Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140335-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 9. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend DNA-Profil
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2014 (Konkretisierung der Allgemeinverfügung vom 17. Oktober 2012)
Erwägungen: I. 1. Anlässlich einer Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 konnte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nur unzurei chend auswei sen, weshalb er verhaftet und auf die Polizeistation ... geführt wurde (Urk. 11/1; Urk. 11/7/1). Nachdem dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Anordnung der Kantonspolizei Züri ch (nachfolgend: KAPO ZH) ei n Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Profilerstellung abgenommen worden war (Urk. 11/7/3), wurde ihm am 15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH eine (Allgemein-)Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils und die Berichterstattung über übereinstim- mende Profile nach Art. 255 ff. StPO ausgehändigt (Urk. 6 = Urk. 11/7/4). Noch gleichentags, d.h. am 15. Oktober 2014, sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer mit Strafbefehl schuldig der fahrlässigen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) sowie des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 11/8). 2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen (Urk. 3). Gleichzeitig liess er beim hiesigen Ge- richt ebenfalls mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 gegen die ihm am 15. Oktober 2014 ausgehändigte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profi ls und die Berichterstattung über übereinstimmende Profile rechtzeitig Beschwerde er- heben. Er lässt beantragen, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzuse- hen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3-6). 3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen der KAPO ZH sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. November 2014 (Urk. 10) als auch die KAPO ZH mit Eingabe vom
des Erlasses der Verfügung noch nicht konkret-individuell hinreichend bestimmten (offenen bzw. unbestimmten) Personenkreis bezieht. Ein einzelner Angehöriger des in der Verfügung bezeichneten (abstrakt bestimmbaren, jedoch ni cht i ndi vi- duell-konkret bestimmten) Personenkreises ist durch die Verfügung solange nicht unmittelbar konkret betroffen, als sie auf ihn nicht im Sinne der Anordnung der Er- stellung eines DNA-Profils angewandt wird. Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 erfolgt die Mitteilung der Verfügung an die beschuldigte Person durch die Polizei. Im vorlie- genden Fall wurde die vom 17. Oktober 2012 datierte Verfügung dem Beschwer- deführer am 15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH ausgehändigt (Urk. 6 S. 2 un- ten). Damit wurde ihm gegenüber die in der Allgemeinverfügung abstrakt ange- ordnete Zwangsmassnahme am 15. Oktober 2014 konkret verfügt. Die Anord- nung der nicht invasiven Probenahme bei Personen und der Erstellung eines DNA-Profils sind beschwerdefähi g i m Si nne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N 10; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 58; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1094 Fn 351). Anfech- tungsobjekt der Beschwerde ist somit die am 15. Oktober 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer konkretisierte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 (vgl. zum Ganzen auch Geschäfts-Nr. UH120024, Beschluss der Kammer vom 6.7.2012, Erw . 4, teilw. publ. in ZR 111/2012 Nr. 52 S. 155 ff.). 2.2 Im Weiteren ist unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer wie hier (vgl. Urk. 11/7/5) der Abnahme eines WSA zwecks DNA-Profilerstellung freiwillig un- terzogen hat. Die Frage der Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme kann auch dann mittels Beschwerde von der beschuldigten Person aufgeworfen wer- den, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw . 7.1; seither zuletzt: UH130114, Beschluss d. Kammer v. 13.9.2013, Erw. 4.2 ). 3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter ande- rem von der beschuldigten Person eine Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Bei der Abnahme eines WSA zwecks Er-
stellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den i n Art. 197 Abs. 1 lit. a - d StPO statui erten Ei nschränkungen unterliegt (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw . 7.3.c). Zwangsmassnahmen können nur ergri ffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Formulierung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" sodann bedeutet nicht, dass die Probenahme und die Erstellung einer DNA-Analyse i n Fällen, in welchen sie zur Aufklärung der Anlasstat (d.h. der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt , vgl. Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 6) un- tauglich ist, nicht zulässig ist. Vielmehr sollen solche Proben in einem weiteren Si nn zur Abklärung von gegenwärti g zu untersuchende n wi e auch anderen unauf- geklärten sowie möglichen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Person – oder allge- mein ausgedrückt für strafprozessuale Zwecke – entnommen werden können. Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Verbrechens geführten Untersuchung kann somit grundsätzlich auch dann eine DNA-Abnahme erfolgen bzw. ei n DNA-Profil erstellt werden, wenn diese für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs untaugli ch bzw. ungeei gnet si nd (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; vgl. Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012). Dabei geht es darum, dass "bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht ha- ben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden" (BGE 120 Ia 147 Erw. 2e; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c). Folglich ist lediglich bezüglich der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt, ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) erforderlich, nicht hin-
gegen hinsichtlich einer früheren, bereits begangenen oder zukünftigen Straftat der betreffenden Person, zu deren Aufklärung die DNA-Analyse beitragen soll, (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012 Erw. 3.4 f.). Allerdings ist in diesen Fällen ei ne gegenüber dem D urchschni ttsbürger zumin- dest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorauszusetzen, die betroffene Person könnte in andere – auch künfti ge – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 1B_57/2013 v. 2.7.2013 Erw. 3.2; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 4; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f). Ob diese Anforderungen in einem bestimmten Einzelfall erfüllt sind, ist anhand objek- tiver Kriterien zu beurteilen, wobei die persönlichen Umstände und insbesondere die bekannten Delikte gewürdigt werden müssen. Dabei reichen alleine das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat oder die abstrakte Schwere des Anlassdelikts nicht aus, um diese Wahrscheinlichkeit zu begründen (Fri- cker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c). 4.1 Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwer- deinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bis- heri gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfül- len könnte (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch UH140221, Beschluss der Kammer vom 28.10.2014, Erw. II.3 .1). Der konk- ret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 973). Massgebend ist ferner, ob der hinreichende Tatverdacht im Zeitpunkt der Abnahme des WSA und der Anord- nung des D NA-Profils vorlag. Die spätere Einstellung des Verfahrens oder der
Frei spruch führen ni cht zu ei ner nachträgli chen Wi derrechtli chkei t des rechtmäs- sig erstellten DNA-Profi ls, sondern verlei hen nur ei nen Anspruch auf Löschung i m Informationssystem (Fricker/Maeder, BSK, a.a.O., Art. 255 N 6b; Hansjakob, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 12). 4.2 Die Abnahme des WSA sowie die Anordnung der DNA-Profilerstellung er- folgten vorliegend aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das AuG (Anlasstat; vgl. Urk. 11/7/3). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 7. September 2014, von Deutschland herkommend, mit dem Zug ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) und sich ab diesem Zeitpunkt bi s zu seiner Verhaftung am 14. Oktober 2014 hier rechtswidrig aufgehalten zu haben (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. Urk. 11/1). Bei beiden Delikten handelt es sich es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Anlässlich der Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 wies sich der Be- schwerdeführer mit einem Travel-Dokument aus Rumänien sowie einem, am 11. September 2014 abgelaufenen, Aufenthaltsti tel für Rumäni en aus. Ei nen Pass oder ein Visum für die Schweiz führte er nicht mit sich (vgl. Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/4-6; Urk. 11/7/1 S. 2; Urk. 11/7/2). Anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. Oktober 2014 erklärte er, er habe von 2011 bis 16. August 2014 in der Schweiz gelebt. Dann habe er das Land verlassen müssen. Gemäss der von ihm beim Migrationsamt i n Wi nterthur ei ngeholten Auskunft dürfe er zu Besuch i n die Schweiz kommen. Ferner habe er 2007 in Rumänien um Asyl gebeten, was sie akzeptiert hätten. Heute befinde er sich nicht mehr im Asylverfahren, sondern verfüge in Rumänien über eine Art B-Bewilligung, die vor einem Monat abgelau- fen sei. Das Travel-Dokument stamme noch aus der Zeit des Asylverfahrens. Es habe ihm niemand gesagt, dass er mit dem Travel-D okument ni cht i n di e Schwei z einreisen dürfe. Als er 2007 in Rumänien nachgefragt habe, habe man i hm er- klärt, er dürfe in Europa überall hingehen (Urk. 11/2 S. 2-4). Seitens der Verteidigung wird sinngemäss vorgebracht, es sei nicht ausge- schlossen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer den Behörden vorgelegten D okument um ei nen rumäni schen Rei sepass handle. Jedenfalls enthalte es einen
deutlichen Vermerk, dass der Inhaber des Dokuments berechtigt sei, in Europa zu reisen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Besitze der rumänischen Staatsbürgerschaft gewähnt habe. Zudem sei dem Beschwerdefüh- rer durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung bis 1. November 2016 ausgestellt worden. Die Aberkennung derselben habe ihm of- fenbar nicht zugestellt werden können. Es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons Züri ch bei zuzi ehen (vgl. Urk. 2, Urk. 17 S. 1 f.). Tatsache ist indessen, dass der Beschwerdeführer, nigerianischer Staats- angehöriger (vgl. Urk. 7/2 S. 1), nie behauptete, rumänischer Staatsangehöriger zu sei n (vgl. Urk. 7/2 S. 2). Das fragliche Dokument aus Rumänien wurde seitens des Forensi schen Insti tuts Züri ch denn auch als "Travel Dokument" und nicht als Pass qualifiziert (vgl. Urk. 7/5) und es wird gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der Fachstelle Grenze in der Schweiz nicht akzeptiert (Urk. 11/1 S. 2). Im Zeitpunkt, als die KAPO ZH den WSA abnahm und dem Beschwerdeführer die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 übergab, konnte der Beschwerdeführer somit keine gültigen Dokumente vorlegen, welche ihn zur Einreise in die Schweiz oder zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. Gleichzeitig bestanden auch keine Hinweise dafür, die Berechtigung für di e Ei n- reise in die Schwei z bzw. für den hiesigen Aufenthalt könnte sich anderweitig er- geben. D aher und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Abnahme eines WSA um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt (vgl. Urteil BGer 2C_257/2011 v. 25.10.2011 Erw. 6.7.3; BGE 128 II 259 Erw. 3.3), durfte die KAPO ZH im Zeitpunkt der WSA-Entnahme und der Anordnung der DNA-Analyse ohne Weiteres von einem hi nrei chenden Tatverdacht betreffend rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) sowie rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) ausgehen. Auf ei nen Bei zug von Akten des Migrationsamtes kann verzichtet werden. Diese Akten könnten am Tatverdacht und am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Der Tatverdacht wird auch nicht beseitigt, weil die Staatsanwaltschaft im in der Folge erlassenen Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 von ei nem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers und damit lediglich von einer Übertretung aus-
ging (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 103 StGB). Zum ei nen führt der Um- stand, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens später nicht im Sinne eines Schuldspruchs bestätigt, nicht zur Widerrechtlichkeit des erstellten DNA-Profils (vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung II.4.1). Zum anderen darf eine Verurteilung nur ergehen, wenn das Strafgericht nach um- fassender Würdigung sämtlicher Beweismittel über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächli- cher Hinsicht vorliegen (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83). Diesen in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" hat auch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsver- fahren zu beachten (Tophinke, BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 75). Für die Abnahme eines WSA und di e Anordnung eines DNA-Profils hingegen genügt ei n hi nrei- chender Tatverdacht, der sich aus konkreten Tatsachen ergeben und eine vorläu- fige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben muss. Dabei si nd an diesen aufgrund der Geringfügigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ein- griffs in die Rechte des Beschwerdeführers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 197 N 7 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ei n hi nrei chender Tatverdacht gegeben ist, die Beweislage für einen Schuldspruch jedoch nicht aus- reicht. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Staatsanwaltschaft allein des- halb auf eine Übertretung und ni cht auf ein Vergehen erkannte, weil sie von ei- nem fahrlässigen Handeln ausging, mithin den Vorsatz als nicht erwiesen erach- tete, und subjektive Tatbestandselemente per se nur schwer einem Beweis zu- gänglich sind. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass im Zeitpunkt der Ab- nahme des WSA und der Anordnung des DNA-Profils ein hinreichender Tatver- dacht hi nsi chtli ch der Anlasstat (rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) vorlag. 5. Im Weiteren führte die KAPO ZH in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014 aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe zudem ein Verdacht betreffend
Betäubungsmittelhande l i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Abnahme des WSA und die Anordnung eines DNA-Profils sei im Hinblick auf die Aufklärung eines solchen Verbrechens erfolgt. Gemäss der Rapportierung der Kantonspolizei St. Gallen lasse die Überwachung mehrerer Telefongespräche im Zeitraum von September 2011 bis November 2011 darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als Ko- ka inhändler tätig sei. Dieser Verdacht habe sich bestätigt, als er am 10. Januar 2012 bei einer Personenkontrolle im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, wel- ches auf die aus der Telefonüberwachung bekannte Rufnummer gelautet habe. Ferner seien die ermittelnden Polizeifunktionäre davon ausgegangen, der Be- schwerdeführer habe sich vermehrt zur Abwicklung von Drogengeschäften im St. Galler Oberland aufgehalten (Urk. 13 S. 1 f.). Die Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen liegen nicht bei den Akten. In- des besteht keine Veranlassung, die Ausführungen der KAPO ZH in Zweifel zu zi ehen. Sie werden denn auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 17 S. 2). Der Umstand indessen, dass der Beschwerdeführer in einem Ver- fahren betreffend Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG in Erscheinung getreten ist, begründet hinreichenden Anlass für die Annahme, beim Beschwerdeführer bestehe eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrschei nli chkei t der Beteiligung an früheren oder zukünfti gen Verbrechen oder Vergehen dieser Art. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Ausführungen der KAPO ZH offenbar erst kürzlich an ei nem hi nlänglich bekannten Drogenumschlagplatz i n ... aufhi elt (Urk. 13 S. 3). Bei Straftaten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG handelt es sich um schwerwie- gende Delikte, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Nachdem wie ausgeführt ei ne erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Be- schwerdeführers an einer solchen Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt und es sich bei der Abnahme eines WSA und der Anordnung ei nes D NA-Profi ls um leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, erscheinen diese Massnahmen als verhältnismässig.
Es wird beschlossen:
hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 9. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer