Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140307-O/U/KIE/PRI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 28. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. September 2014 (HD), 3/2013/151105305
Erwägungen: I. 1. Am 5. September 2013 erstatteten B._____ und C._____ (nachfolgend: An- zeigeerstatter) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Tätli ch- keiten (Urk. 8/HD 1). Mit Datum vom 8. bzw. 13. August 2014 schlossen die Par- teien einen Vergleich, gemäss welchem die Anzeigeerstatter ihre Strafanträge zu- rückzogen und ihr Desinteresse an der Strafverfolgung bekundeten (Urk. 8/HD 6). In der Folge wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 18. September 2014 eingestellt. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrens- kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde einstweilen auf die Staatskasse genommen. Über die andere Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde in einer separaten Einstellungsverfügung entschieden (Urk. 3 = Urk. 8/HD 21 = Urk. 11). 2. Gegen die der Verteidigung am 28. September 2014 zugestellte (vgl. Urk. 8/HD 25) Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde führen mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): " 1. Es seien Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. September 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 3. EVENTUALITER seien die Verfahrenskosten und die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde erging am 28. Oktober 2014 (Urk. 9); die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. 3. Angefochten sind die Kostenfolgen einer Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdefüh- rerin ist zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist die Auflage der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'596.90 (Fr. 2'800.– Verfahrenskosten [Urk. 3] zzgl. die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung [Fr. 5'593.75 ÷ 2; Urk. 8/HD 17/7/5]). Die Beschwerde ist vom Kollegialgericht zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO e contrario). II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage in der Einstellungsver- fügung damit, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, indem sie die Lie- genschaft der Anzeigeerstatter ohne Berechtigung betreten habe. Dadurch habe sie sich leichtfertig dem Verdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt, da ihr Verhalten in grober Weise gegen die zivilen Normen des Zusammenlebens ver- stossen und einerseits das Hausrecht, andererseits die Persönlichkeitsrechte der Anzeigeerstatter (Art. 28 ZGB) klar verletzt habe, weshalb ihr die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen seien. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten mit Blick auf das Beweismittelverfahren auch deshalb aufzuerle- gen, weil es dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB wider- spreche, Vergleichsverhandlungen mit den Anzeigeerstattern erst nach Abschluss eines aufwändigen Beweisverfahrens und nach Ankündigung der Schlusseinver- nahme aufzunehmen, ohne dass die Staatsanwaltschaft je über ein solches Vor- haben informiert worden wäre (Urk. 3 Ziff. 7 und 9). 2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, ge- mäss Art. 427 Abs. 3 StPO trage der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten,
wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückziehe. Darauf habe auch die Be- schwerdeführerin vertraut. Sie habe den Vergleich abgeschlossen, weil sie damit habe rechnen dürfen, dass die Kosten beim Abschluss eines Vergleichs auf die Staatskasse genommen würden. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft oder eine andere Person den Vergleich vermittle. Art. 427 Abs. 3 StPO nenne deshalb die Staatsanwaltschaft, weil diese (zumindest im Un- tersuchungsverfahren) sowohl den belastenden als auch den entlastenden Mo- menten mit gleicher Sorgfalt nachzugehen habe und deswegen als die neutralste Partei erscheine. Es wäre geradezu stossend, die Beschwerdeführerin im Kos- tenpunkt nur deshalb dafür zu bestrafen, weil im vorliegenden Fall die Verteidi- gung den Vergleich vermittelt habe. Der Vorwurf, gegen Treu und Glauben ge- handelt zu haben, als die Beschwerdeführerin einen Vergleich ausgehandelt ha- be, sei eine haltlose Unterstellung. Die Möglichkeit eines Vergleichs sei erkannt worden, als – noch vor Ankündigung der Schlusseinvernahme – ein spontaner te- lefonischer Kontakt zwischen der Verteidigung und den Anzeigeerstattern zustan- den gekommen sei. Erst danach habe die Beschwerdeführerin überhaupt die Möglichkeit einer gütlichen Einigung gesehen. Im Übrigen sei es Sache der Ver- teidigung zu entscheiden, wann sie Vergleichsverhandlungen für angezeigt erach- te. Dies zu kommentieren oder gar gegen die Beschwerdeführerin auszulegen, stehe der Beschwerdegegnerin nicht zu (Urk. 2 Ziff. IV.1.). Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, infolge der Einnahme des Schlafmittels Dormicum ein Blackout gehabt zu haben und si ch ni cht daran eri nnern zu können, wi e si e i ns Haus gelangt sei . Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich bei der behaup- teten Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin um reine Schutzbehauptungen handle, werfe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ein strafrechtlich oder zivilrechtlich verpöntes Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Indem die Staatsanwaltschaft indessen auf weitere Beweisabnahmen zur Frage der Schuldfähigkeit verzichtet habe, sei die Frage der Schuldfähigkeit nicht restlos geklärt, was zwingende Voraussetzung für eine Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sei (a.a.O., Ziff. IV.2.10. ff.).
Überdies würde die angefochtene Verfügung – bei Annahme der Schuldun- fähigkeit – auch Art. 419 StPO verletzen, da die Kostenauflage unbillig erscheine, zumal die Beschwerdeführerin über grosse Schulden verfüge und daran sei, sich ein neues Leben aufzubauen (a.a.O., Ziff. IV . 3 ). 3. Die Staatsanwaltschaft hält i n i hrer Vernehmlassung fest, auf den Fall, dass sich die Parteien ohne Vermittlung der Staatsanwaltschaft einigen würden, sei Art. 427 Abs. 4 StPO und ni cht dessen Abs. 3 anwendbar. Demnach bedürfe die Vereinbarung über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Ge- nehmigung und dürfe sich die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder Kantons auswi rken. Im abgeschlossenen Vergleich sei auf eine Regelung der Kosten verzichtet worden. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch davon habe ausgehen dürfen, dass die Kosten auf die Staatskasse genommen würden, sei ni cht ersi chtli ch. Überdies könnten auch gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO, einer Kann-Vorschrift, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt werden, sei das Eigeninteresse des Staates an einer Vereinbarung nach abgeschlosse- nem Beweisverfahren doch nicht mehr gross, weshalb in einem solchen Fall selbst bei Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft kaum eine Kostentragung durch den Staat angeboten würde. D i e Unschuldsvermutung sei durch die Begründung der Kostenauferlegung nicht verletzt worden, da der Beschwerdeführerin kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen worden sei. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. September 2014 habe die Be- schwerdeführerin geltend gemacht, über Schulden in der Höhe von Fr. 18'000.– zu verfügen. Angesichts eines monatlichen Nettoverdienstes von Fr. 7'000.– kön- ne kaum davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführerin durch die Kos- tenauflage von Fr. 3'804.– (Verfahrenskosten HD und ND1) ein Neuanfang mas- siv erschwert würde (Urk. 9). 4.1. Gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten, wenn di e antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Ei ne
Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken (Art. 427 Abs. 4 StPO). Art. 427 Abs. 3 und Abs. 4 StPO differenzieren hinsichtlich der Kostenaufla- ge, ob der Vergleich auf Vermittlung der Staatsanwaltschaft zustande gekommen ist oder ni cht. Ziel der Regelung von Abs. 3 ist es, bei Antragsdelikten wenn im- mer möglich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Erfah- rungsgemäss nimmt die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu, wenn sie zumin- dest die Verfahrenskosten nicht zu tragen brauchen (BSK StPO-D OMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 427 N 13). Gleichzeitig ist es aber auch im Interesse der Strafverfolgungsbehörden, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbei- zuführen, wenn damit ein zeit- und kostenintensives Beweisverfahren verhi ndert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist Abs. 3 lediglich eine Kann-Vorschrift, von der beispielsweise abgewichen werden kann, wenn ausserordentlich hohe Kosten entstanden sein sollten, deren Übernahme durch das Gemeinwesen stos- send wäre (BSK StPO-D OMEISEN, a.a.O., Art. 427 N 15 m.w.H.). Ein weiterer Grund dürfte sein, wenn die Untersuchung praktisch vollständig abgeschlossen ist und durch einen Vergleich keine Zeit- oder Kostenersparnis mehr realisiert wer- den kann. 4.2. Der zwischen der Beschwerdeführeri n und den Anzeigeerstattern geschlos- sene Vergleich kam ohne Mitwirkung und ohne Wissen der Staatsanwaltschaft zustande, nachdem das Beweisverfahren bereits abgeschlossen war. Art. 427 Abs. 3 StPO ist daher nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin legt darüber hin- aus ni cht dar und es i st auch ni cht ersi chtli ch, weshalb si e (auch) i m Vertrauen darauf, dass keine Verfahrenskosten zu tragen sein werden, dem Vergleich zuge- stimmt habe bzw. inwiefern dieses Vertrauen zu schützen wäre. Wer Vergleichs- verhandlunge n bewusst vor der Staatsanwaltschaft verschweigt (vgl. Urk. 2 Ziff. IV.1.13), setzt sich selbstredend dem Risiko aus, dass der Vergleich nicht un- ter Art. 427 Abs. 3 StPO fällt und die Verfahrenskosten nicht auf die Staatskasse genommen werden können. Dies ist hier der Fall. Überdies ist mit der Staatsan-
waltschaft davon auszugehen, dass selbst wenn der Vergleich – in einem derart späten Verfahrensstadium – unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zustande gekommen wäre, eine Kostenübernahme durch die Staatskasse kaum hätte an- geboten werden können. Im Übrigen kann auch gestützt auf Abs. 4 keine Kosten- übernahme erfolgen, da sich eine Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken darf. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführe- ri n verfängt nicht; es liegt keine Verletzung von Art. 427 StPO vor. 5.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn si e rechtswi dri g und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen D urchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO folgt dem gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach der be- schuldi gten Person bei Verfahrenseinstellung und Freispruch angesichts der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in wider- rechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (B OTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der entsprechend begründeten Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ei n strafrechtli ches Verschulden, sondern um ei ne zi vi lrechtli che n Grundsätzen – und mi thi n Art. 41 OR – angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das ursächlich für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es ist mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son Kosten zu überbinden, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 und 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich
vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Hingegen verstösst eine Kostenaufla- ge bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kos- tenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar ge- macht bzw. es treffe sie ein strafrechtli ches Verschulden (zum Ganzen vgl. i nsbe- sondere Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 m.w.H.; G RIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.; BSK StPO-D OMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 26 ff.). 5.2. Die Beschwerdeführerin betrat am 5. September 2013 - unbefugt - das Haus der Anzeigeerstatter in D._____ durch di e unverschlossene Haustür. Dieser Um- stand wurde von der Beschwerdeführerin in der Untersuchung und im vorliegen- den Beschwerdeverfahren anerkannt (vgl. Urk. 2). Damit verletzte die Beschwer- deführerin das Hausrecht bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB der Anzeigeerstatter, womit ihr ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorzuwerfen ist. Sie hatte als Fremde keinerlei Befugnis, das Haus der Anzeigeerstatter zu be- treten. Ihr Benehmen war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu geben. 5.3. Im Weiteren setzt die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein im zivil- rechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten voraus. Der zivilrechtliche Verschul- densbegriff beinhaltet auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objek- tive Komponente die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten (Fahrlässigkeit und Vorsatz). Im Gegensatz zum Strafrecht gilt ein objektivierter Verschuldensbegriff, d.h. das Verhalten der Schädigerin ist nach einem objektiven Massstab zu beur- teilen. In diesem Sinne ist nicht relevant, ob sie in concreto hätte anders handeln können, sondern ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerfbarkeit spielt im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (zum Ganzen, H ONSELL/ISEN-
RING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 77 und S. 79). 5.4. Die Beschwerdeführerin macht einen Zustand völliger Schuldunfähigkeit gel- tend; sie könne sich aufgrund eines Blackouts als Folge der Einnahme des Schlafmittels Dormicum nicht daran erinnern, wie sie ins Haus gelangt sei. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diesem Ei nwand entgegen steht, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise sehr genau und detailliert an die Gescheh- ni sse zu eri nnern vermag: So machte sie beispielsweise geltend, nicht zu wissen, wie sie in das Haus der Anzeigeerstatter gekommen sei, konnte hi ngegen schil- dern, wie sie im Haus auf einem Stuhl gesessen und vom Anzeigeerstatter fest- gehalten worden sei, dass sie Angst vor ihm gehabt habe und dass sie "über- haupt nicht mit Aggressionsabsichten oder Aggressionspotential dort hinein" ge- gangen sei. An daran anschliessende Tätlichkeiten gegenüber den Anzeigeerstat- tern zur Si cherung i hrer Flucht konnte si e si ch wiederum ni cht (mehr) eri nnern – wohl aber an i hre Flucht über den Garten (Urk. 8/HD 7/3 S. 3). Zum Konsum führte die Beschwerdeführerin in der Untersuchung aus, sie habe Dormicum ungefähr zwischen Juni und Oktober 2013 eingenommen, jeweils alle ein bis zwei Wochen zwischen drei und zehn Tabletten. Sie habe sich sehr schnell an eine Dosis gewöhnt gehabt (a.a.O. S. 4 f.). 5.5. Die Aussagen der Beschwerdeführeri n zur Wi rkung von Dormicum auf i hren Körper entsprechen den bekannten Aus- und Nebenwi rkungen von D ormi cum. Namentli ch kann bei wiederholter Verabreichung kurzwirksamer Benzodiazepine (wie namentlich Dormicum) während mehrerer Wochen ein gewisser Wirkungs- verlust bezüglich der hypnotischen Eigenschaften eintreten. D arüber hi naus i st das Auftreten einer anterograden Amnesie (massiv reduzierte Merkfähigkeit für neue Bewusstseinsinhalte) bei der Einnahme von Dormicum möglich, wobei das Risiko bei höherer Dosierung steigt. Die amnestische Wirkung kann möglicher- weise mit unangemessenem Verhalten verbunden sein (vgl. Arzneimittel- Kompendium der Schweiz; Urk. 18).
Selbst wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die nur selek- tiv geltend gemachten Erinnerungslücken im Gesamtkontext zum Teil etwas merkwürdig erschei nen, weisen ihre Aussagen doch konkrete Hinweise auf einen regelmässigen und möglicherweise in hohen Dosen erfolgten Konsum von Dormi- cum auf. Die Staatsanwaltschaft hätte bei dieser Sachlage die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher abklären müssen, soweit sie eine Kostenauferlegung verfügen wollte. Mit der Annahme der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin oh- ne entsprechende medizinische Abklärungen verletzte die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 StPO. 5.6. Selbst wenn die Beschwerdeführerin schuldunfähig gewesen wäre, würde der Verweis der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf Art. 419 StPO ni cht verfangen: Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen hat ni cht schon dann zu erfolgen, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müs- sen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (BSK StPO-D OMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wäre die Beschwerdeführerin wohl auf- grund i hres Ei nkommens von Fr. 7'000.– pro Monat sowie ihrer geltend gemach- ten Schulden von Fr. 18'000.– durchaus in der Lage, die Untersuchungskosten zu tragen. Deren Übernahme auf die Staatskasse erscheint aber nicht als geradezu stossend. 6. Werden der Beschwerdeführerin die Untersuchungskosten nicht auferlegt, bleibt kein Raum für eine (spätere) Rückforderung der Kosten der amtli chen Ver- teidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Diese sind daher definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen. 7. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, jedoch ohne entsprechende Anträge zu stellen, dass die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung bzw. Ge- nugtuung gestützt auf die Begründung in der angefochtenen Ei nstellungsverfü- gung ebenfalls gegen die Unschuldsvermut ung verstosse. Vollständigkeitshalber ist darauf kurz einzugehen.
Gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO können – im Sinne eines Entgegenkommens, das zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien beitragen soll – bei einem Rückzug des Strafantrags nach einem durch die Staatsanwaltschaft vermit- telten Vergleich die Verfahrenskosten in der Regel auf die Staatskasse genom- men werden. Die Entschädigungen zugunsten der Parteien können indessen nicht dem Staat überbunden werden; über diese haben sich die Parteien unterei- nander zu einigen (BSK StPO- DOMEISEN, a.a.O., Art. 427 N 13 und N 16). Glei- ches muss gelten, wenn sich die Parteien ohne Vermittlung einer Strafbehörde vergleichen. Auch dann können sie weder Dritte noch den Staat mit zu leistenden Entschädigungen belasten (BSK StPO-D OMEISEN, a.a.O., Art. 427 N 17; SCHMID, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1796 Fn 100; vgl. auch Art. 427 Abs. 4 StPO und Art. 496 Abs. 5 VE-StPO so- wie Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordung, Bern 2001, S. 288). Im Lichte dieser Erwägungen besteht bei Verfahrenseinstel- lungen gestützt auf einen Vergleich, unabhängig davon, ob dieser durch die Staatsanwaltschaft vermittelt wurde oder nicht, für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kein Raum. Ei n all- fälliger sinngemäss gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausri chtung ei- ner Entschädigung für das Untersuchungsverfahren wäre damit abzuweisen. Ei ne Genugtuung der Beschwerdeführerin wäre mangels besonders schwerer Verlet- zung ihrer persönlichen Verhältni sse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ebenfalls abzuweisen. III. 1. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse durchdri ngt, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 5'596.90 ergibt sich eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 1'387.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V.m.
§ 9 AnwGebV im Beschwerdeverfahren um einen Drittel auf Fr. 925.– zzgl. 8 % MwSt. zu reduzieren ist. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Ei nstellungsverf üg ung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Sep- tember 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. [...] 5. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung wird auf die Staatskasse genom- men. Über die andere Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung ist in der separaten Einstellungsverfügung vom 18. September 2014 betreffend das Nebendossier zu be- finden." 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Verteidiger der Beschwerdeführerin, zweifach, für si ch und di e Be- schwerdeführeri n (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (g egen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in
der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 28. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann