Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140013-O/U/br
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. A. Meier und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs
Beschluss vom 9. April 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 7. Januar 2014, D-1/2013/8260
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen rechtswidrigem Aufenthalt und erliess am 13. November 2013 einen Strafbefehl (Urk. 8/8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Urk. 8/11). Da- raufhin schrieb die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2013 die Beschwerde- führerin zur Verhaftung aus (Urk. 8/16), am 7. Januar 2014 sistierte sie das Straf- verfahren (Urk. 8/18 = Urk. 3/1). Gegen die Sistierungsverfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger fristgerecht Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 2): "In Gutheissung der Beschwerde sei die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 7. Januar 2014 (D-1/2013/8260) aufzuheben und diese sei einzuladen, die Strafuntersuchung ohne weitere Einver- nahmen und unter Aufhebung der Ausschreibung von A._____ zur Verhaftung fortzu- führen: unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zu Lasten des Kantons Zü- rich." Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist die Akten ein (Urk. 6 - 9), eine Stellungnahme erfolgte nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, wobei infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. April 2014 der Entscheid in einer anderen als der mit Verfü- gung vom 27. Januar 2014 (Urk. 6) angekündigten Besetzung ergeht. 2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Aus- gang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d).
Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Abs. 3). 2.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierung damit, dass die Beschwerdeführerin bisher zum Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes nicht habe staatsanwaltschaftlich befragt werden können, da sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge (Urk. 3/1). 2.2.2. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Verfügung vom 14. November 2013 des Bundesamts für Migration den Schen- gen-Raum verlassen müssen und zugleich sei gegen sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren ausgesprochen worden. Sie habe am 14. November 2013 einen Flug nach New York angetreten und die Schweiz verlassen. Die Staatsan- waltschaft habe ihr mit Schreiben vom 20. November 2013 mitgeteilt, dass sie staatsanwaltschaftlich zu befragen sei, worauf sie durch ihren Verteidiger habe mitteilen lassen, dass die in der Einsprache gegen den Strafbefehl vorgebrachen Gründe rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur seien. Sodann seien die Kosten für ihre Einreise zum alleinigen Zweck einer staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me, anlässlich welcher ihr zudem das Recht auf Aussageverweigerung zustehen würde, nicht verhältnismässig. Zur Sistierung im einzelnen liess die Beschwerde- führerin durch ihren Verteidiger zusammengefasst ausführen, vorliegend sei we- der die Täterschaft noch ihr Aufenthalt unbekannt. Ihre Adresse in den USA sei den Behörden bekannt. Eine Einvernahme, sofern nötig, könne überdies auch rechtshilfeweise erfolgen. Schliesslich sei gegen sie ein Einreiseverbot ausge- sprochen worden, weshalb sie sich bei einer erneuten Einreise in die Schweiz strafbar machen würde (Urk. 2). 2.3. Hat die beschuldigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist dies weder ein gesetzlich explizit genannter Sistierungsgrund nach Art. 314 Abs. 1 StPO noch kann dieser Umstand unbesehen als vorübergehendes Verfah- renshindernis nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO betrachtet werden. Weshalb aus Sicht der Beschwerdegegnerin der fehlende Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Sistierungsgrund darstellt beziehungsweise weshalb aus diesem
Grund das Verfahren derzeit nicht weitergeführt respektive abgeschlossen wer- den kann, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Aus den Unter- suchungsakten (Urk. 8) und dem Rubrum der Sistierungsverfügung (Urk. 3/1) zeigt sich, dass die Adresse der Beschwerdeführerin in den USA der Beschwer- degegnerin bekannt ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über einen Rechtsvertreter. Bis anhin fanden keine Bemühungen der Beschwerdegegnerin statt, die Be- schwerdeführerin zu einer Einvernahme vorzuladen oder diese insbesondere rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Dass der Verteidiger auf die schriftliche Anfrage hin, wann eine Befragung durchgeführt werden könnte (vgl. Urk. 8/12), keine Terminvorschläge unterbreitete, sondern dahingehend argumentierte, dass von einer Einvernahme abzusehen sei (Urk. 8/13), hindert die Beschwerdegegne- rin strafprozessual nicht daran, die Beschwerdeführerin zu einer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vorzuladen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt an den Verteidiger (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Zwar wurde gegen die Beschwerdefüh- rerin ein bis 16. November 2016 geltendes Einreiseverbot erlassen (Urk. 8/15/36), mit Bewilligung des Bundesamtes für Migration könnte eine (vorübergehende) Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aber dennoch straflos erfolgen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG und Urk. 8/15/36). Zudem besteht zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ein Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6), was der Be- schwerdegegnerin ermöglichen sollte, die Beschwerdeführerin bei Bedarf rechts- hilfeweise einvernehmen zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine ersichtlichen Umstände vor, die eine Sistierung rechtfertigen. Der Staatsanwaltschaft stehen - trotz Wohnsitz der Be- schwerdeführerin in den USA - Mittel zur Verfügung, um das Verfahren fortzufüh- ren. Die Beschwerde ist begründet und demnach gutzuheissen. Die angefochte- nen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.4. Die Beschwerdeführerin lässt weiter den Antrag stellen, die Staatsan- waltschaft sei einzuladen, die Strafuntersuchung ohne weitere Einvernahme und
unter Aufhebung der Ausschreibung von A._____ zur Verhaftung fortzuführen (Urk. 2 S. 2). Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten und der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Das Erteilen von Weisungen eines Ge- richtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK StPO-Stephenson/Thi¬riet, Art. 397 StPO N 8; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 397 N 5), zumal der Untersu- chungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen ein (pflicht- gemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kam- mer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 29. Mai 2012 [UE120071], Erw. 3.6 m.H. auf frühere Beschlüsse). 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Endent- scheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen.
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2014 (Verfahren Nr. D-1/2013/8260) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 fest- gesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-1/2013/8260, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8], gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 9. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Fuchs