Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140274-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 21. Januar 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1 substituiert durch Substitut MLaw Y2._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. August 2014, B-5/2011/120
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vorliegend Beschwerde- gegnerin 3) hat am 25. August 2011 gegen B._____ und C._____ (vorliegend Be- schwerdegegner 1 und 2) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verun- treuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, eröffnet (Urk. 3/2). Sie wirft den beiden Beschuldigten vor, über die von ihnen beherrschte Vision D._____ Ltd. von verschiedenen Kunden Gelder in der Höhe von insgesamt rund Fr. 50 Mio. zwecks Anlage in Devisen- und Edelmetallgeschäften entgegengenommen zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass sie die Geldei nlagen ni cht verei nbarungs- gemäss investiert und ihre Kunden dadurch am Vermögen geschädigt sowie sich selbst allenfalls unrechtmässig bereichert hätten. Die D._____ Ltd. unterhalte bei der A._____ (Schwei z) AG i n Züri ch ei ne Kontokorrent- und Depotbeziehung mit der Stammnummer ... (sowie evtl. weitere Bankverbindungen). Auf diese Bank- verbindung hätten die Kunden ihre Einlagen überwiesen und von dort aus sei das Kapital in Devisen- und Edelmetallgeschäfte angelegt worden (oder hätte ange- legt werden sollen) (vgl. Urk. 3/3). 2. Im Verlauf der Ermittlungen wies die Beschwerdegegnerin 3 die A._____ (Schweiz) AG mit Verfügung vom 26. August 2011 an, die vorgenannte Kontokor- rent- und Depotbeziehung sowie allfällige weitere Kontos etc., die auf den Namen der D._____ Ltd. und die Beschwerdegegner 1 und 2 lauten würden, zu sperren (Urk. 3/3). Gleichzeitig hi elt sie die A._____ (Schweiz) AG zur Edition von Bank- unterlagen an und auferlegte ihr hinsichtlich der mit dem Vollzug der Editionsver- fügung betrauten Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen eine Schweigepflicht (a.a.O.). Weitere Editionsverfügungen seitens der Beschwerdegegnerin 3 an die A._____ (Schweiz) AG folgten am 28. Oktober 2011 (Urk. 3/4), 19. Juni 2012 (Urk. 3/5), 8. Februar 2013 (Urk. 3/6), 15. November 2013 (Urk. 3/7) und 28. Ja- nuar 2014 (Urk. 3/8). 3.1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ersuchte die A._____ (Schweiz) AG (vorliegend Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 3 unter Bezugnahme auf die letztgenannte Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 um Einsicht in die
Strafuntersuchungsakten (Urk. 9/1). Die Beschwerdeführerin erhielt (gemäss ei- gener Darstellung) hi erauf unter Auflagen Ei nsi cht i n ei nen Tei l der Akten. Die Beschwerdegegnerin 3 habe der Beschwerdeführerin ni cht gestattet, sämtliche Akten ei nzusehen und Kopi en von einzelnen Aktenstücken anzufertigen (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 9/ 1). 3.2 Am 12. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerde- gegnerin 3 um weitergehende Akteneinsicht, insbesondere um Übersendung von Kopien einzelner Aktenstücke (Urk. 3/10=Urk. 9/2). Die Beschwerdegegnerin 3 räumte hierauf den beiden Beschuldigten bzw. den Beschwerdegegnern 1 und 2 die Gelegenheit ein, sich zum Gesuch der Beschwerdeführerin zu äussern (Urk. 9/3). Der Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdegegner 2 beantrag- ten in ihren Stellungnahmen vom 26. Februar 2014 bzw. 17. März 2014 jeweils die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs (Urk. 9/13 und 14). Die Beschwerde- führerin replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2014 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge (Urk. 9/17). Der Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdegegner 2 duplizierten mit Eingaben vom 25. Juni 2014 bzw. 14. Juli 2014 ebenfalls unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge (Urk. 9/21 und 24). 3.3 Mit Verfügung vom 20. August 2014 wies die Beschwerdegegnerin 3 das Gesuch um Aktenei nsi cht der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2014 (recte: 12. Februar 2014 [vgl. Urk. 9/2 und 9/3]) ab (Urk. 9/25). 4.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2014 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung uneingeschränkte Einsicht in die Straf- untersuchungsakten zu gewähren und insbesondere zu gestatten, von den Ermitt- lungsordnern Nr. 1-6 Kopien anzufertigen (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegne- rin 3 verzichtete am 23. September 2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 (innert erstreckter Frist) die Abweisung der Beschwerde und verlangte, dass die Beschwerdeführerin anzuweisen sei, sämtliche im Rah- men der bisher gewährten Akteneinsicht erhaltenen Informationen (wie die Kenntni s des Aktenverzei chni sses) zu verni chten (Urk. 15 S. 1). Mit Eingabe vom
Zivilansprüche. Zur Abwehr der Ansprüche sei si e ni cht auf Aktenei nsi cht ange- wiesen, da es ihr freistehe, im Rahmen des Zivilverfahrens den Beizug der Straf- akten zu verlangen (Urk. 5 S. 1-2). 5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ei nen gegenteiligen Standpunkt. Sie rügt zum einen eine Verletzung Art. 101 Abs. 3 StPO und macht geltend, dass sie ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht habe (Urk. 2 S. 12-15 [Rz 35-45]). Zur Begründung bringt sie (z u- sammengefasst) vor, dass zwei (ehemalige) Kunden der D._____ Ltd. gegen sie - die Beschwerdeführerin - eine (Forderungs-)Klage über Fr. 49'159.95 beim Han- delsgericht des Kantons Zürich anhängig gemacht hätten. Die Kläger hätten ihre Klage gestützt auf Erkenntni sse begründet, die sie - als Privatkläger im Strafver- fahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 - durch Ei nsi cht i n di e Strafakten er- langt hätten. Dagegen bleibe es ihr - der Beschwerdeführerin - aufgrund der an- gefochtenen Verfügung verwehrt, die Akten des Strafverfahrens zur Abwehr der Klage im Rahmen der Klageantwort heranzuziehen (vgl. a.a.O.). 5.3 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 räumt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst ein, es sei grundsätzlich zutreffend, dass zur Ab- wehr von Zivilforderungen eventuell ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe. Der Anspruch auf Akteneinsicht hänge jedoch davon ab, ob sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die Zivilforderung auswirke. Ein hängiges Strafverfahren kön- ne keine Auswirkungen auf die Zivilforderung haben. Die Klageschrift liege nur auszugsweise bei den Akten. Ein allfälliger Anspruch könne somit ohnehin nicht umfassend geprüft werden. Weiter handle es sich im Rahmen des zivilrechtlichen Vorwurfes ausschliesslich um Regelverstösse, die unabhängig von der Strafbar- keit der Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 eine Haftung der Beschwer- deführerin zu begründen vermöchten. Inwiefern sich das Strafverfahren auf die zi- vi lrechtli chen Anspruchsgrundlage n auswi rke, sei somi t ni cht ersi chtli ch. In der Klageschrift werde - soweit ersichtlich - nur zur Quanti fi zi erung des Schadens auf die Strafakten Bezug genommen. Die Schadenshöhe ergebe sich aber aus den von der Beschwerdeführerin edierten Akten. Auch stehe es der Beschwerdeführe-
rin frei, im Rahmen des Zivilverfahrens den Beizug der Strafakten zu verlangen und die Verletzung der Waffengleichheit zu rügen (Urk. 15 S. 4-5). b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 argumentiert im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gleich wie der Rechtsvertreter des Beschwerde- gegners 2 (vgl. Urk. 17 S. 3-4 [Ziffer 7-9]). D arüber hi naus führt er an, dass einer Akteneinsicht nicht nur die privaten Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 entgegenstünden, sondern auch öffentliche Interessen. Strafuntersuchunge n sei- en grundsätzlich geheim. Die Einsicht in die Strafakten sei nur in engen Grenzen zulässig und gelte nicht absolut (Urk. 17 S. 4 [Ziffer 19]). 6.1 a) Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können aussenstehende Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsicht- nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberste- hen. Auch der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom 16. März 2001 (LS 211.15) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird dort doch in § 21 Abs. 2 auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO verwiesen. Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sind natürliche oder juristische Personen, die weder als Partei gemäss Art. 104 StPO oder als andere Verfah- rensbeteiligte gemäss Art. 105 nach als Behörden in Straf-, Zivil- und Verwal- tungsverfahre n i m Si nne von Art. 101 Abs. 2 StPO zu betrachten sind (S CHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHW EILER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zü- rich 2014, N 9 ff. zu Art. 101 StPO). Der Dritte muss ein Interesse an der Akteneinsicht nachweisen können. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedenfalls aber braucht der um Akteneinsicht ersuchende Dritte kei n rechtli ch geschütztes Interesse nachzuwei sen; ein tatsächliches genügt (S CHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; S CHENKER/HAUSER, Auswi rkungen ei ner strafrechtli chen Verurteilung auf die zivilrechtli che Haftung, i n: Unternehmenss traf recht und Pro- duktsi cherhei t, E IZ - Europa Institut Zürich, Band/Nr. 139, Zürich 2013, S. 113;
a.M. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1263, der von Dritten ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verlangt). Bei der Interessenabwägung ist sodann aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder an- derweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenste- henden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hin- tergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Weiter darf der Zweck der Strafuntersuchung durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehme n und ei n schützenswertes Interesse ni cht lei chthi n zu bejahen (S CHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHW EILER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 101 StPO; BBL 2006 S. 1085ff., S. 1162). Gleich wie bei Art. 101 Abs. 2 StPO (Akteneinsicht anderer Behörden) ist in jedem Fall zu prüfen, ob den öffentlichen oder privaten Interessen ni cht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa nur gewisse Aktenstücke oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (S CHMUTZ, a.a.O., N 22 und 23 zu Art. 101 StPO). b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, hatte das Bun- desgericht in einem Entscheid vom 13. März 2014 (1B_33/2014) ei nen ähnli ch gelagerten Fall zu beurteilen. Konkret ging es um die Frage, ob ein nicht am Strafverfahren beteiligter Dritter, gegen den eine (zivilrechtliche) Verantwortlich- keitsklage erhoben worden war, ei n schützenswertes Interesse i m Si nne von Art. 101 Abs. 3 StPO an der Einsicht in die Akten des parallel laufenden Strafver- fahrens hatte. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines schützenswerten Interesses und erwog (a .a.O., E. 3.3): " [...] Kann sich nach dem Gesagten das Strafverfahren auf diese Zivilforderung auswirken, so betrifft dies nicht nur den klagenden Sicherheitsfonds ..., sondern mittelbar auch den beklagten Beschwer- deführer. Dieser hat Anspruch darauf, im Verantwortlichkeitsverfahren seine Par- teirechte voll wahrnehmen zu können, was eine Zugriffsmöglichkeit auf alle rele-
vanten Akten voraussetzt. Er hat damit klarerweise ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten; es widerspräche dem Prinzip der Waffengleich- heit, dass dieses Recht dem klagenden Sicherheitsfonds ... zusteht und dem be- klagten Beschwerdeführer vorenthalten wird. [...]" c) Aus der (auszugsweise) bei den Akten liegenden Klageschrift vom 6. Juni 2014 (Urk. 3/9) ergibt sich, dass zwei (ehemalige) Kunden der D._____ Ltd. ge- stützt auf Art. 41 OR von der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'159.95 verlangen. Aus dem Inhaltsverzeichnis der Klageschrift ist zu schliessen, dass die Kläger der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR einen Verstoss gegen die Best- immungen des KAG (Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen), even- tualiter unbewilligte Entgegennahme von Publikumsanlagen und subeventualiter die Verletzung von Art. 305 bis StGB (Geldwäscherei) vorwerfen (Urk. 3/9 S. 3). Konkret führen die Rechtsvertreter der Kläger in der Klageschrift aus, sie hätten am 22. Oktober 2012 im Strafverfahren detaillierte Einsicht in die von der Beklagten (bzw. der vorliegenden Beschwerdeführerin) edierten Unterlagen ge- nommen. Zudem habe die Beklagte (bzw. die vorliegende Beschwerdeführerin) im April 2013 nochmals weitere Unterlagen ediert, die ebenfalls gesichtet worden seien. Weiter hätten ab Herbst 2013 Einvernahmen mit C._____ und B._____ (vorliegend Beschwerdegegner 1 und 2) stattgefunden. Erst im Rahmen der de- taillierten Sichtung dieser Unterlagen hätten die Kläger verschiedene Umstände entdeckt, die eine Mitverantwortung der Beklagten (bzw. der vorliegenden Be- schwerdeführerin) für den bei den Klägern entstandenen Schaden begründen und welche das Fundament dieser Klage bilden würden (Urk. 3/9 S. 21). Die Zivilkläger leiten somit in tatsächlicher Hinsicht ihre zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen gegen die Beschwerdeführerin (unter anderem) aus Erkennt- nissen ab, die sie als (konstituierte) Privatkläger im Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer (dortigen) Akteneinsicht gewonnen hat- ten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als ausreichend klar, dass sich das Strafverfahren auf die Zivilforderung auswirken kann. Der vom Bundesgericht ge- fordert Konnex ist mithin gegeben. Daran ändert nichts, dass die Zivilkläger die
Widerrechtlichkeit (im Sinne von Art. 41 OR) der Handlungen der beklagten Be- schwerdeführerin mit Normverstössen begründen, die - soweit ersichtlich - ni cht Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bilden. Es bleibt dabei, dass die Kläger ihren zi vi lrechtli chen Anspruch (auch) aus Erkenntni ssen aus dem Strafverfahren ableiten. Die Zivilkläger beschränken sich - soweit ersichtlich - zur Begründung der Klage auf die von der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen sowie je zwei Pro- tokolle der Ei nvernahmen mi t den Beschwerdegegnern 1 und 2 als beschuldigte Personen (vgl. Urk. 3/9 S. 21-23). Die Protokolle liegen der Klage als Beweisoffer- ten bzw. Beilagen Nr. 39-42 bei (vgl. Urk. 3/9 [Beweismittelverzeichnis]). Die Be- schwerdeführerin hat sodann selbstredend bereits Kenntnis von den von ihr zu- handen des Strafverfahrens edierten Unterlagen. Im Lichte des zitierten Bundes- gerichtsentscheids geht es jedoch nicht an, die Beschwerdeführerin einfach auf ihre Beklagtenrolle und die (bereits) aktenkundigen Protokolle sowie die ihr (be- reits) bekannten Unterlagen zu verweisen. Gemäss Bundesgericht hat (auch) der Beklagte vielmehr Anspruch darauf, i m Zivilverfahren seine Parteirechte voll wahrnehmen zu können, was eine Zugriffsmöglichkeit auf alle relevanten Akten voraussetzt. Um die Parteirechte im Zivilverfahren aber voll wahrnehmen zu kön- nen, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf di e Ei nsi cht i n sämtli che Straf- akten angewiesen. Nur so kann sie überhaupt die Beweistauglichkeit der bereits bekannten Unterlagen einschätzen und feststellen, ob noch andere relevante Do- kumente etc. im Strafverfahren existieren und sich solche gegebenenfalls zur Dar- legung ihres gegenteiligen Standpunktes im Zivilverfahren als sachdienlich erwei- sen. An sich steht es - wie auch die Beschwerdegegner einwenden - der Be- schwerdeführerin offen, über ein Begehren um Beizug der Strafakten im Zivilpro- zess im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO Ei nsi cht i n di e Akten zu erhalten. Die Be- jahung eines entsprechenden Gesuchs hängt jedoch davon ab, ob der Zivilrichter einen Beizug überhaupt als nötig erachtet (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon bildet Art. 101 Abs. 3 StPO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Aktenei nsi cht eines Dritten. Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses
kann mi thi n nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf ei- nem anderen Weg beigezogen werden können oder nicht. Private oder öffentliche Interessen, die das Interesse der Beschwerdeführe- rin auf Akteneinsicht überwiegen könnten, werden in der angefochtenen Verfü- gung ni cht angeführt, und solche sind auch ni cht ersi chtli ch. Die Akteneinsicht führt jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens und/oder könnte den Zweck der Untersuchung gefährden. Auch seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 werden keine privaten Interessen namhaft gemacht. Die im Strafverfahren als Privatkläger konstituierten Zivilkläger können gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzli ch unei ngeschränkt Aktenei nsi cht nehmen. Mi t anderen Worten können die beschuldigten Beschwerdegegner 1 und 2 ohnehin nicht verhindern, dass Erkenntnisse aus dem Strafverfahren im Zivilprozess verwendet werden (vgl. BGE 1B_33/2014, a.a.O., E. 3.4). Ob allenfalls an einzelnen Teilen der Akten wie beispielsweise der Perso- nalakten punktuell besondere, überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Be- schwerdegegner 1 und 2 bestehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, da die Strafakten nicht vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so liegt es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin 3, bei der Gewährung der grundsätz- lich vollen Akteneinsi cht an di e Beschwerdeführerin die nach Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO geeigneten Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 1B_33/2014, a.a.O., E. 3.4). d) Die Beschwerdegegnerin 3 hat der Beschwerdeführerin somit im Sinne der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren, wobei Letztere bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 102 Abs. 3 StPO einen Anspruch auf Anferti- gung von Kopien hat (vgl. S CHMUTZ, a.a.O., N 5 zu Art. 102 StPO). 6.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde unter dem Gesi chtspunkt von Art. 101 Abs. 3 StPO durchzudri nge n. D i es führt zur Guthei ssung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 1 lit. d und f i.V.m. Art. 105
Abs. 2 StPO Erfolg gehabt hätte (vgl. Urk. 2 S. 8-12 [Rz 21-34]), braucht bei die- sem Ausgang nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (unter solidarischer Haftung eines jeden für den anderen) (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 8. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO (analog) haben die unterliegenden Beschwerdegegner 1 und 2 die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu glei chen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden für den anderen zu entschädigen (vgl. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Es erscheint angemessen, diese Entschädi- gung auf Fr. 1'500.– (zuzügli ch 8 % MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. August 2014 (B- 5/2011/120) aufgehoben und Disp.-Ziff. 1 derselben wie folgt neu gefasst:
"Das Gesuch von RA X2._____ namens und im Auftrag der A._____ (Schweiz) AG um Aktenei nsi cht vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 wird unter dem Vorbehalt allenfalls noch zu treffender Schutzmassnahmen gemäss Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO gutgeheissen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Züri ch, 21. Januar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli