Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150139-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 26. August 2015
i n Sachen
A._____, Rechtsanwalt Dr., Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Zustelldomiz il
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft III vom 24. März 2015 und 29. April 2015 betreffend Zulassung als Rechtsanwalt und Bezeichnung eines Zustelldomiz ils, C-2/2014/10001859
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ betreffend Betrug etc. Diese wird gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft seit dem 20. November 2015 von Rechtsanwalt li c. i ur. X1._____ amtlich und seit dem 29. Januar 2015 von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt (Urk. 8 S. 3). Mit Schreiben vom 19. März 2015 wandte sich der in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassene Dr. i ur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft, da er die Beschuldigte B._____ in der Untersuchungshaft als Rechtsvertreter besuchen wollte (Urk. 9/2). Am 24. März 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, es sei ein Nachweis der Registrierung von Dr. iur. A._____ als Anwalt im Bundesrechtsan- waltsregister der Bundesrepublik Deutschland einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie ein Zustelldomizil gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz zu bezeich- nen (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 3 = Urk. 27). 2. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2015 an die Staatsanwaltschaft. Er verwies zunächst auf seine i m Internet zu fi ndende Zulassung als Rechtsanwalt und machte im Weiteren zusammengefasst geltend, die Bezeichnung eines Zustelldomizils sei nicht erforderlich (Urk. 9/4). Die Staats- anwaltschaft teilte ihm in der Folge mit Schreiben vom 8. April 2015 im Wesentli- chen mit, da vorliegend Anwaltszwang bestehe, bestehe nach Art. 23 BGFA die Verpflichtung zum Handeln im Einvernehmen mit einem im kantonalen Anwalts- register eingetragenen Anwalt. Demnach müsse er einen Schweizer Korrespon- denzanwalt bezeichnen, bei dem sich das Zustelldomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO befinde (Urk. 9/5). In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 2015 stellt sich der Beschwerdeführer i m Wesentli chen zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass das Handeln im Einvernehmen mit einem im kan- tonalen Register aufgeführten Anwalt nach Art. 23 BGFA weder bedeute, dass er eine Zustelladresse in der Schweiz brauche, noch dass diese Adresse bei dem
bereits mandatierten Pflichtverteidiger sein müsste. Für den Fall, dass die Staats- anwaltschaft nach wie vor ein Zustelldomizil verlange, erhebe er hiermit offiziell Beschwerde (Urk. 9/6). Am 29. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer i m Wesentli chen mit, Art. 23 BGFA verlange, dass er einen Schweizer Korrespondenzanwalt benenne, um in der Schweiz als Anwalt tätig sein zu können. Da er dies mit Schreiben vom 14. (recte wohl: 17.) April 2015 ab- lehne, könne er als Anwalt in diesem Verfahren nicht zugelassen werden. Beilie- gend erhalte er sodann eine ordentliche Besuchsbewilligung für die Beschuldigte. Sollte er mit diesen Vorgehen nicht einverstanden sein, werde er gebeten, innert zehn Tagen Beschwerde einzureichen (Urk. 28). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte Folgendes (Urk. 4 S. 3): "Ich beantrage mich als Rechtsanwalt von Frau B._____ ohne schwei- zerisches Zustelldomizil zuzulassen. Ich beantrage hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede schweizerische Adresse sein kann und ni cht zwi ngend bei dem bereits benannten Pflichtverteidiger sein muss." 4. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Sie liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2015 vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Ev. sei der Beschwerdeführer anzuweisen einen Korrespon- denzanwalt zu benennen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerde- führer aufzuerlegen." Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Dieser liess sich mit Eingabe vom 11. Juni 2015 vernehmen. Sein Rechtsbegehren än- derte bzw. ergänzte er wie folgt (Urk. 14 S. 3): "Kosten sind der Staatskasse hilfsweise Frau B._____ aufzuerlegen. Ich werde selbst sicher keine Kosten übernehmen. Ich beantrage mich als Rechtsanwalt für Frau B._____ ohne gesonder- tes schweizerisches Zustelldomizil zuzulassen.
Ich beantrage hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede schweizerische Adresse sein kann, ohne dass es sich um die Adresse ei nes Anwalts handeln muss. Ich beantrage höchst hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede Adresse eines Schweizerischen Anwaltes sein kann und nicht zwingend bei einem bereits benannten Verteidiger sein muss. Ich beantrage höchst höchst hilfsweise festzustellen, dass eine Zustell- adresse jede Adresse eines Zürcher Anwaltes sein kann und nicht zwingend bei einem bereits benannten Verteidiger sein muss." Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 16), liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Juni 2015 vernehmen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm sodann am 11. Juli 2015 erneut Stellung (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 29. Juli 2015 schliesslich auf eine Vernehmlassung (Urk. 25). 5. Das Rubrum ist insofern zu korrigieren, als sich die vorliegende Beschwerde ni cht nur gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015, son- dern auch gegen diejenige der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2015 wendet. 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher ei nzugehen. II. 1. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung einer beschuldigten Person – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berech- tigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Hi erzu si nd nach Art. 4 BGFA – ohne weitere Bewilligung – Anwälte berechtigt, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Ferner können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf i n i hrem Herkunfts- staat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Besteht in einem Verfahren Anwaltszwang, sind
diese jedoch verpflichtet, im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). 2. Gemäss Botschaft zum BGFA ist mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den freien Personenverkehr und dem Anhang III zu diesem Ab- kommen der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/249/EWG auf die Schweiz ausgedehnt worden. Diese Richtlinie regelt zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Rechtsanwälten die in Form der Dienstleistung ausgeübten Anwaltstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten der EU. Nach Art. 5 dieser Richtlinie kann ein Aufnahmestaat für die Ausübung der Tätig- keiten, welche mit der Verteidigung und Vertretung von Parteien im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, als Bedingung auferlegen, dass ein dienstleis- tungserbringender Anwalt im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt handeln muss, der gegebenenfalls diesem Gericht gegen- über die Verantwortung trägt. Dieses Einvernehmen stellt – gemäss Botschaft – eigentlich eher eine Formalität dar, welche den Anwalt des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6062 ff.). Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist es denn auch zulässig, wenn dem dienstleistenden Anwalt die Verpflichtung auferlegt wird, den Anwalt, mit dem das Einvernehmen besteht, als Zustellungsbevollmächtigten zu benen- nen, an den Zustellungen wirksam vorgenommen werden können (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1991, Rs. C-294/89, 1991, S. I-03591, Randnr. 35). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft stützt sich die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils somit vorliegend ni cht auf Art. 87 Abs. 2 StPO. 3. Gegen die Beschuldigte B._____ wird, wie bereits erwähnt, eine Strafunter- suchung betreffend Betrug etc. geführt. Hierbei handelt es sich nicht ledi gli ch um eine Übertretung, sondern um ein Verbrechen (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung der Beschuldigten ist demnach Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Es besteht somit für eine Rechtsvertretung Anwaltszwang im Sinne von Art. 23 BGFA. Aufgrund obi ger Ausführunge n ist unter den gegebenen Umständen ni cht
zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Ver- pflichtung auferlegt hat, einen Korrespondenzanwalt in der Schweiz zu bezeich- nen. Auch ist nichts dagegen einzuwenden sondern durchaus si nnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft die Adresse desselben als "Zustelldomizil" bezeichnet. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als Anwalt der Beschuldigten B._____ zulässt, solange er keinen Korrespondenzanwalt, dessen Adresse Zu- stellungsdomizil ist , bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Dass die fragliche Adresse bei einem bereits benannten Verteidiger sein müsse, war nicht Thema in den an- gefochtenen Verfügungen, weshalb auf die Anträge, welcher der Beschwerdefüh- rer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 sub- und subsubeventualiter gestellt hat (Urk. 14 S. 3), nicht einzugehen ist. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Partei ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer persönlich. Da er un- terliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
− Rechtsanwalt lic. iur. X1., zwei fach, für si ch und B. (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestä- ti gung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 26. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri