Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140398-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberri chteri nnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 11. Mai 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Beschlagnahme
Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014, B-4/2012/181100805
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt derzeit ein Strafverfahren gegen C._____ wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehlerei, Wucher etc. Mit Verfügung vom 14. April 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft aus dem Besitz des Beschuldigten zwei Fahrzeuge, i.e. einen Personenwa- gen der Marke BMW X6 (Stamm-Nr. ...) und einen Personenwagen der Mar- ke Mercedes-Benz CL 500 (Stamm-Nr. ...) zwecks Si cherstellung von Ver- fahrenskosten. Diese Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeiti- ge Verwertung der Fahrzeuge und die Beschlagnahme des Verwertungser- löses an. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. November 2014 (Verfahrens-Nr. UH140239) auf ei ne vom Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschluss der hiesigen Kammer ist rechtskräftig. 2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) wandte sich der Rechtsver- treter von A., Ehefrau des beschuldigten C., und eines gewis- sen B._____ an die Staatsanwaltschaft II. Darin liessen A._____ (Urk. 3/3 S. 1-3) und B._____ (Urk. 3/3 S. 4) die Behauptung aufstellen, dass die be- schlagnahmten Fahrzeuge nicht dem Beschuldigten gehörten, sondern dass der BMW X6 i m Ei gentum von A._____ und der Mercedes-Benz im Eigen- tum von B._____ stünden. Es sei i hnen, A._____ und B., aber keine Beschlagnahmeverfügung zugestellt worden. Die Beschlagnahme von Dritt- ei gentum zur D eckung von Verfahrenskosten sei unzulässi g. Aus diesem Grund würden sie die sofortige Herausgabe der Fahrzeuge oder zumi ndest die Zustellung einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfüg ung verlangen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Urk. 5) liess die Staatsanwaltschaft A. und B._____ über ihren Anwalt die Beschlagnahmeverfügung vom
1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft - vo n hi er ni cht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 394 StPO) - zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ver- fügungen sind individuelle und konkrete Anordnungen, welche sich auf Vor- schriften der StPO stützen und für den Adressaten verbindliche Rechtswir- kungen erzielen (vgl. A NDREAS KELLER, i n: Zürcher Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10; BStGer, Urteil RR.2011.135 vom 12. Juli 2011 E. 2.2.1). 1.2 In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014 verlangten die Beschwerdefüh- rer die Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge (Hauptbegehren) oder die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Eventualbegehren). Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschwerdeführern daraufhi n die Beschlag- nahmeverfügung vom 14. April 2014 zu, nahm zum Hauptbegehren, abge- sehen von den Hinweisen auf die Bestimmungen über die Beschwerdelegi- timation (Art. 382 Abs. 1 StPO) und den Fristenlauf (Art. 384 lic. c StPO), aber nicht Stellung. Dieses Schreiben ist als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren, da die Staatsanwaltschaft es ablehnt, das Hauptbegehren (Be- gehren um Herausgabe der Fahrzeuge) materiell zu prüfen. Es handelt si ch um einen gestützt auf die StPO gefassten individuell-konkreten Entscheid, mi thi n um ei ne Verfügung i m Si nn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsob- jekt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer behaupten, die Fahrzeuge stünden in ihrem Eigen- tum. Ihrer Ansicht nach hätten die Fahrzeuge nicht beschlagnahmt werden dürfen, da eine Beschlagnahme von Dritteigentum zur Sicherstellung von Verfahrenskosten nicht zulässig sei (Urk. 2 N. 8). Nachfolgend ist zu klären, ob die Staatsanwaltschaft das Begehren der Beschwerdeführer auf Heraus- gabe der Fahrzeuge - u.a. unter Verweis auf die Bestimmungen über den Beginn der Rechtsmittelfrist - zu Recht ni cht prüfte.
2.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei schriftlichen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO) und bei ei ner ni cht schri ftli ch eröffneten Verfahrenshandlung mi t der Kenntni snahme (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist mit ei- nem schri ftli chen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei sie in drin- genden Fällen mündlich angeordnet werden kann und nachträglich schrift- lich zu bestätigen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmebefehl ist sowohl der beschuldigten Person als auch allfälligen Dritteigentümern der beschlagnahmten Vermögenswerte zu eröffnen, damit diese in ihrer Stellung als beschwerte Dritte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die ihnen zustehenden Verfahrensrechte auch tatsächli ch ausüben können (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Fahrzeuge mit schriftlicher Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/6) beschlagnahmt. Die Formvorschrift von Art. 263 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Die Verfügung wurde nur dem Beschuldig- ten eröffnet. Aus der Begründung der Verfügung ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Dritteigentum an den beschlagnahmten Fahrzeugen in Betracht zog. Sofern die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, dass sie bereits vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung Eigentumsrechte an den Fahrzeugen geltend gemacht hatten, hätte die Staatsanwaltschaft i hnen als (potentiellen) Dritteigentümern den Beschlagnahmebefehl zustellen müssen, damit sie i hn hätten anfechten können. D as Unterlassen der Mittei- lung des Beschlagnahmebefehls gegenüber den Beschwerdeführern würde unter dieser Voraussetzung einen Eröffnungsfehler darstellen. Die Rüge der Beschwerdeführer, es hätte ihnen ein "separater" Beschlag- nahmebefehl zugestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 N. 10), ist wohl in dem Si nn zu verstehen, dass die Beschwerdeführer der Ansi cht si nd, aus der Be- schlagnahmeverfügung hätte sich ergeben müssen, weshalb die Beschlag- nahme der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge zulässig sei.
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Par- teien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Be- schwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; P ATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Private, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betref- fende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entschei dung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.3; 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber der Staatsanwaltschaft stets beteuert zu haben, dass die Fahrzeuge in ihrem "Besitz" (recte: Eigentum) und somi t nicht im "Besitz" des Beschuldigten stünden (Urk. 2 N. 13). Die Staatsanwaltschaft könne si ch nicht darauf berufen, nichts von den Eigen- tumsverhältnissen gewusst zu haben, da die Beschwerdeführerin 1 bereits anlässlich der Beschlagnahme der Fahrzeuge am 14. April 2014 sowie auch zu späterer Zeit wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie Fahrzeugei- gentümerin sei (Urk. 2 N. 16). Was den BMW X6 betrifft, so wurde dieses Fahrzeug im Anschluss an eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten und der Beschwerdefüh- rerin 1 am 14. April 2014 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin 1 war bei
der Hausdurchsuchung anwesend (Urk. 16, HD 7/2 S. 1). Sie wusste daher von Anfang an um die Beschlagnahme des angeblich in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs. Entgegen ihrer im vorliegenden Verfahren aufgestell- ten Behauptung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 der Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Fahrzeuge mitgeteilt hätte, Eigentümerin des BMW zu sei n. Auch in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 wollte die Beschwerdeführerin 1 zu den Eigentumsverhältnissen der am 14. April 2014 beschlagnahmten Fahr- zeuge keine Aussagen machen (Urk. 16, HD 7/5 S. 2 und HD 3/1 S. 2). Erst im Beschwerdeverfahren gegen die am 25. Juli 2014 verfügte Anordnung der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeuge liess die Beschwerdeführerin 1 über den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten vorbringen, der beschlag- nahmte BMW gehöre ihr (vgl. Obergericht Zürich, Beschluss der III. Straf- kammer UH140239 vom 11. November 2014 E. II/1.3 mit Hinweis auf die Eingaben vom 29. und 31. Oktober 2014). Mit an die Staatsanwaltschaft ge- richtetem Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) beanspruchte die Be- schwerdeführeri n 1 erstmals in eigenem Namen das Eigentumsrecht am be- sagten BMW. Sie hätte ihre Einwände gegen die Beschlagnahme aber be- reits am 14. April 2014 erheben können. Selbst als sie in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 zu den Eigentumsverhältnissen befragt wurde, war sie nicht bereit, Auskunft darüber zu geben (Urk. 16, HD 3/1 S. 2). Ihr langes Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. II/2.3 hiervor) als treuwid- rig zu bezeichnen. Treuwidriges Verhalten verdi ent kei nen Rechtsschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das erst am 4. Dezember 2014 gestellte Begehren auf Herausgabe des BMW wegen Ver- spätung nicht prüfte. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2, der zu den Eigentumsverhältnis- sen rogatorisch befragt wurde. Laut Mitteilung von Interpol Liaison Office UNMIK in Pristina vom 9. Juli 2014 sagte der Beschwerdeführer 2 aus, er habe den Mercedes-Benz CL 500 an den Beschuldigten verkauft. Es gebe aber keinen schriftlichen Kaufvertrag (Urk. 16, HD 7/4). Entgegen diesen Aussagen lässt der Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren einen
Kaufvertrag (Urk. 3/5, Übersetzung in Urk. 9) ins Recht legen und behaup- ten, er sei Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Es ist daher auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf dessen Vorbringen ni cht ei ngi ng. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid der Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 8. Dezember 2014) bezüglich des Hauptantrags als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Der Eventualantrag auf Zustellung einer rechtsmittelfähigen Beschlagnah- meverfügung ist erledigt, da die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 zusammen mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2014 bereits zustellte. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälf- te auferlegt. Die Zusprechung von Entschädi gungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung); − den amtlichen Verteidiger von C._____, zweifach (per A-Post).
Züri ch, 11. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder