Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140049-O/U/PFE
Verfügung vom 22. April 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
Beschwerde gegen die Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Februar 2014, F-4/2013/7468
Erwägungen: 1. Gegen A._____ (Beschwerdeführer) wurde zunächst vom Untersuchungs- richteramt St. Gallen und später von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staats- anwaltschaft) eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei geführt (Urk. 10). Mit Ver- fügung vom 4. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. (Urk. 3/1 = 5 = 10/15). Dabei wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 und 4; Urk. 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, ihm sei für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'208.– zuzusprechen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese verzichtete auf Ver- nehmlassung (Urk. 9). 4.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006 1329). Wird ein Verfahren in einem Kanton eröffnet und an einen anderen Kanton abgetreten respektive in einem anderen Kanton eingestellt, so ist in analoger Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO derjenige Kanton entschädi- gungspflichtig, in welchem das Strafverfahren eingeleitet wurde (BSK StPO- Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 35). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als der örtlich offensichtlich unzuständige Kanton St. Gallen einen Strafbefehl erlas- sen hatte, der Anlass zur Einsprache gab und auch materiell einer Prüfung nicht standhielt. 4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gal- len eingeleitet (vgl. u.a. Urk. 10/1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die
von ihm verlangte Entschädigung aufgrund des in obiger Ziffer Ausgeführten im Kanton St. Gallen geltend zu machen. 4.3 Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands, ohne dieses Gesuch zu begründen (Urk. 2 S. 2). 5.2 Die Strafprozessordnung kennt indes das Institut einer unentgeltlichen Rechtspflege für eine beschuldigte Person – wie es der Beschwerdeführer in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren war – nicht. Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten. Wenn sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann diesen bei der Ansetzung der Gerichts- gebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 425 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" sinngemäss um Bewilligung der amtlichen Verteidi- gung ersuchen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass eine amtliche Verteidigung nur dann zu bewilligen ist, wenn kein Bagatellfall vorliegt (Art. 132 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 42). Ein Bagatellfall liegt unter anderem dann nicht vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Vorliegend handelte es sich offensichtlich um einen Baga- tellfall. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, ein gestohlenes Handy für Fr. 50.– "auf der Gasse" in Zürich erworben zu haben (u.a. Urk. 10/7). Praxis- gemäss wäre dafür eine geringe Geldstrafe zu erwarten gewesen, wenn nicht so- gar lediglich eine Busse gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB; das Untersuchungsrich- teramt St. Gallen fällte jedenfalls in seinem (später aufgehobenen) Strafbefehl ei- ne unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– aus (Urk. 10/7). Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
5.3 Damit ist das Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung" abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- ric hts, Schwierigkeit des Falls), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie in Be- rücksichtigung der moderaten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/14/3) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehender Verfügung.
Sodann wird verfügt:
− an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Verfahren F-4/2013/7468, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestäti- gung) 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 22. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann