Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140366-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Geri chts- schreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 22. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Herausgabe
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2014, G-4/2013/131102898
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (Beschwerdegegnerin 2) führt gegen B._____ (Beschuldigter und Beschwerdegegner 1) eine Strafuntersuchung betref- fend unter anderem Diebstahl. In diesem Zusammenhang stellte die Kantonspoli- zei Zürich am 2. August 2013 in einer Autogarage in C._____ einen Personenwa- gen Porsche 911 GT3 sicher (Urk. 17/2). Bei der Motorfahrzeugkontrolle ist A._____ (Privatkläger und Beschwerdeführer) als Halter des Porsches vermerkt (Urk. 17/3). Die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug sind umstritten. Nach durchgeführter Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. November 2014 die Herausgabe des Personenwagens an den Be- schwerdegegner 1 an (Urk. 4). Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 1 und deren jeweiligen Rechtsvertre- tern i m Si nne von Art. 318 Abs. 1 StPO den bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung mittels Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 17/14/1-4). 2. Mit vorliegender Beschwerde vom 19. November 2014 stellte der Beschwerde- führer das Begehren, es sei die genannte Herausgabeverfügung aufzuheben. Weiter sei zu verfügen, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszuge- ben sei. Eventualiter habe das Fahrzeug beschlagnahmt zu bleiben. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2014 erteilte der Präsident der III. Strafkammer der Beschwerde aufschiebende Wirkung und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Be- schwerdeführer leistete diese Kaution fristgemäss (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 beantragte in seiner Beschwerdeantwort, es sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 13 S. 2). Er wies darauf hin, dass der fragliche Porsche 911 GT3 bereits am 18. November 2014 dem Beschwerdegegner herausgegeben worden sei (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4 sowie Kopie der entsprechenden Empfangsbestätigung, Urk. 14). Die Staatsan-
waltschaft beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerde- führer auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 16 S. 3 Ziff. 6). Mit seiner Replik beantragte der Beschwerdeführer, der strittige Porsche sei um- gehend zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme sei superprovisorisch, ohne Anhörung der beiden Beschwerdegegner, zu verfügen (Urk. 19 S. 1). Es wurden keine Dupliken des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft eingeholt. 3. Der fragliche Porsche wurde von der Kantonspolizei Zürich aufgrund eines tele- fonischen Ersuchens der Kantonspolizei Luzern sichergestellt. Dabei handelte sie im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO. Eine Sicherstellung erfolgt zuhanden der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts und hat vorläufigen Charakter. Anschlies- send haben die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme anzu- ordnen oder das Objekt freizugeben (Felix Bommer / Peter Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Band II, Basel 2014, N 67 zu Art. 263 StPO). Im vorliegenden Fall ist eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO, sei es durch die ur- sprünglich mit dem Fall befasste Staatsanwaltschaft Luzern oder durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ni cht aktenkundi g. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gab somit mit der angefochtenen Verfügung den sichergestellten Porsche frei. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wir- kung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Gesetzes oder An- ordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz (Art. 387 StPO). Ent- sprechend hat auch ei ne laufende Rechtsmittelfrist keine aufschiebende Wirkung. Zwar erteilte der Präsident der III. Strafkammer als Verfahrensleiter der Rechts- mittelinstanz der Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2014 aufschie- bende Wirkung (Urk. 8). Dies ändert jedoch nichts daran, dass am 18. November 2014, als der Beschwerdegegner 1 den Porsche in Empfang nahm (Urk. 14), der zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht eingereichten Beschwerde keine aufschieben- de Wi rkung zukam und die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft voll- ziehbar war. Dem Beschwerdegegner 1 ist nicht zur Last zu legen, dass er den
Porsche abholte. Er war nicht gehalten, eine allfällige Beschwerdeerhebung im Hinblick auf die mögliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten. Mit der Herausgabe war das Fahrzeug am 18. November 2014 ni cht mehr si cher- gestellt. Eine Herausgabe an den Beschwerdeführer, wie dieser mit seinem Hauptantrag begehrt, war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die am 19. November 2014 erhobene Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, wes- halb auf diese nicht einzutreten ist. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Staats- anwaltschaft die Herausgabe des Porsches zu Recht anordnete bzw. ob sie dabei formell richtig vorging. Über eine Beschlagnahme, wie sie der Beschwerdeführer mit seiner Replik for- dert, und damit über erneutes in Gewahrsam Nehmen des Porsches hat entweder die Staatsanwaltschaft oder der Sachrichter, nicht aber die Beschwerdeinstanz zu befinden. Das entsprechende Begehren um eine superprovisorische Anordnung ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). D i e Geri chtsgebühr i st i n Berücksi chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwie- rigkeit des Falles auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Weiter hat der Beschwerdeführer den erbeten verteidigten Beschwerdegegner für dessen Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Diese Entschädi- gung ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - e Anw- GebV auf Fr. 400.-- festzusetzen. Soweit die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution nicht zur Deckung der Ver- fahrenskosten und der dem Beschwerdegegner 1 zugesprochenen Prozessent- schädigung benötigt wird, ist sie - unter Vorbehalt allfälliger anderweitiger Ver- rechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 22. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann