Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140150-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 12. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 28. April 2014, C-2/2013/8938
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 28. November 2013 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Rümlang, mündlich Strafanzeige ge- gen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (vgl. dazu HD 1). 2. Nach ersten Ermi ttlungen gi ng die Staatsanwaltschaft Winterthur/U nte rla nd von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner 1 habe bei der Einzelfirma Lebensmittel C._____ als Chauffeur gearbeitet. Am 26./27. November 2013 habe er mit dem Lastwagen Mercedes-Benz Actros, Kontrollschild ..., Lebensmittel an den D._____ Supermarkt in Basel, den D._____ Supermarkt in Delémont sowie das E._____ in Oftringen ausgeliefert, wobei er den Kaufpreis von Fr. 11'523.–, Fr. 3'680.– bzw. Fr. 1'651.– (insgesamt Fr. 16'854.–) jeweils i n bar entgegenge- nommen habe. In der Folge sei er jedoch mit dem Auto sowie dem Geld nicht zum seinem Arbeitgeber zurückgekehrt. Statt dessen habe er den Wagen auf ei- ner Autobahnraststätte in Pratteln abgestellt, das Geld an sich genommen und sei nach Portugal ausgereist (vgl. dazu HD 7 S. 1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2014 sistierte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte sei zwar im automatisier- ten Polizeifahndungssystem RIP OL zur Verhaftung ausgeschrieben worden, in- dessen habe die Ausschreibung nicht zum gewünschten Erfolg geführt, weshalb das Verfahren bis zum Eintritt dieses Erfolges zu sistieren sei. Der Leitende Staatsanwalt genehmigte diesen Entscheid am 29. April 2014 (vgl. dazu HD 7 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer wurde die Sistierungsverfügung am 14. Mai 2014 zugestellt (Urk. 5). 4. Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Mai 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig – die Beschwerdefrist lief am 24. Mai 2014 ab, bei
diesem Tag handelte es sich um einen Samstag, weshalb die Frist erst am da- rauffolgenden Montag, den 26. Mai 2014 ablief (Art. 90 Abs. 2 StPO) – Be- schwerde (Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der Sisti erungsverfügung . Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die Strafuntersuchung voranzutreiben und die rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdegegners 1 in Portugal in die Wege zu leiten (a.a.O., S. 2). Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 10. Juni 2014 eine Frist von zehn Tagen an, um zur De- ckung der allfällig ihn treffenden Verfahrenskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 23. Juni 2014 wurde die Kaution rechtzeitig auf der Obergerichtskasse eingezahlt (Urk. 8). Mit Präsidial- ve rfügung vom 7. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme i nnert zehn Tagen übermittelt (Urk. 9), worauf sich diese mit Zuschrift vom 14. Juli 2014 – der Post übergeben am nächsten Tag – vernehmen liess (Urk. 10). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (a.a.O., S. 1). Zur Begründung führte si e an, es gebe keine gesicherten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich in Portugal aufhalte. Darüber hinaus wurden prozesstaktische Gründe ins Feld geführt, welche gegen ein Rechtshilfegesuch sprächen (a.a.O., S. 2). Schliesslich wurde die Beschwerdeantwort dem Be- schwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2014 zur freigestellten Replik innert zehn Tagen übermittelt, worauf sich dieser nicht weiter vernehmen liess. 5. Damit erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif.
II. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft geltend. Es könne nur gemutmasst werden, dass die Staats- anwaltschaft der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthal- tes sei und deshalb ihre Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO stütze. Aufgrund der fehlenden Begründung habe die Staatsanwaltschaft Art. 81 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. b StPO verletzt (Urk. 2 S. 4 f.). Dass in der Sistierungsverfügung Art.
314 Abs. 1 lit. a StPO nicht ausdrücklich erwähnt wird, trifft zwar zu. Indessen ergibt sich aus der Begründung ohne weiteres, dass das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdegegners 1 – und somit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO – eingestellt wurd e. Ei ne unzurei che nde Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich mithin als unbe- gründet.
III . 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung si sti eren, "namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen". Mögliches Verfahrenshindernis ist mit anderen Worten der unbekannte Aufenthalt des Be- schuldigten. Dabei unterscheidet das Gesetz ni cht zwi schen ei nem unbekannten Aufenthalt i n der Schwei z und ei nem unbekannten Aufenthalt i m Ausland. Ent- scheidend ist vielmehr, ob die beschuldigte Person greifbar ist (vgl. dazu Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, N 1236). 2. Die Staatsanwaltschaft liess den Beschwerdegegner 1 am 21. Januar 2014 im RIPOL zur Verhaftung ausschreiben (HD 4). Diese Personenfahndung erstreckte sich auf das Gebiet der Schweiz (vgl. dazu Art. 13 RIP OL-Verordnung [SR 361.0]). Sie ze itigte keinen Erfolg. 3. Der Beschwerdeführer monierte, der Beschwerdegegner 1 sei nicht unbekann- ten Aufenthaltes, er wohne vielmehr an der ... [Strasse], i n ... [PLZ] ... [Ortschaft], Portugal. Ferner wurde die Überprüfung der genannten Adresse sowie die rechts- hilfeweise Befragung des Beschwerdegegners 1 in Portugal beantragt (Urk. 2 S. 5). 4. Die Staatsanwaltschaft wandte demgegenüber ein, es gebe keine gesicherten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 in Portugal aufhalte (Urk. 10 S. 2).
einzig – und nur unter besti mmten Voraussetzungen – in Fällen von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität vor. Da dem Beschwerdegegner 1 kein Delikt dieser Art vorgeworfen wird, entfällt vorliegend auch diese Möglichkeit. 8. Schliesslich stellt sich – bei bekanntem Wohn-/Aufent hal tsort – die Frage nach einer rechtshilfeweisen Befragung des Beschwerdegegners 1 durch die portugie- si schen Behörden (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 1 sowie 14 ff. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Art. 48 ff. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen). Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass im Falle der Bestreitung der Vorwürfe durch den Beschwerdegegner 1 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerde- führer erforderlich sei, was wiederum die Verfügbarkeit beider Parteien voraus- setze (Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner 1 etwa auf Vor- halt eines Protokolls einer polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und/oder von Sachbeweisen ein Geständnis ablegt. Hinzu kommt, dass auch die Möglichkeit einer Videokonferenz (vgl. dazu Art. 8 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12]) zu prüfen wäre. Die generelle Gefahr, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der Vorladung zu seiner Befragung vom Verfahren erfährt und deshalb untertauchen könnte (so die Staatsanwaltschaft; vgl. dazu Urk. 10 S. 2), ist dabei hi nzunehme n und steht ei nem Vorgehen der ski zzi erten Art ni cht entgegen bzw. rechtfertigt allein nicht, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. 9. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Sistierung des Strafver- fahrens nicht gegeben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuhei ssen und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuwei se n.
IV.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 1'500.– wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für si ch und den Be- schwerdeführer; per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt.Nr. C-2/2013/8938; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unter land (Unt.Nr. C-2/2013/8938; unter Rücksendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 12. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann