Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140328-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 25. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. September 2014, DAST3/2014/2531
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (Geschädigter). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Mittwoch, 16. April 2014, 18.40 Uhr, beim Asylzentrum "C." an der D.-Strasse ... i n ... Züri ch mit einem Schraubenzieher gegen den Hals des Geschädigten gestochen und ihn dabei am Hals verletzt zu haben. E._____ konnte den Vorfall beobachten. Er lebte wie der Beschwerdeführer und der Geschädigte im besagten Zeitpunkt im Asylzentrum "C." als Asyl- suchender (vgl. Urk. 7/1). 2. Der Geschädigte hätte am 17. Juni 2014 von der Beschwerdegegnerin befragt werden sollen. Er blieb der Einvernahme jedoch unentschuldi gt fern. Hie- rauf hätte er für die neu anberaumte Einvernahme vom 1. Juli 2014 polizeilich vorgeführt werden sollen. In dessen stellte sich heraus, dass der Geschädigte zwi- schenzei tli ch die Schweiz an einem nicht bekannten Datum freiwillig verlassen hatte. Am 2. Juli 2014 wurde er zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL ausge- schrieben, damit er staatsanwaltschaftlich als Auskunftsperson oder - falls er sich ni cht als Privatkläger konstituieren sollte - als Zeuge befragt werden kann. Der Zeuge E. wurde am 16. April 2014 polizeilich befragt. Eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da er seit dem 23. Mai 2014 untergetaucht ist . E._____ wurde daher am 16. Juni 2014 ebenfalls im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. 3. Die Beschwerdegegnerin sistierte das Strafverfahren mit Verfügung vom 29. September 2014. Dies mit der Begründung, der Geschädigte und der Zeuge hätten noch nicht in beweisverwertbarer Form befragt werden können und es müsse abgewartet werden, bis die eingeleiteten Massnahmen zur Aufenthalts- nachforschung greifen würden. In zei tli cher Hi nsi cht merkte die Beschwerdegeg-
neri n vo r, dass die Bemühungen zur Ermittlung des Geschädigten und des Zeu- gen bis zum Eintritt der Verjährung (konkret bis 16. April 2029) fortgesetzt würden (Urk. 3). 4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Sistierungsverfügung. Zudem sei die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung - nach Gewährung des rechtli chen Gehörs hi nsi chtli ch der Entschädi gungs- und/oder Genugtuungsa nspr üc he - im Sinne von Art. 319 StPO einzustellen (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zur Stel- lungnahme i nnert zehn Tagen übermittelt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf mit Zuschrift vom 27. Oktober 2014 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 4. November 2014 zur freigestell- ten Replik übermittelt (Urk. 9). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 10. November 2014 unter Aufrechthaltung der bishe- rigen Anträge (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Dezember 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), nachdem ihr zuvor mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (Urk. 12). 5. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 6.1 Angefochten ist eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH; vgl. O MLIN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 und N 44 f. zu Art. 314 StPO). 6.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.
Art. 29 Abs. 1 BV gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsi nstanze n ei nen Anspruch auf Beurtei lung innert angemessener Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Sistierungsgrundes im Sinne von Art. 314 StPO (vgl. Urk. 2 S. 3 [Rz 7]) und hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das gegen ihn geführte Strafver- fahren zügig durchgeführt wird. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids; die Legitimation zur Einlegung der Beschwerde ist zu bejahen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist ei nzutreten. 6.3 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Beschwerdegegnerin und die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen. 7.1 a) Der amtliche Verteidiger wendet im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vorab ein, es könne nicht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es mangle am notwendigen Tatverdacht. Auch künftige Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen, da es höchst unwahr- scheinlich sei, dass die beiden Personen jemals wieder aufgegriffen und sie ge- gebenenfalls ihr Aussageverhalten ändern würden. Bei dieser Sachlage falle eine Si sti erung von vornherei n ni cht i n Betracht. Vielmehr sei eine Einstellung des Ver- fahrens geboten (Urk. 2 S. 2-5). b) Die hiesige Kammer hat sich in der vorliegenden Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Haftentlassung/Verlängerung der Untersu- chungshaft (Geschäfts-Nr. UB140103) bereits eingehend mit der Frage des drin- genden Tatverdachts auseinandergesetzt. Sie gelangte in ihrem das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abweisenden Beschluss vom 18. August 2014 (Urk. 7/19/26) aufgrund der - seither unveränderten - Aktenlage zum Ergeb- nis, dass ein hinreichender Tatverdacht betreffend versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB bestehe. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, kann auf die dort angestellten, nach wie vor gültigen
Überlegungen verwiesen werden (a.a.O., S. 4-14, Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Die auf unveränderter Aktenlage vorgebrachten Argumente der amtlichen Vertei- digung vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Namentli ch haben die den Beschwerdeführer belastenden polizeilichen Aussagen von E._____ sowie die damit korrespondierenden objektiven Beweise (Verletzungs- bild, Tatwerkzeug, sichergestellte Jacke) nach wie vor Bestand. Eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (anstatt der Sistierung) fällt daher entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung nicht in Betracht. 7.2 a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, namentlich wenn: a) die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; b) der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; c) ein Vergleichsverfahren hän- gig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; d) ein Sach- entscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt. Ein Anwendungsfall von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO "andere vorübergehende Verfahrenshindernisse" bildet insbesondere auch der unbekannte Aufenthalt ei- nes wichtigen Zeugen (O MLIN, a.a.O., N 13 zu Art. 314 StPO m.H.). b) Es kann nicht ausgeschlossen werden oder scheint ni cht unmöglich, dass der Geschädigte und/oder der Zeuge noch aufgegriffen werden können. Die Be- schwerdegegnerin ist in strafprozessualer Hinsicht gehalten, dem Beschwerde- führer i n Nachachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO das Teilnahmerecht an den aus- stehenden Einvernahmen der zurzeit nicht auffindbaren Aussagepersonen zu ge- währen. Einvernahmen, die unter Nichtwahrung des Teilnahmerechts erfolgen, dürfen ni cht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Ni chtauffi nden des Geschädigten und des Zeugen E._____ stellt somit grundsätzlich ein vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO dar. 7.3 a) Der amtliche Verteidiger erachtet es als höchst unwahrscheinlich, dass die beiden Aussagepersonen jemals wieder in die Schweiz einreisen und
überdies aufgegriffen würden. Es sei schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin eine Konfrontationseinvernahme durchführen wolle, zumal sich der Beschwerde- führer mittlerweile nicht mehr im Flughafengefängnis Zürich aufhalte, sondern nach Belgien zurückgeführt worden sei. Eine Sistierung sei unter diesen Umstän- den, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2-6, Urk. 10 S. 2). b) Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass keine gesicherte Kenntnis darüber bestehe, ob der Geschädigte und/oder der Zeuge E._____ die Schweiz verlassen hätten. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge in absehbarer Zeit in eine Polizei- kontrolle gerate und sein Aufenthaltsort dadurch ermittelt werden könne. Im Falle des Auffindens des Geschädigten und/oder des Zeugen werde sie - die Be- schwerdegegnerin - die notwendigen Vorkehrungen in die Wege leiten, selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz, sondern in Belgien aufhalten sollte (Urk. 3 S. 2 und Urk. 6 S. 3). c) Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat - wie schon erwähnt - jede Person in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsi nstanzen Anspruch auf Beurtei lung i nnert an- gemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu und es wird von Art. 5 Abs. 1 StPO wie folgt kon- kretisiert: Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne be- gründete Verzögerung abzuschliessen. Nach der Rechtsprechung ist die Sistie- rung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1; BGE 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2, je m.w.H.; S CHMID, Praxiskom- mentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 314 StPO). d) Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass insbesondere eine Anhaltung des Zeugen E._____ in der Schweiz im Rahmen einer Poli zeikontrolle nicht ausgeschlossen erscheint. Es ist nicht bekannt, dass der Zeuge die Schweiz nach F._____ [Staat in Afrika] bzw. ins Ausland verlassen hat. Seitens des D urchgangszentr ums "C._____" konnte lediglich in Erfahrung gebracht werden, dass er untergetaucht sei. Jedenfalls erscheint es nicht per se als höchst unwahr-
scheinlich, dass er noch formell als Zeuge zur Sache befragt werden kann und sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf versuchte schwere Körper- ve rletzung zum Nachteil des Geschädigten anklagegenügend verdichten lässt. Offenbar bestehen aber Hinweise dafür, dass der Geschädigte die Schweiz verlassen haben könnte und unbekannten Aufenthalts i st (vgl. Urk. 3 S. 2). Inso- fern erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass er noch formell zur Sache befragt werden kann, tatsächlich als gering. Letzteres ist aber auch nicht entscheidend, da - wie gesagt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Tatvorwurf losgelöst von den Aussagen des Geschädigten gestützt auf jene des Zeugen E._____ (sowie die weiteren im Recht liegenden Beweise) zumindest anklagege- nügend erstellen lässt. Nach Angaben des amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer landes- abwesend bzw. befindet sich i n Belgien, das als Einreisestaat nach dem "Dublin System" für das Asylverfahren zuständig sei. Damit ist er ni cht unbekannten Auf- enthaltes. Der amtliche Verteidiger legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer in Belgien untergetaucht sei. Di e Schwei z und Belgien gehören dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen an (SR 0.351.1). Dies sollte es der Schweiz ermöglichen, den Beschwerdeführer bei Bedarf rechtshilfeweise ei nvernehmen zu lassen, sofern es nicht möglich sein sollte, dass der Beschwer- deführer (vorübergehend) in die Schweiz einreist, um an der vorgesehenen Zeu- geneinvernahme teilnehmen zu können. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Sistierung des Verfahrens aufgrund eines vorübergehenden Verfahrenshindernisses im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO als rechtens. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes i st aufgrund des zeitlichen Verlaufes der Strafuntersuchung gegenwärtig nicht ersichtlich (vgl. Urk. 6 S. 3-4). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Da der Beschwerdeführer unterliegt, si nd ihm die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). An- gesichts seiner wirtschaftlichen Situation ist eine moderate Gebühr anzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung si nd einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers i m Si nne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem (Nachtrags-)Beschluss nach Ei ngang der Hono- ra rnote entschieden.
Es wird beschlossen:
teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 25. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli