktsbe- trages (Urk. 10 Ziff. 2.2). Dasselbe gelte für die Frage, ob der Beschwerde- führer ei nen wi chti gen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt habe (Urk. 10 Ziff. 2.3). Weiter vertrat die Verwaltungskommission die Ansicht, der Beschwerdefüh- rer habe in der Hafteinvernahme kein genügend klares Geständnis abgelegt, auf das sich der Entzug des Notarpatents und die fristlose Kündigung ab-
stützen liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der besagten Hafteinvernahme seien insgesamt zu vage. Auch die Festlegung der Scha- denssumme von rund CHF 100'000.-- re iche für die zu treffenden personal- rechtli chen Anordnungen ni cht aus. Nach heuti gem Kenntni sstand sei von einem mutmasslichen Fehlbetrag in der Höhe von über 1 Mio. Franken aus- zugehen. Eine allein auf die Hafteinvernahme gestützte Annahme, der Be- schwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig und habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, würde auf blossen Vermutungen basieren. Die Verwaltungskommission habe daher ein erhebli- ches und hinreichend dargelegtes Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.4). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission die Rücknahme des Notarpatents verweigern könne, da ein Patententzug we- gen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorstehe. Der Patententzug schränke die Wiedererteilung des Patents in erheblichem Masse ein, wes- halb an der Prüfung des Entzugs festzuhalten sei (Urk. 10 Ziff. 2.5). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erübrige sich aufgrund des Angebots eines Aufhe- bungsvertrages, weshalb kein Grund zu einer weitergehenden Akteneinsicht bestehe, sei ebenfalls nicht zutreffend. Ein Aufhebungsvertrag setze die Zu- stimmung beider Parteien voraus. Es stehe dem Arbeitgeber frei, bei gege- benen Voraussetzungen die fristlose Entlassung auszusprechen. Die fristlo- se Entlassung ziehe andere Folgen nach si ch als ei ne Aufhebungsverei nba- rung. Da die Verwaltungskommission die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung überprüfen wolle, habe sie auch aus diesem Grund ein erhebli- ches Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.6). 2.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, da er um die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag ersucht und gleichzeitig die ordentliche Kündi- gung ausgesprochen habe. Die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist sei spätestens am 30. Juni 2015 abgelaufen gewesen. Das Arbeitsverhältnis
sei daher aufgelöst und könne durch eine fristlose Kündigung nicht noch- mals aufgelöst werden. Folglich habe die Verwaltungskommission i m heuti- gen Zeitpunkt an der Akteneinsicht kein Interesse mehr. Im Übrigen stehe aufgrund der Hafteinvernahme fest, dass er, der Beschwerdeführer, straffäl- lig geworden sei. Aufgrund seiner Delinquenz hätte die Verwaltungskommis- sion die fristlose Kündigung längstens aussprechen können. Da die Verwal- tungskommission seit anfangs Februar 2015 von seinen Straftaten wisse, wäre eine fristlose Kündigung im heutigen Zeitpunkt treuwidrig. Auch aus diesem Grund habe die Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der fri stlosen Kündi gung kei n Aktenei nsi chtsinteresse mehr (Urk. 15 Ziff. 8 ff.). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Verwaltungskommissi- on sei gesetzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Notarpatent be- reits im jetzigen Zeitpunkt vorübergehend zu entzi ehen, da der Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit genüge, um die Vertrauenswürdigkeit eines Notars in Frage zu stellen. Nach Abschluss des Strafverfahrens könne das Patent gestützt auf das Strafurteil dauerhaft entzogen werden. Die Verwaltungskommission benötige daher keine weiter- gehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 13 ff.). Im Übrigen habe der Beschwer- deführer die Rückgabe des Patents bereits vor acht Monaten angeboten. Die Verweigerung der Rücknahme im jetzigen Zeitpunkt wäre nach Ansi cht des Beschwerdeführers treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Frage des Entzugs des Notarpatents benötige die Verwaltungskommission somit ins- gesamt keine weitergehende Aktenei nsi cht (Urk. 15 Ziff. 20). In Bezug auf allfällige Regressforderungen brauche die Verwaltungskom- mission derzeit ebenfalls keine Akteneinsicht. Wenn sie ihre Entscheide nicht auf blosse Vermutungen abstützen wolle, müsse sie das rechtskräftige Strafurteil abwarten. Erst im Strafurteil werde darüber befunden, ob und in welchem Umfang er, der Beschwerdeführer, delinquiert habe und ob er vor- sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe. Aufgrund der Vorakten allein könnten diese Fragen nicht geklärt werden. Eine weitergehende Aktenein-
sicht erübrige sich auch bezüglich allfälliger Regressforderungen (Urk. 15 Ziff. 22). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse von Amtes wegen prüfen, ob die Verwaltungskommission Aktenein- sicht tatsächlich benötige. Dies verlange der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwaltungskommissi- on die Akten benötigen könnte, reiche nicht aus, um die Akteneinsicht zu bewilligen (Urk. 15 Ziff. 25). Er selber müsse die privaten Geheimhaltungsin- teressen nicht darlegen, da die Verwaltungskommission kein Akteneinsichts- interesse habe (Urk. 15 Ziff. 27). Die Staatsanwaltschaft hätte ihn aber auf- fordern müssen, seine Interessen zu bezeichnen. Dieses Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft nicht eingeschlagen (Urk. 15 Ziff. 28). Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Bewilligung der vollumfänglichen Aktenei nsi cht der Verwaltungskommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, die Passagen zu bezeichnen, welche abzudecken seien, gehe über den Beschwerdegegenstand hinaus. Dies sei nicht zulässig (Urk. 15 Ziff. 31). 2.6 Die Verwaltungskommission machte in der Duplik geltend, massgeblich sei, dass das Obergericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sei- en, die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers fristlos aufzulösen und ihm das Notarpatent zu entziehen. Es könne im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Obergericht von dieser Befugnis Gebrauch mache. Damit weise das Gericht ei n hi nrei chendes Inte- resse an der Akteneinsicht aus. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer, über die Voraussetzungen der fristlosen Ent- lassung oder des Entzugs des Notarpatents zu befinden (Urk. 20 Ziff. 3). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht des Kan- tons Züri ch infolge der Schadenersatzpflicht (des Beschwerdeführers) am 18. bzw. 22. Juni 2015 als Privatkläger im Sinn von Art. 118 StPO konsti tu- iert habe. Als Verfahrenspartei stehe ihm daher ein unbeschränktes Akten-
einsichtsrecht zu, ohne dass ein Interessennachwei s erforderlich wäre (Urk. 20 Ziff. 4). 3. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Verwaltungskom- mission, hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Verfahrens- partei das Recht auf Akteneinsicht, wenn es sich als Privatklägerschaft kon- stituiert hat (Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 StPO) und die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts nicht erfordert (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Als Verfahrenspartei kann es das Akteneinsichtsrecht ohne Interes- sennachwei s geltend machen (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). D a s Interesse des Obergerichts als Straf- und/oder Zivilkläger an der Akteneinsicht ist evi- dent. Als Behörde im Sinn von Art. 101 Abs. 2 StPO hat das Obergericht Ei nsi cht in die Strafakten des Beschwerdeführers, wenn es diese für die Bearbeitung eines hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Allerdings hat das Obergericht als Strafbehörde aufgrund der Vorschriften über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO) einen separat geregelten Anspruch auf Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 1 StPO) und dami t auch auf Aktenei nsi cht. Die Aktenei nsi cht des Obergerichts als Behörde wird von ei nem Interessennachweis abhängig gemacht (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). 3.2 Das Obergericht tritt im vorliegenden Verfahren in erster Linie als Verwal- tungsbehörde auf. Die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem Ober- gericht als Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO stellt ei- nen Akt der Amtshilfe dar (vgl. N ADINE ZURKINDEN, Aktenei nsi cht von Versi- cherungen im Strafverfahren, in: AJP 2012 333 ff., 337). Art. 101 Abs. 2 StPO steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die nationa- le Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO), insbesondere mit Art. 194
Abs. 2 StPO betreffend die Pflicht der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Strafbehörden ihre Akten zur Verfügung zu stellen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 101 N. 14 und Art. 194 N. 3; I SABELLE PONCET CARNICÉ, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 194 N. 3). 3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO muss die ersuchende Verwal- tungsbehörde die Akten für die Bearbeitung eines hängigen Verfahrens "be- nötigen". Wie gesagt (vgl. E. II/3.1 hiervor), wird von der ersuchenden Ver- waltungsbehörde ein Interessennachweis verlangt. Die Verwaltungsbehörde benötigt die Akten, wenn sie ein Akteneinsichtsinteresse nachweisen kann. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden im Rahmen der Straf- rechtshi lfe Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforder- li ch si nd. Bei zuzi ehen si nd demnach sämtliche Akten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. in diesem Sinn A NDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 5 ff.). Gleich wie im Strafprozessrecht gelten auch im Verwaltungsrecht die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. für das Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht Zürich § 7 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das Interesse der ersuchenden Ver- waltungsbehörde an der Akteneinsicht ist daher gleichermassen zu bejahen, wenn die betreffenden Akten im hängigen Verwaltungsverfahren erheblich sein können. 3.4 Die ersuchende Verwaltungsbehörde muss das Akteneinsichtsinteresse be- zei chnen und kurz darlegen, weshalb die Akten für i hr Verfahren voraus- sichtli ch erheblich si nd. Die ersuchte Strafbehörde kann die Akteneinsicht verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entge-
genstehen. Durch einen entsprechenden Interessennachweis der ersuchen- den Verwaltungsbehörde wird der ersuchten Strafbehörde ermöglicht, allfäl- lige divergierende Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. analog bei der Rechtshi lfe BStGer, Beschluss BB.2015.30 vom 24.6.15 E. 2.1; D ONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 9; MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 4). Keinesfalls muss die ersuchende Verwaltungsbehörde aber nachweisen, dass sie die einzusehenden Akten tatsächlich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären. 3.5 Der Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht liegt bei der Verfah- rensleitung der zuständigen Strafbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen, um Mi ssbräuche und Verzögerungen zu verhi ndern und be- rechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. das Pendant in Art. 194 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 102 Abs. 1 StPO aber nicht auch die Befugnis, die Erheb- lichkeit der Strafakten im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführ- ten Verfahren zu überprüfen (vgl. ebenso Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo- nach die ersuchte Behörde die materiellen Voraussetzungen der Straf- rechtshi lfe ni cht prüfen darf). Dies wäre der ersuchten Strafbehörde auch gar nicht möglich, da es sich bei der Frage, ob die Aktenei nsi cht im konkre- ten Fall geeignet ist , Beweise für rechtserhebliche Tatsachen im Verwal- tungsverfahren zum Vorschei n zu bri ngen, um eine materielle Frage handelt (vgl. BGE 121 IV 311 E. 2b) und die ersuchte Strafbehörde kei nen umfas- senden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat (vgl. BGE 119 IV 86 E. 2c). Dasselbe gilt für die materielle Frage, ob die Verwaltungsbe- hörde verpflichtet ist, mit ihrem Entscheid bis zum Vorliegen des rechtskräf- tigen Strafurteils zuzuwarten, wenn der Sachverhalt oder die rechtliche Qua- lifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sei n könnte (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2). Daraus folgt, dass es allein der ersuchenden Verwaltungsbehörde zu überlassen ist, aus den
potentiell relevanten Dokumenten diejenigen auszuscheiden, welche für das Verwaltungsverfa hre n tatsächli ch erhebli ch si nd. 3.6 Die Verfahrensleitung verweigert die Akteneinsicht, wenn der Ei nsi chtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO; vgl. ebenso Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der Akten- einsicht an Behörden setzt daher gegebenenfalls eine Interessenabwägung voraus. Die gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht stellt aber die Aus- nahme dar. In jedem Fall ist zunächst zu prüfen, ob berechtigten Geheimhal- tungsinteressen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen wer- den kann (M ARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 101 N. 22; S CHMID, a.a.O., Art. 194 N. 5; BÜRGISSER, a.a.O., Art. 194 N. 13). In Frage kommen in erster Linie die Entfernung gewisser Aktenstücke aus dem Dossier, die Einschwärzung von Namen oder die Abdeckung einzelner Passagen in den Kopien einzelner Dokumente. Aufgrund der prinzipiell bestehenden behördlichen Pfli cht zur Gewährung der Akteneinsicht hat der Betroffene seine (angeblichen) berechtigten Ge- hei mhaltungsi nteressen ausrei chend zu substantiieren (vgl. BGer, Urteil 1B_194/2013 vom 16.1.14 E. 4.2.2). Wenngleich die Verfahrensleitung zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen die erforderlichen Massnah- men trifft (Art. 102 Abs. 1 StPO), kann i hr weder zugemutet werden noch wäre es i hr der Sache nach möglich, die Akten nach privaten Interessen an der Geheimhaltung einzelner Dokumente zu durchforsten. Ei ne Pfli cht zur "Ermittlung" privater Interessen von Amtes wegen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus ei nem Entscheid der hiesigen Be- schwerdekammer (OGer ZH, III. Strafkammer, Beschluss UH140274 vom 21.1.15 E. 6.1.c in fine) keinesfalls ableiten. Vielmehr ist es der betroffenen Person im Sinne einer Verfahrensobliegenheit anheim zu stellen, wenn si e sich der Akteneinsi cht der Verwaltungsbehörde widersetzen will, jedes ein- zelne der betreffenden Aktenstücke genau zu bezeichnen und für jedes der bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb dieses auszusondern oder zu schwärzen ist.
che oder private Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. E. II/3.5 hiervor). 4.3 Der Beschwerdeführer machte private Geheimhaltungsinteressen geltend, die seiner Ansicht nach der Akteneinsicht entgegenstehen. Weder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer aber auch nur ansatzweise dar, um welche privaten Int e- ressen es sich handelt, weshalb diese privaten Interessen schützenswert sind und weshalb sie das Interesse an der D urchführung der Administra- ti vuntersuchung überwiegen. Vielmehr beschränkte er sich auf die pauscha- le Behauptung, die Einsichtnahme der Verwaltungskommission in das Pro- tokoll der Hafteinvernahme sei ausreichend, um personalrechtliche Ent- scheide zu fällen. Gleichermassen unterliess es der Beschwerdeführer, ein- zelne Passagen oder Dokumente zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach - i m Si nne einer weniger weit gehenden Beschränkung der Akteneinsicht - abgedeckt resp. entfernt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinteres- sen zu wahren, obschon er dazu i m Strafuntersuchungs- und im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und dazu auch explizit aufgefordert worden war (vgl. Urk. 9: E-Mail der Staatsanwalt- schaft vom 21.1.15 und vom 31.3.15; Urk. 8 S. 3). Eine nochmalige Auffor- derung kommt daher nicht in Frage und wäre mit dem Beschleunigungsge- bot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch ni cht verei nbar. Aufgrund dieser Sachlage ist für die hiesige Kammer nicht erkennbar, welche (angeblich) schützenswer- ten privaten Interessen überhaupt auf dem Spiel stehen. Ei ne Abwägung der privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse an der Administra- ti vuntersuchung ist daher von vornherein ni cht mögli ch. 4.4 Somit ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine privaten Ge- heimhaltungsinteressen bezeichnet, die das Interesse an der umfassenden D urchführung der Admi ni strati vuntersuchung überwiegen würden. Es ist da- her davon auszugehen, dass der Akteneinsicht der Verwaltungskommission keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl im Hauptantrag (Verweigerung
der Akteneinsicht) als auch im Eventualantrag (Bezeichnung der Passagen, die abgedeckt werden sollen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen, ob das Obergericht Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StPO hat und als Privatklägerin ni cht ohnehi n Aktenei nsi cht ve rlangen könnte (vgl. zum Ganzen OGer ZH, Beschluss UH140346 vom 8.7.15 E. 4.1-4.3). 5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.-- festzu- setzen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt mangels Aufwendungen ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zwei fach, für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (ge- gen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Vermerk des Rück- behalts der Akten (A-...) für das Beschwerdeverfahren UB150125 (ge- gen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in
der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 14. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder