Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150113-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschwei ler
Beschluss vom 23. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Grundbuchsperre
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2015, ASSTA2/2013/219
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hi elt i n i hrer Verfügung vom 25. März 2015 ergänzend und präzisierend fest, dass die mit Verfügung vom 21. Februar 2014 angeordnete Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Verfahrensbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 1, 2, 3 und 4 i m Grundbuch der Gemeinde C._____ auch die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin um- fasst, und wies das Grundbuchamt D._____ an, mit Bezug auf die vorgenannten Liegenschaften die im Grundbuch der Gemeinde C._____ bereits angemerkte Grundbuchsperre aufrecht zu erhalten (Urk. 5 S. 7). Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2015 innert Frist Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 1): "Ziffer 1b der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2015 (Ref. ASSTA2/2013/219) sei aufzuheben." Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf sie in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8 S. 2). Nachdem diese Vernehmlassung mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 der Beschwer- deführerin zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 13), liess sie am 11. Mai 2015 eine solche einreichen (Urk. 15), welche der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 17). Am 27. Mai 2015 verzichtete diese auf eine Duplik (Urk. 19).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur angeordneten Grundbuchsperre Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie führe gegen den Verfahrensbeteiligten und weitere Personen ein um- fangreiches Strafverfahren wegen Vermögens-, Konkurs- und Bestechungsdelik- ten. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Verfahrensbeteiligte als Ver- waltungsrat der E._____ AG (im Konkurs) die von drei Bauherrinnen für die Reali- sierung von Bauprojekten geleisteten Zahlungen zwischen Herbst 2010 und Mitte 2013 im Umfang von rund sieben Millionen Franken für sachfremde Zwecke ver- wendet habe, um sich und der E._____ AG ei nen unrechtmässi gen wi rtschaftli- chen Vorteil zu verschaffen. Zudem bestehe der Verdacht auf Auszahlung von überhöhten Provi si ons- und Gewi nnantei lsauszahlungen an D ri tte i m Umfang von rund 4,9 Millionen Franken. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 habe die Unter- suchungsbehörde im Sinne einer Deckungsbeschlagnahme und einer Ersatzfor- derungsbeschlagnahme eine Grundbuchsperre bezüglich der im Miteigentum des Verfahrensbeteiligten stehenden Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde C._____ (Stockwerkeigentum Nr. 1 sowie Miteigentumsanteile Nr. 2, 3 und 4) er- lassen. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwach- sen. In der Folge habe das Grundbuchamt D._____ die angeordneten Kanzlei- sperren vorgenommen, wobei diese auf die beiden hälftigen Miteigentumsanteile des Verfahrensbeteiligten und der Beschwerdeführerin gelegt worden seien. Am 2. März 2015 habe die Beschwerdeführerin das Gesuch stellen lassen, es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die Grundbuchsperre auf den betroffenen Grundstücken auf die jeweiligen Miteigentumsanteile des Verfahrensbeteiligten zu beschränken. Aus dem Auszug des auf den Verfahrensbeteiligten lautenden Kontos bei der Rai- ffei senbank ... gehe hervor, dass sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der be- troffenen Grundstücke vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht worden seien (ins- besondere der zum Erwerb dienende Eigenkapitalanteil in der Höhe von Fr. 371'050.-). Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken sei zulässig, wenn
mit genügender Wahrscheinlichkeit eine strafbare Handlung vorliege, die eine Verurteilung und eine gleichzeitige Anordnung einer Einziehung nach sich zi ehen könnte. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, und die ange- ordnete Grundbuchsperre verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit. Weder den Bankdokumenten noch anderen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigene finanzielle Mittel zum Erwerb der betroffenen Grundstücke eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligte würden unter dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung leben. Die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr zi vi lrechtli ch ei n di ngli cher Anspruch an i hren Mi tei gentumsantei l zustehe, vermö- ge nichts daran zu ändern, dass ihr Miteigentumsanteil als Haftungssubstrat her- angezogen werden könne. Selbst bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten und einer Zuweisung des Miteigentumsanteils an die Beschwerde- führerin vermöchte das unstrittig aus dem Vermögen des Verfahrensbeteiligten fi- nanzierte Miteigentum der Beschlagnahme nicht zu entgehen (Urk. 5 S. 1 ff.).
bereits am 4. August 2010 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben. Wenn nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Bank die Finanzierung durch die Käufer sichergestellt gewesen wäre, so hätte die Bank kein unwiderruf- liches Zahlungsversprechen erteilt (Urk. 2 S. 3 ff.).
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staats- anwaltschaft im Wesentlichen aus, sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der Immobilie seien vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht worden. Es stehe damit fest, dass der für den Erwerb der Immobilie im Gesamten benötigte Finanzbedarf ausschliesslich aus der Errungenschaft des Verfahrensbeteiligten stamme, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Im güterrechtli chen In- nenverhältnis sei somit die allein aus der Errungenschaft des Verfahrensbeteilig- ten erworbene Liegenschaft diesem zuzurechnen. An den zi vi lrechtli chen Ei gen- tumsverhältnissen ändere die strafprozessuale Sicherstellungsmassnahme nichts (Urk. 8 S. 3 ff.).
Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei für die Zuteilung zu den einzelnen Vermögensmassen das zivilrechtliche Eigentum an einem Vermö- genswert massgebend. Mit der angefochtenen Verfügung sei fremdes Ei gentum beschlagnahmt worden (Urk. 15 S. 2 f.).
Rechtliches und Folgerungen a) Die Beschlagnahme bildet das 7. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnah- men) der StPO. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a – d
StPO nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 197 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass Zwangs- massnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a - d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder ei- ner Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich (a) als Be- weismittel gebraucht werden, (b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (d) einzuziehen sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und die Bedeutung der dem Verfahrensbeteiligten vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme rechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt si nd, um in diese Zwangsmassnahme Vermögenswerte der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin mit einzubeziehen. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat in der Begründung ihrer Verfü- gung vom 25. März 2015 zu Recht darauf hi ngewiesen, dass sich die Vorausset- zungen ei ner Ersatzforderungsbeschlagnahme (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i n Verbindung mit Art. 70 und 71 StGB) nach den Bestimmungen von Art. 71 StGB ri chten (Urk. 5 S. 4). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht im Falle, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden si nd, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Von der Staatsanwaltschaft wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken Nr. 1, 2, 3 und 4 im Grundbuch der Gemeinde C._____ i n Kenntni s der Ei nzi ehungsgründe
erwarb. Hingegen ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass sie für ihre Miteigen- tumsanteile keine Gegenleistung erbrachte. Da sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der Miteigentumsanteile vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht wurden, i st ei ne Ei nzi ehung bzw. eine entsprechende Ersatzforderung (sowie eine Be- schlagnahme) auch nicht als eine unverhältnismässige Härte für die Beschwerde- führeri n zu quali fi zi eren. b) Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, der Erwerb der Miteigen- tumsanteile stehe weder in zeitlicher noch i n sachli cher Hi nsi cht i m Zusammen- hang mit den Verträgen zugunsten der "E.", denn die F. AG habe be- reits am 4. August 2010 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben; wenn nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Bank die Finanzierung durch die Käufer sichergestellt gewesen wäre, so hätte die Bank kein unwiderruf- liches Zahlungsversprechen erteilt (Urk. 2 S. 5). Diesem Einwand ist entgegen- zuhalten, dass nach der - von der Beschwerdeführerin - nicht bestrittenen Sach- verhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft die Belastung des Kontos des Verfah- rensbeteiligten bei der Raiffeisenbank ... für die Eigenleistung der zu erwerben- den Immobilie in der Höhe von Fr. 371'050.- mit Valuta vom 4. Oktober 2010 er- folgte und dass dieses Konto zuvor durch zwei Gutschri ften über je Fr. 200'000.- mit Valuta vom 30. September 2010 alimentiert wurde, wobei beide Gutschriften von der G._____ AG überwiesen wurden (vor diesen Gutschriften wies das Konto per 30. September 2010 lediglich einen Saldo von Fr. 1'561.20 aus). Die Be- schwerdeführeri n li ess ni cht vorbringen, dass die beiden Gutschriften von der G._____ AG i n kei nem Zusammenhang mit den Verträgen zugunsten der "E." stünden. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegen- den Fall die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i n Verbi ndung mi t Art. 70 und 71 StGB erfüllt sind, ist die tatsächliche Herkunft der Vermögenswerte, mit welchen die Miteigentums- anteile finanziert wurden, und nicht der Umstand, dass die F. vor der Über- weisung des Eigenkapitals ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben hatte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Beschlag- nahme der Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin bzw. für eine entspre- chende Grundbuchsperre erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führeri n aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − RA lic. iur. X., i n zwei facher Ausferti gung, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y., i n zwei facher Ausferti gung, für si ch und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Grundbuchamt D._____, ... [Adresse] (gegen Empfangsschein) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 23. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
D r. i ur. A. Brüschwei ler