Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140347-O/U/BUT
Verfügung vom 23. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Oktober 2014, GC140294-L
Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Strafbefehl vom 9. Mai 2014 mit einer Busse von Fr. 250.00 wegen Miss- achtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und auferlegte ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 250.00 (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf die vom Beschwerdeführer dagegen erho- bene Einsprache infolge Formungültigkeit nicht ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 8/8). Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 20. Oktober 2014 entgegen (Urk. 8/9/2). 2. Gegen die besagte Nichteintretensverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 aufzu- heben und es seien die Akten an das Stadtrichteramt Zürich zu- rückzuweisen zur weiteren Veranlassung resp. Verfolgung des bekannten Übertretungstäters B._____. 2. Es sei von einer Kautionierung meines Klienten für das Be- schwerdeverfahren angesichts der klaren Sach- und Rechtslage abzusehen. 3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen." 3. Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde der Vorinstanz sowie dem Stadtrichteramt Zürich Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 5. November 2014 auf Stellungnahme (Urk. 9). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte mit Eingabe vom 11. November 2014 die Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Folge replizierte der Beschwerdeführer i nnert der mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzten Frist mit Eingabe
vom 28. November 2014 (Urk. 12, Urk. 13). Das Verfahren erweist sich damit als spruchrei f. 4. Nachfolgend ist soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Begründung der Vori nstanz näher ei nzugehen. II. 1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO kann ei ne beschuldigte Person beim Stadtrichteramt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls schriftlich Einsprache gegen diesen erheben. Die Einsprache ist hierbei eigenhändig oder durch den bevollmächtigten Vertreter zu unterzei chne n (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 129 Abs. 2 StPO.). Fehlt die Unterschrift, ist der Einsprache erhebenden Person eine kurze Nachfrist zur Mangelbehebung anzu- setzen (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BSK StPO-Riklin, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 354 N 1; Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 354 N 6 f.). 2. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl unbestrittenermassen am 13. Mai 2014 zugestellt (Urk. 8/3/1). In den Rechtsbelehrungen des Strafbefehls findet sich der ausdrückliche Hinweis, wonach nicht eigenhändig unterzeichnete Mitteilungen die Einsprache nicht ersetzen würden und im Fall der Unterzeich- nung der Eingabe durch ei ne Stellvertretung diese einer ausdrücklichen Vollmacht bedürfe (Urk. 8/3/1 S. 2 oben). Am 16. Mai 2014 ging beim Stadtrichteramt Zürich eine Kopie des besagten Strafbefehls ein, welcher lediglich mit dem Vermerk "Lenker des Autos: B._____ ... [Adresse] ..." versehen war und kei ne Unterschri ft aufwies (Urk. 8/4). In der Folge setzte das Stadtrichteramt Züri ch dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. Mai 2014 eine Nachfrist an, um seine Eingabe mit einer eigenhändigen Unterschrift einzureichen. Hierbei wies es darauf hi n, dass eine nicht eigenhändig unterzeichnete Einsprache ungültig sei. Zudem machte es den Beschwerdeführer wiederum darauf aufmerksam, dass bei Eingaben durch
Drittpersonen eine Vollmacht einzureichen sei (Urk. 8/5). Am 20. Mai 2014 wurde daraufhi n am Schalter des Stadtrichteramts Zürich eine weitere Kopie des bereits am 16. Mai 2014 beim Stadtrichteramt Zürich eingegangenen Strafbefehls mit dem zusätzlichen Vermerk "C." abgegeben (Urk. 8/6). 3. Betreffend die Formungültigkeit der beiden beim Stadtrichteramt Zürich ein- gereichten Einsprachen kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 5 E . II.). Schliesslich sind die beiden dem Beschwerdeführer zugesand- ten Rechtsbelehrungen sehr deutlich formuliert und ging daraus unmissverständ- lich hervor, dass eine Einsprache schri ftli ch und ei genhändi g oder von einer schriftlich bevollmächtigten Stellvertretung unterzeichnet erfolgen muss, was bei beiden Eingaben unbestrittenermassen nicht der Fall war. Dass der Beschwerdeführer – wi e von i hm in der Beschwerdeschrift vorgebracht (Urk. 2 S. 4) – nach Abgabe der von seinem Sohn C. unterschri ebenen Einsprache eine dritte Einsprache, nämlich ein von ihm selbst unterschriebenes Exemplar, per Post dem Stadtrichteramt Zürich gesandt habe, ist ni cht aktenkun- dig. Da der Beschwerdeführer geltend machte, die Sendung nicht eingeschrieben versandt zu haben (Urk. 2 S. 4), verfügt er nicht über einen Zustellbeleg. Das Be- weisrisiko für die effektive Postaufgabe trägt er (v gl. Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 2.2.). Einen entsprechenden objektiven Beweis, wie zum Beispiel eine Postqui ttung, reichte der Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren nicht ein. Auch legte er keine Kopie der von ihm unterschrie- benen Einsprache vor. Die von ihm beantragte Befragung von ihm selbst sowie seines Sohnes C._____ (Urk. 2 S. 4) alleine würde als Beweis für die Postaufga- be nicht ausreichen, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüg- li ch wi dersprüchli ch si nd. So brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde- schri ft vor, sei n Sohn C._____ habe die Einsprache zur Post gebracht (Urk. 2 S. 4) und in der Replik hingegen führte er aus, er selbst habe sie zur Post gebracht (Urk. 13 S. 8 und S. 10). Es wäre ein neutraler Zeuge von Nöten, welcher die Postübergabe bezeugen könnte. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass eine neutrale Drittperson die Postübergabe bezeugen könne. Der Be-
schwerdeführer beantragte einzig die Befragung des Schalterbeamten des Stadt- ri chteramts Zürich (Urk. 2 S. 4 f.). Allerdings würde die Befragung des Schalter- beamten, welcher gemäss Aussage des Beschwerdeführers seinen Sohn auf die Notwendigkeit seiner Unterschrift (des Beschwerdeführers) hingewiesen habe (Urk. 2 S. 4), nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer ei ne von i hm unter- schriebene Einsprache der Post übergeben hat. Dementsprechend i st ni cht er- wiesen, dass der Beschwerdeführer eine dritte, dieses Mal formgültige Einspra- che der Post zu Handen des Stadtrichteramts Züri ch übergeben hat. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift si nd unbehelfli ch. Es i st – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 13 S. 5 f.) – irrelevant, ob es für das Stadtrichteramt Zürich auch ohne Unterschrift ersichtlich war, dass die erste Eingabe mit dem Hinweis auf B._____ vom Beschwerdeführer stammte und jener Einsprache erheben wollte. Am Beste- hen der gesetzlichen Formvorschrift würde dies nichts ändern. Ebenso wenig ver- fängt die generelle Kritik an der Durchführung des Strafbefehlsverfahrens (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 13 S. 2 ff.). Insbesondere verlangt das Gesetz nicht zwingend die vorgängige Befragung der beschuldigten Person oder die Durchführung eines Beweisverfahrens. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen hat, so ändert dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6, Urk. 13 S. 11 f.) – ni chts daran, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Einspracheform einzuhalten hat. Wie das Stadtrichteramt Zürich zutreffend vorbrachte (Urk. 10 S. 2), hätte dieses auch nicht von Amtes wegen, wie es der Beschwerdeführer einwandte (Urk. 2 S. 6), nach Mitteilung des "richtigen" Straftäters den Strafbefehl zurückziehen und täti g werden müssen. D enn wenn innert Frist keine gültige Einsprache ergeht, so er- wächst der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Auf die- se möglichen Folgen wurde der Beschwerdeführer, wie vorgeschrieben (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO), im Strafbefehl aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/3 S. 2). Nach Rechtskraft des Strafbefehls steht der verurteilen Person – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist (Urk. 13 S. 8) und vom Stadtrichteramt Zürich zu- treffend vorgebracht wurde (Urk. 10 S. 2) – bei Vorliegen der gesetzlichen Vor- aussetzungen die Möglichkeit der Revision gemäss Art. 410 StPO offen.
Was die in der Replik neu vorgebrachten Rügen anbelangt, ist der Beschwerde- führer darauf hinzuweisen, dass er nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist in der Replik neue Rügen, die er auch in der Beschwerdeschrift hätte vorbringen kön- nen, nachschieben kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.). Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass auch die in der Replik neu vorgebrachte Argumentation betreffend die Einspracheeingabe des Sohnes des Beschwerdeführers ni cht verfängt. Der Beschwerdeführer brach- te vor, sein Sohn habe ihn bei seiner zweiten Einspracheeingabe vertreten, wes- halb i hm ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung ei ner Vollmacht hätte angesetzt werden müssen. Auch sei es für das Stadtrichteramt Zürich, da der Sohn eine von ihm (dem Sohn) unterschriebene Einsprache vorbeigebracht habe, offenkundig gewe- sen, dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund sprachlicher Probleme nicht genau verstanden habe, was von ihm erwartet worden sei. Daher hätte das Stadtrichter- amt Züri ch i hn persönli ch vorladen müssen (Urk. 13 S. 5 f.). Der Beschwerdefüh- rer wurde allerdings zwei Mal darauf hingewiesen, dass er bei einer Vertretung durch eine Drittperson eine Vollmacht einzureichen hätte (siehe E. II. 2 .). Da der Beschwerdeführer in der Lage war, für das Beschwerdeverfahren einen Anwalt zu kontaktieren, hätte es i hm auch mögli ch sein müssen, jemanden zur allfällig not- wendigen Übersetzung der Rechtsbelehrunge n aufzusuche n. Weshalb ihm eine erneute Nachfrist hätte angesetzt werden müssen oder er zwecks Erläuterung der formellen Voraussetzungen einer Einsprache hätte vorgeladen werden sollen, ist daher ni cht ersi chtli ch. Des Weiteren ist anzufügen, dass ebenfalls die erst in der Replik und somit verspätet vorgebrachte Kritik, dass der Einzelrichter ihm nicht das rechtliche Gehör "geschenkt" habe (Urk. 13 S. 11 f.), unbehelfli ch i st. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt i n der Beschwerdeschrift vorbringen konnte und die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als ge- heilt zu betrachten. Zu guter Letzt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Fristwiederher- stellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO stellte. Ein solches wäre jedoch oh- nehin abzuweisen, da er keine aussergewöhnlichen Umstände geltend machte, weshalb er nicht innert Frist eine formgültige Einsprache beim Stadtrichteramt
hätte einreichen können. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Gründe, die die Be- schwerdeinstanz dazu veranlassen müssten, das Stadtrichteramt Zürich anzuwei- sen, gegen B._____ zu ermitteln, liegen nicht vor. Die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, B._____ sei der Straftäter, reicht hierfür nicht aus; insbeson- dere liegt das vom Beschwerdeführer angeführte Beweisfoto (Urk. 2 S. 3, Urk. 13 S. 7) nicht bei den Akten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeit- aufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Entschädi gungen si nd kei ne auszuri chten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden kei ne Entschädi gungen ausgerichtet.
Züri ch, 23. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann