Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140017-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 12. März 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
sowie
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter
betreffend Aufhebung der Massnahme (Nachverfahren)
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Januar 2014, DA130006-K/UB/ck
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 16. November 2011 sprach das Bezirksgericht Winterthur A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) verschiedener Straftaten schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie mit ei- ner Busse von Fr. 1'000.--. Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 60 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme auf (Urk. 10 [Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäft-Nr. DG110041] /85). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend nur noch bezeichnet als AJV) vom 25. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer zum vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB per 27. Oktober 2011 in die Suchtbe- handlung B._____ eingewiesen worden (Urk. 9 [Akten des Bezirksgerichts Win- terthur Geschäfts-Nr. DA130006] /4 [Akten des AJV STB-2011/4804] /9). Nach verschiedenen Schwierigkeiten dieses Massnahmenvollzugs mit Entweichungen des Beschwerdeführers, Gewaltandrohungen, Alkohol- und Drogenkonsum, An- ordnungen von Sicherheitshaft etc. (Urk. 9/4/14-35) verfügte das AJV am 23. Feb- ruar 2012 die Einweisung des Beschwerdeführers in das Massnahmenzentrum C._____ zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 StGB (Urk. 9/4/37). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 schob das AJV den Vollzug von 80 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. Juli 2012, von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Entscheid des Statthalteramts Winterthur vom 27. Januar 2010 und von 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Entscheid des Polizeirichteramts Winterthur vom 28. Juni 2011 zugunsten der laufenden Massnahme gemäss Urteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 16. November 2011 auf (Urk. 9/4/50). Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wies das AJV den Beschwerdeführer in Fortführung der stationären Massnahme (im Sinne einer Öffnung des Behandlungsregimes) per 9. Juli 2013 in das Rehabilitationszentrum D._____ ein (Urk. 9/4/76). In der Nacht vom 30. auf den 31. Juli 2013 entwich der Beschwerdeführer aus der Massnahmeanstalt und
wurde zur Verhaftung (Sicherheitshaft) ausgeschrieben (Urk. 9/4/80-83). Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz zugeführt (Urk. 9/4/90 und 9/4/91). Am 20. Septem- ber 2013 wurde er nach Zürich überführt und in die am 31. Juli 2013 verfügte, auf § 22a StJVG gestützte (Urk. 9/4/81) Sicherheitshaft gesetzt (Urk. 9/4/95). Mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2013 hob das AJV die mit Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 16. November 2011 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 StGB als gescheitert und aussichtslos auf und beantragte dem Be- zirksgericht Winterthur, den Vollzug der zwei Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011, der 80 Tage Freiheits- strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2012 und der 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Entscheid des Polizei- richteramtes Winterthur vom 6. Dezember 2010 (recte: 28. Juni 2011; vgl. Urk. 9/4/50, Urk. 9/4/102 S. 1, Urk. 5 S. 10) anzuordnen (den einen Tag Ersatzfrei- heitsstrafe gemäss Entscheid des Statthalteramts Winterthur vom 27. Januar 2010 bezeichnete das AJV in dieser Verfügung als verjährt). Ferner setzte das AJV den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft gemäss § 22 StJVG und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht, über die Fortdauer der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens zu entscheiden (Urk. 9/4/102 = Urk. 9/1). Mit Verfü- gung vom 30. Oktober 2013 setzte die Zwangsmassnahmenrichterin am Bezirks- gericht Winterthur den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft und bewilligte diese bis zum 29. Januar 2014 (Urk. 9/3). 2. Am 13. Januar 2014 beschloss das Bezirksgericht Winterthur, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011 angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 26. Juli 2012 angeordnete Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie die mit Entscheid des Polizeirichteramts Winterthur vom 28. Juni 2011 an- geordnete Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen vollzogen werden und dass an diese Strafen bis und mit 13. Januar 2014 insgesamt 778 Tage als durch Unter- suchungshaft, Sicherheitshaft und Massnahmenvollzug erstanden angerechnet werden (Urk. 9/13 = Urk. 5 = Urk. 9/20 in einer berichtigten, d.h. um die Unter- schrift des Gerichtspräsidenten ergänzten Fassung; Dispositiv Ziff. 1).
sichtlich nicht angefochten. Mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss wurde ausschliesslich über den Antrag des AJV entschieden, den Vollzug der Freiheitsstrafen anzuordnen, welche zugunsten der aufgehobenen stationären Massnahme aufgeschoben worden waren. Ausschliesslich diese Frage bildet demnach auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die von ihm durch Untersuchungshaft, Sicherheits- haft und Massnahmenvollzug erstandene Dauer falsch berechnet. Insbesondere habe sie zu Unrecht nur einen prozentualen Anteil (teilweise 50 %, teilweise 75 %, teilweise 90 %) der Anstaltsaufenthalte als Freiheitsentzug angerechnet, zu Unrecht diejenigen Tage nicht angerechnet, an welchen der Beschwerdeführer aufgrund von Sanktionen nicht zur Therapie bzw. zu Massnahmen zugelassen gewesen sei, und fälschlicherweise die vom 1. September 2011 bis 27. Oktober 2011 im Gefängnis Zürich verbrachte Zeit nicht angerechnet. Insgesamt habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur 778 Tage als abgegolten angerechnet. Richtigerweise seien ihm bis zum 13. Januar 2013 917 Tage als abgegolten anzu- rechnen. Bis zu seiner Entlassung am 21. Januar 2013 sei er insgesamt 925 Tage in Haft gewesen. Die effektiv angeordnete Haftdauer (damit gemeint die gesamte Dauer der ausgefällten, zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheits- strafen) betrage lediglich 814 Tage. Der Beschwerdeführer habe sich also 111 Tage in Überhaft befunden. Dafür habe er gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung (Urk. 2). 4. In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 StGB hatte das Bezirksgericht Winter- thur mit dem Urteil vom 16. November 2011 sowohl eine Strafe - zwei Jahre Frei- heitsstrafe - als auch eine Massnahme - stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 60 Abs. 1 StGB - angeordnet. Dabei ging der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB) und ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). War der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen (Art. 62c Abs. 2 StGB) (die gesetzlichen Alternativen zu diesem Vollzug einer Reststrafe -
Nichtvollzug bei erfolgreicher Massnahme und Bewährung [Art. 62b Abs. 3 StPO], Aufschub bei Vorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe [Art. 62c Abs. 2 StGB], andere Massnahme [Art. 62c Abs. 3 StGB] - spielen vorliegend keine Rolle). 5. Ein Vollzug der zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen fällt nur in Betracht, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobenen Freiheitsstrafen. 5.1. Die Dauer der Freiheitsstrafen, die im vorliegenden Fall zugunsten der aufgehobenen stationären Massnahme aufgeschoben und mit dem angefochte- nen Beschluss als vollziehbar erklärt wurden, beträgt (ohne die mittlerweile ver- jährte und damit irrelevante Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Entscheid des Statthal- teramts Winterthur vom 27. Januar 2010) insgesamt 814 Tage, nämlich zwei Jah- re = 2 x 365 Tage = 730 Tage gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011, 80 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 26. Juli 2012 und 4 Tage gemäss Entscheid des Polizei- richteramtes Winterthur vom 28. Juni 2011; vgl. Urk. 5 S. 2 und S. 9 f.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 2 S. 10 Ziff. 26). 5.2. Gemäss dem angefochtenen Beschluss sind an diese Strafen bis und mit 13. Januar 2014 insgesamt 778 Tage als durch Untersuchungshaft, Sicher- heitshaft und Massnahmenvollzug erstanden anzurechnen (Urk. 5 S. 9 f.; Disposi- tiv Ziff. 1 Abs. 2). Demnach verbliebe noch eine zu vollziehende Reststrafe von 36 Tagen. 5.3. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Januar 2014 machte der Be- schwerdeführer geltend, bei der Berechnung der gemäss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 13. Januar 2014 als erstanden angerechneten 778 Tage seien 56 vom 1. September bis 27. Oktober 2011 im Bezirksgefängnis Zürich ver- brachte Tage "untergegangen" (Urk. 9/15). Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 erachtete die Vorinstanz diesen Einwand als zutreffend. Die Vorinstanz erwog, der im Zeitraum zwischen der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (1. September 2011) und dem tatsächlichen Antritt des Beschwerdeführers zur
Massnahme (27. Oktober 2011) erlittene Strafvollzug sei dem Beschwerdeführer im Beschluss vom 13. Januar 2014 fälschlicherweise nicht angerechnet worden. Richtigerweise wären diese 56 Tage Haft vollumfänglich auf die Strafe anzurech- nen gewesen. Deshalb entliess die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit diesem Beschluss sofort aus dem Strafvollzug (Urk. 9/16). 5.4. Werden zu den dem Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Be- schluss vom 13. Januar 2014 angerechneten 778 Tagen erstandener Untersu- chungshaft, Sicherheitshaft und Massnahmenvollzug die 56 Tage zusätzlich an- gerechnet, die dabei gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss vom 20. Januar 2014 fälschlicherweise nicht angerechnet worden waren, aber anzurechnen sind, ergibt sich eine Anrechnung von insgesamt 834 Tagen erstandener Untersu- chungshaft, Sicherheitshaft und Massnahmenvollzug. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist demnach auch nach der vorinstanzlichen Berech- nung der als Freiheitsentzug anzurechnenden Dauer des Massnahmenvollzuges (Urk. 5 S. 5 - 8) nicht kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe. Es verbleibt demnach keine Reststrafe, die gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB zu vollziehen wäre. 6. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse an einer (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat, nachdem er bereits von der Vorinstanz mit dem Beschluss vom 20. Januar 2014 aus dem Strafvollzug entlassen worden ist und diesem Beschluss zu entnehmen ist, dass er die zu vollziehenden Freiheitsstrafen vollständig erstanden hat, also kein Voll- zug mehr anzuordnen ist (welche Frage ja allein Gegenstand des vorinstanzlichen war und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist; vgl. vorstehend Erw. 2). 6.1. Gemäss der angefochtenen Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Be- schlusses vom 13. Januar 2014 sind noch 36 Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Vorinstanz erachtete diesen Beschluss als falsch und entliess den Beschwer- deführer mit Beschluss vom 20. Januar 2014 aus dem Strafvollzug, konnte aber nicht selber den Beschluss vom 13. Januar 2014 korrigieren. Der Klarheit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen ist dies im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren vorzunehmen. Dementsprechend ist Dispositiv Ziffer 1 des vor- instanzlichen Beschlusses vom 13. Januar 2014 aufzuheben und durch die Fest-
stellung zu ersetzen, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011 angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2012 angeordnete Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie die mit Entscheid des Polizeirichteramtes Winterthur vom 28. Juni 2011 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen durch Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und den Massnahmenvollzug verbüsst sind und keine Reststrafe zu vollziehen ist. 6.2. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die nur teilwei- se bzw. prozentuale Anrechnung der Aufenthalte des Beschwerdeführers in ver- schiedenen Massnahmeinstitutionen als Freiheitsentzug bzw. als verbüsste Frei- heitsstrafen durch die Vorinstanz (Urk. 5 S. 5 - 8) richtig war, oder ob diese Auf- enthalte in Massnahmeinstitutionen in einem grösseren Umfang als Freiheitsent- zug bzw. als verbüsste Freiheitsstrafen anzurechnen wären, wie der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde geltend macht (Urk. 2 S. 3 - 8). Auch nach der vor- instanzlichen Berechnungsweise ergibt sich insgesamt, dass keine Reststrafe mehr zu verbüssen ist. Eine grössere Anrechnung der Aufenthalte in Massnah- meinstitutionen könnte damit zu keinem besseren Ergebnis für den Beschwerde- führer führen (vgl. auch nachfolgend Erw. 6.3 und 6.4). Ob an die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt 814 Tagen 834 Tage anzurechnen sind (so die korrigierte vorinstanzliche Anrechnung; vgl. vorstehend Erw. 5.4) oder 917 Tage oder 925 Tage (so der Beschwerdeführer; Urk. 2 S. 2 und S. 9 f.), macht unter dem Aspekt des Vollzuges einer Reststrafe keinen Unterschied. Gemäss beiden Berechnungsweisen sind die aufgeschobe- nen Freiheitsstrafen vollumfänglich verbüsst und ist keine Reststrafe mehr zu vollziehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung. Ein rein theoretisches Interesse an einer Überprüfung der vor- instanzlichen Begründung genügt nicht. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dauer, um welche die anre- chenbaren Freiheitsentzüge durch Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Mass- nahmevollzug zusammen (gemäss Beschwerdeführer 925 Tage) die zu vollzie- henden Freiheitsstrafen (814 Tage) übersteige, sei Überhaft, für welche er zu ent-
schädigen sei und für welche ihm eine Genugtuung zustehe (Urk. 2, insbes. S. 10 Ziff. 25 und 26). Diese Auffassung geht fehl. Gegebenenfalls zu entschädigende Überhaft liegt dann vor, wenn die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Dauer der im Strafurteil ausgesprochenen Sanktion übersteigt (Art. 431 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, N 21 zu Art. 431). Das ist vorliegend bei weitem nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren insgesamt 353 Tage in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, nämlich 110 Tage vom 14. Mai 2011 (Urk. 10/85, angeheftete Anklageschrift S. 1) bis zum 1. September 2011, an welchem Tag ihm der sofortige vorzeitige Massnahmevollzug unter gleichzeitiger Entlassung aus der Untersuchungshaft bewilligt wurde (Urk. 10/HD 27/21), 56 Tage vom 1. September 2011 bis zum tatsächlichen Antritt der Massnahme am 27. Oktober 2011 gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 (Urk. 9/16), 19 Ta- ge vom 25. November 2011 bis 14. Dezember 2011, 44 Tage vom 17. Januar 2012 bis 1. März 2012 (Urk. 5 S. 8) und 124 Tage vom 20. September 2013 (Überstellung vom Kanton Schwyz nach Zürich mit Versetzung in Sicherheitshaft ins Gefängnis Zürich; Urk. 9/4/95 i.V.m. Urk. 9/4/81, Urk. 9/1, Urk. 5 S. 9 Erw. 3.1) bis zur Entlassung am 21. Januar 2014 (Urk. 9/19 i.V. mit Urk. 9/16). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011 ausgesprochene Frei- heitsstrafe beträgt zwei Jahre = 730 Tage und damit weit mehr als die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Von zu entschädigender Überhaft kann kei- ne Rede sein. Die Dauer des Massnahmenvollzuges kann im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Da- für besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein vernünftiger Grund. Mit Ur- teil vom 16. November 2011 ordnete das Bezirksgericht Winterthur eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 60 Abs. 1 StGB an. Deren Dauer war nicht auf die Dauer der gemäss dem dualistisch-vikariierenden System daneben ausgesprochenen Freiheitsstrafe beschränkt, sondern (innerhalb des Rahmens und der Erfordernisse von Art. 59 Abs. 4 StGB, dessen Verletzung nicht geltend gemacht wird) grundsätzlich unbeschränkt, so lange die Massnahme als sachlich geboten bzw. bis sie als aussichtslos erschien (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB
und Art. 62 Abs. 1 StGB sowie BGE 126 I 172 Erw. 5.b und 5.c). Dauerte der Massnahmevollzug - wie dies häufig vorkommt (vgl. etwa BGE 126 I 172 Erw. 5.f) - länger als die mit dem anordnenden Urteil gleichzeitig ausgesprochene Frei- heitsstrafe, lag dies (wenn, wie hier, keine unzulässige Durchführung der Mass- nahme geltend gemacht wird) in Sinn und Zweck der angeordneten Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Verurteilten, und zwar auch dann nicht, wenn die Dauer der Massnahme (nur) zusammen mit erlittener Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt. Dies hat nur, aber immerhin die Konsequenz, dass kei- ne Reststrafe mehr zu vollziehen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ent- schädigung und Genugtuung wegen Überhaft ist demzufolge abzuweisen. 6.4. Da bezüglich des Massnahmenvollzuges schon grundsätzlich kein An- spruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung wegen Über- haft besteht, kommt es auch unter diesem Aspekt nicht darauf an, ob die Vor- instanz (im Rahmen von Art. 62c Abs. 2 StGB) die als Freiheitsentzug anrechen- bare Dauer des Massnahmenvollzuges richtig berechnete oder nicht. Auch unter diesem Aspekt könnte der Beschwerdeführer aus einer für ihn günstigeren An- rechnung kein besseres Ergebnis ableiten. Auch unter diesem Aspekt fehlt es dem Beschwerdeführer deshalb an einem Rechtsschutzinteresse an einer Über- prüfung der Begründung des angefochtenen Entscheides und ist nicht weiter da- rauf einzugehen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem festzustellen ist, dass keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Der angefochtene Beschluss war fehlerhaft, indem die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer fälschlicherweise den vom 1. September 2011 bis zum 27. Okto- ber 2011 erlittenen Freiheitsentzug nicht anrechnete (vgl. Urk. 9/16) und damit den Vollzug einer Reststrafe beschloss. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, auch wenn der Beschwerdefüh- rer mit seiner Entschädigungsforderung unterliegt. Die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers wird - nach Eingang der entsprechenden Honorarnote - mit se- paratem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).
Es wird beschlossen:
"1. Es wird festgestellt, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2011 angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2012 angeordnete Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie die mit Entscheid des Polizeirichteramts Winterthur vom 28. Juni 2011 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen durch die vom Verur- teilten erstandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Massnah- menvollzug verbüsst sind und keine Reststrafe zu vollziehen ist."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgeweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) − das Bezirksgericht Winterthur, ad DA130006 (gegen Empfangsbestäti- gung) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, ad STB - 2011/4804, zur Kenntnisnahme (mit A-Post) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− das Bezirksgericht Winterthur, ad DA130006, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9 und 10) (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 12. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr