Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140329-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 6. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrensvereinigung
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. September 2014, DG130010-A
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 2013 Ankla- ge gegen A._____ wegen Mordes (begangen am 7. Januar 2009) beim Bezirks- gericht Affoltern. Dieses führte eine Zweiteilung der Hauptverhandlung durch. Am 11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht fest, A._____ habe die inkriminierte Handlung vom 7. Januar 2009 begangen. Dieses Verfahren trägt beim Bezirksge- richt die Verfahrensnummer DG130010. 2. Am 14. April 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht eine Nachtragsanklage gegen A._____ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Dieses Verfahren trägt beim Be- zirksgericht die Verfahrensnummer DG140019. Die Staatsanwaltschaft beantrag- te, die Nachtragsanklage mit dem Verfahren DG130010 zu vereinigen. 3. Am 30. September 2014 vereinigte das Bezirksgericht das Verfahren DG140019 mit dem Verfahren DG130010 und führte beide Verfahren unter der Geschäftsnummer DG130010 weiter (Urk. 5). 4. A._____ führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2014. Das Be- zirksgericht sei anzuweisen, über die Nachtragsanklage in einem separaten Ver- fahren in einer anderen Besetzung als im Verfahren DG130010 zu urteilen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bezirksge- richtsgerichts über das Ablehnungsbegehren der Verteidigung vom 2. Oktober 2014 zu sistieren. Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem zwei Straf- verfahren bzw. Anklagen vereinigt werden. 1.2 Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt si ch um ei nen verfahrenslei tende n Beschluss. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Be- schlüsse erstinstanzlicher Gerichte nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (vgl. Urteile 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; 1B_37/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1; ZR 113/2014 Nr. 12 S. 39 ff.). 1.3 Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verfahrensvereinigung werde sein An- spruch auf unvoreingenommene Beurteilung der Nachtragsanklage verletzt. Ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Urk. 2). Damit macht der Be- schwerdeführer Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO geltend. 1.4 Die Beschwerde ist unzulässi g, wenn ei n Ausstandsgrund nach Art. 56 li t. f StPO geltend gemacht wird. Für diesen Fall sieht die Strafprozessordnung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO einen speziellen, die Beschwerde konkludent aus- schliessenden Rechtsweg vor (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, N. 13a zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen auf Ausstandsgründe (Vorbefas- sung des Spruchkörpers). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer hat nebst der vorliegenden Beschwerde auch Aus- standsgesuche gestellt (vgl. Verfahren UA140025 des Obergerichts). Er bean- tragt, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Ablehnungsbegeh- ren entschieden sei (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer nennt - neben den Ausstandsgründen - keine Gründe, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellen könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb ohnehi n ni cht ei nzutreten. Eine Sistie- rung erübri gt si ch. 2. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, da auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten i st. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2009/20, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 6. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen