Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140374-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 3. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Siegelung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. November 2014, REC B-4/2014/171600503
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Köln die Schwei z um Rechtshi lfe i m Zusammenhang mi t ei ner von i hr gegen diverse Be- schuldigte geführten Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung, Betrug und Erpressung. Bei einem der Beschuldigten handelt es sich um A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer). Das Rechtshilfegesuch umfasst u.a. ein Begehren um D urchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln (Urk. 15/1). Am 11. August 2014 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfegesuchs und forderte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) auf, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entschei den und gege- benenfalls den Vollzug des Ersuchens zu veranlassen (Urk. 5/3). D araufhi n ent- sprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 15/10). Mi t Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl vom 17. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurch- suchung am Wohnort des Beschwerdeführers an (Urk. 15/11). D i e Hausdurchsu- chung fand am 23. Oktober 2014 statt, wobei diverse Datenträger sowie Unterla- gen sichergestellt wurden (Urk. 15/14). Mit Schreiben vom selben Tag verlangte der Beschwerdeführer die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Daten- träger (Urk. 3/3 = Urk. 15/15). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Siege- lung in der Folge mit Verfügung vom 12. November 2014 wegen Verspätung ab (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 15/22). 1.2. Mit Eingabe von Montag, 24. November 2014 erhob der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12.11.2014 aufzuheben; 2. es sei dem Siegelungsbegehren des Beschuldigten vom 23.10.2014 stattzugeben; 3. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8 % MwSt. zu Lasten des Staates."
1.3. Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten angesetzt. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, die an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Datenträger bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu siegeln (Urk. 7). Die Staatsanwalt- schaft teilte mit Schreiben vom 28. November 2014 mit, dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger von der Kantonspolizei Zürich unverzüglich gesiegelt worden seien (Urk. 9). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 9, Urk. 12) reichte die Staatsanwaltschaft die Akten sowie ihre Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 ein und beantragte das Folgende (Urk. 14 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 24. November 2014 sei abzuweisen und festzustellen, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgte. 2. Die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeord- nete Versiegelung der Aufzeichnungen und Datenträger sei auf- zuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchgegnerin [recte: des Be- schwerdeführers]." Innert mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angesetzten Frist replizierte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Urk. 16, Urk. 17). 1.4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer und Feri en- abwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 7). 2. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die beantragte Siegelung der si- chergestellten Unterlagen und Datenträger verweigert wurde, betrifft nicht ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Zwischenentscheid in einer Rechtshilfeangelegenheit. Für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshi lfemassna hme n i st – entgegen der Rechtsmittelbe- lehrung der Staatsanwaltschaft (Urk. 6 S. 2) – nicht die Strafprozessordnung massgeblich, sondern das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) als lex specialis (Art. 1. Abs. 1
IRSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e IRS G ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für eine allfällige Beschwerde gegen Zwischenentscheide (in den von Art. 80e vorgesehenen Fällen) zuständi g und ni cht di e hiesige Be- schwerdekammer (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vom 14. Oktober 2014, RR.2014.264/RP.2014.68 und Urtei l BGer 1B_563/2011 u.a. vom 16. Januar 2012 Erw. 2.1-2). Da es nicht Sache der kan- tonalen Beschwerdeinstanz ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen eines IRS G-Beschwerdeverfahrens erfüllt sind, sind die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) und das Verfahren bei der hiesigen Beschwer- dekammer ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Bis zu einem gegenteiligen Entscheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siegelung der Datenträger und Unterlagen wei terhi n. 3. Es si nd keine Kosten zu erheben und kei ne Entschädi gungen auszuri chten. 4. Gemäss Art. 5 IRSV ist dieser Entscheid dem Bundesamt für Justiz mitzutei- len. Es wird beschlossen: 1. Die Akten werden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur wei- teren Veranlassung überwiesen und das Verfahren UH140374-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siege- lung der Datenträger und Unterlagen gilt bis zu einem gegenteiligen Ent- scheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden kei ne Entschädi gungen ausgerichtet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Geschäftskontrolle, unter Übersendung der Verfahrensakten (gegen Empfangsbestätigung)
Züri ch, 3. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann