Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130350-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 15. November 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X., substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.,
gegen
Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung vorsorglich angeordneter Schutzmassnahmen
Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Oktober 2013, U.Nr. 2013/6
Erwägungen: I. 1. Am 26. September 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) vorsorglich die Unterbringung von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in einer geschlossenen Einrichtung an (Urk. 14/HD 21/1). Vom 19. Oktober 2011 bis 26. Januar 2012 wurde der Beschwerde- führer stationär beobachtet (Urk. 14/HD 21/2-3). In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2012 eine vorsorgliche ambulante Behandlung des Beschwerde- führers angeordnet (Urk. 14/HD 22/1). Mit Verfügung vom 28. August 2012 wurde von der Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdefüh- rers angeordnet und dieser in die offene Institution B._____ eingewiesen (Urk. 14/HD 21/4). Seither befand sich der Beschwerdeführer bis zum 2. April 2013 – unterbrochen von Aufenthalten zu Hause – in diversen Institutionen. Ab dem 2. April 2013 war der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 16. September 2013 auf der Flucht (Urk. 3/1 S. 2 = Urk. 5 S. 2). In der Folge ordnete die Jugend- anwaltschaft mit Verfügung vom 17. September 2013 die vorübergehende Ein- weisung des Beschwerdeführers in das Gefängnis C._____ im Rahmen einer vor- sorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung an (Urk. 14/HD 21/14). Die- se Einweisung verlängerte die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Okto- ber 2013 bis zum 17. November 2013 (Urk. 14/HD 21/15). Am 24. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der vorsorglichen Schutzmassnahmen (Urk. 3/2). Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ab (Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 erhob die amtliche Verteidigerin namens des Beschwerdeführers Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. August 2012 vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme ei- ner Unterbringung und die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Februar 2012 vorsorglich angeordnete ambulante Schutzmassnahme seien aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei umgehend aus der vorsorglichen Unterbrin- gung zu entlassen. 2. Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr und der Erhebung von Kosten sei abzusehen und die amtliche Verteidigerin sei für ihre Bemühungen für das Beschwerdeverfahren mit CHF 619.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen." 3. Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde der Jugendanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie zur Ein- reichung der Akten angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 bean- tragte die amtliche Verteidigerin die Substitution durch Rechtsanwalt X1._____ für die Dauer ihrer Ferienabwesenheit im Beschwerdeverfahren (Urk. 15). Mit Einga- be vom 1. November 2013 beantragte die Jugendanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Zugleich teilte sie mit, dass sie der amtlichen Verteidigerin für ihre Ferienabwesenheit bis zum 26. November 2013 die Substitution durch Rechtsanwalt X1._____ bewilligt habe (Urk. 12). Aufgrund dessen zog die amtli- che Verteidigerin das entsprechende Gesuch bei der Beschwerdeinstanz zurück (Prot. S. 5). Innert der mit Verfügung vom 1. November 2013 angesetzten Frist ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 ein (Urk. 17, 18). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Die Jugendanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um Aufhe- bung der angeordneten Schutzmassnahmen nach Wiedergabe der Verfahrensge- schichte und der Ergebnisse der bereits eingeholten Gutachten sowie der Berich- te der Institutionen zusammengefasst damit, dass der negativen deliktischen Ent- wicklung des Beschwerdeführers – trotz entsprechender Schutzmassnahmen – erst mit der engen Begleitung im D._____ habe Einhalt geboten werden können. Der Aufenthalt sei jedoch zu kurz gewesen, um zweifelsfreie Schlüsse betreffend die weitere Notwendigkeit der Massnahme zur Verhinderung weiterer Delinquenz gegenüber Dritten ziehen zu können. Vielmehr lege die jeweils zur Last gelegte Vorgehensweise (massive Eingriffe in die psychische und physische Integrität der
Opfer) die Vermutung nahe, dass sich mittlerweile eine psychische Erkrankung derart manifestiert habe, dass alsdann eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG als zwingend notwendig erscheine, um solche Delinquenz langfristig zu verhindern und dem Beschwerdeführer dennoch die notwendigen Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Vor Abschluss der in Auftrag gegebenen Begutachtung könne eine schwerwiegende psychische Erkrankung, welche Straf- taten gegen die psychische und physische Integrität Dritter zumindest begünstige, nicht ausgeschlossen werden. Eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertige sich daher auch unter dem Aspekt von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (Urk. 5). 2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, dass er seit dem 20. Mai 2013 [recte: 12. Mai 2013] volljährig sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK erfüllt sein müssten. So sei ei- ne freiheitsentziehende Massnahme zum Zwecke der überwachten Erziehung ohne seine Zustimmung nur zulässig und somit rechtmässig, wenn das Ziel des Freiheitsentzuges die Verhinderung einer ansteckenden Krankheit sei, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern. Keine der Voraussetzungen treffe auf ihn zu. Er sei weder ein Alkohol- noch ein Rausch- giftsüchtiger. Auch liege keine schwere Verwahrlosung vor, da er einen festen Wohnsitz und einen Arbeitsplatz aufweise und zudem vollumfänglich von seinen Eltern finanziell unterstützt werde. Des Weiteren liege keine psychische Störung gemäss ICD (International Classifications of Disturbances [recte: Diseases]) vor. Daher sei er umgehend aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen. Auf- grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Schutzmassnahmen sei auch die vorsorglich angeordnete ambulante Schutzmassnahme aufzuheben. In Folge der Gutheissung der Beschwerde sei von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr und der Erhebung von Kosten abzusehen und die amtliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 3/1 S. 2 ff., Urk. 2 S. 3 ff.). 3. In ihrer Stellungnahme hielt die Jugendanwaltschaft an ihrer Begründung in der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Schutz- massnahmen vom 25. Oktober 2013 fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass aus fachlicher Sicht der Jugendanwaltschaft die zahlreichen, immer
schwerwiegenderen Delikte, insbesondere mehrfache Raubstraftaten, sehr wohl für das Vorhandensein einer psychischen Störung bzw. Erkrankung sprächen. Die Jugendanwaltschaft habe zum erst möglichen Zeitpunkt ein Gutachten in Auftrag gegeben; die Erkenntnisse würden Ende Dezember 2013/Anfang Januar 2014 erwartet. Die fachliche Einschätzung der Jugendanwaltschaft sei auch durch die Massnahme im D._____ bestätigt worden. Bis zum Vorliegen des Gutachtens sei die weitere Unterbringung zur Sicherung der Massnahme im Gefängnis C._____ angesichts der Delinquenz und der damit verbundenen Gefahr für Drittpersonen ohne Weiteres gerechtfertigt (Urk. 11). 4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift fest. Ergänzend führte er an, dass im jetzigen Zeitpunkt keine gutachterliche Meinung vorliege, die das effektive Vorhandensein einer psychi- schen Störung als notwendige Grundlage der Anordnung einer freiheitsentzie- henden Massnahme zum Zwecke der überwachten Erziehung mündiger Perso- nen gemäss EMRK bestätige. Es sei nicht relevant, ob er im Massnahmenzent- rum E._____ oder im Massnahmenzentrum F._____ oder im Massnahmenzent- rum D._____ vorsorglich untergebracht würde, da eine vorsorgliche Unterbrin- gung bei allen drei Massnahmenzentren einer freiheitsentziehenden Massnahme gleichkomme. Seine derzeit bestehende Unterbringung im Gefängnis C._____ zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung stelle aktuell ebenfalls eine freiheits- entziehende Massnahme dar (Urk. 18). 5. Auf die Begründung der Jugendanwaltschaft sowie die Vorbringen des Be- schwerdeführers ist nachfolgend, soweit entscheidrelevant, näher einzugehen. III. 1.1. Für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes (JStG) ist der Tatzeitpunkt massgebend (Art. 3 Abs. 1 JStG; Gürber/Hug/Schläfli in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 3 N 9). Die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Delikte betreffen den Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2012 und somit einen Zeitraum vor Erreichen seines Mündigkeitsalters (Urk. 5 S. 2). Dass
der Beschwerdeführer nunmehr mündig ist, ändert daher nichts an der grundsätz- lichen Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts. 1.2. Gemäss Art. 5 JStG kann die Jugendanwaltschaft während der Untersu- chung bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorsorglich Schutzmassnah- men nach den Art. 12-15 JStG anordnen (Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 JStPO und § 110 GOG/ZH; Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 5 N 7). Gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden, wenn der Ju- gendliche unter psychischen Störungen leidet, er in seiner Persönlichkeitsentwick- lung beeinträchtigt oder er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Die ambulante Behandlung kann u.a. mit einer Unterbringung verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unterbringung angeord- net, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht an- ders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Ge- fährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Vor der Unterbringung zur Be- handlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Un- terbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde ei- ne medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Art. 9 Abs. 3 JStG erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Die kurzfris- tige resp. vorübergehende geschlossene Unterbringung ist im Gesetz ungeregelt geblieben und dient vor allem dazu, in Krisensituationen schnell reagieren zu können. Sie ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Massnahmebedürftige während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht. Eine vor- gängige Begutachtung ist diesfalls nicht notwendig (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 15 N 12 f.; Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 552). Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 5 N 6).
1.3. Nach Erreichen des Mündigkeitsalters stützt sich – ohne Vorliegen einer ge- richtlichen Verurteilung – eine Unterbringung gemäss JStG gegen den Willen des Betroffenen auf Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 19 N 15 f.; Holderegger, a.a.O., N 581). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK ist ein Freiheits- entzug insbesondere bei psychisch Kranken rechtmässig. Gemäss der Recht- sprechung ist – mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen – ein Freiheitsentzug nur rechtmässig, wenn die Erkrankung im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zuverlässig nachgewiesen worden ist. Ausserdem muss die Schwere der Erkrankung eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigen und die Unterbrin- gung hängt vom Fortdauern der Erkrankung ab. Allerdings muss die Krankheit im Zeitpunkt der vorläufigen Unterbringung noch nicht eindeutig feststehen, vielmehr ist auch die Einweisung zwecks psychiatrischer Untersuchung durch lit. e gedeckt (Peukert in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, S. 106 f.). 2. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Strafuntersuchung wegen mehrfa- chen Raubs, mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Führerausweis geführt (Urk. 14, insb. Urk. 14/HD 46/1). Der Be- schwerdeführer hat diese Taten – mit Ausnahme derjenigen vom 7. Oktober 2012 (Urk. 14/HD 3/14 S. 2) – eingestanden (Urk. 14/HD 3/4 S. 2 ff., Urk. 14/HD 3/8 S. 2 ff., Urk. 14/HD 3/11 S. 2 f., Urk. 14/HD 3/12 S. 2 ff. ), weshalb der dringende Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen ist. 3.1. Von Oktober 2011 bis 2. April 2013 verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben in diversen Institutionen, unterbrochen von Aufenthalten zu Hause sowie in Untersuchungshaft (Urk. 5 S. 2). So befand sich der Beschuldigte vom 27. September 2011 bis 19. Oktober 2011 im Gefängnis C., vom 19. Okto- ber 2011 bis 26. Januar 2012 im Aufnahmeheim G., vom 19. August 2012 bis 19. Oktober 2012 im B., vom 19. Oktober 2012 bis 20. November 2012 im Gefängnis C. sowie vom 20. November 2012 bis 2. April 2013 im Mass- nahmenzentrum D._____ (Urk. 14/HD 46/1 S. 1, Urk. 14/HD 21/1-15). Während
jener Aufenthalte begab sich der Beschwerdeführer mehrfach "auf Kurve" (Urk. 14/HD 20/6 S. 2 f., Urk. 14/HD 20/9 S. 1, Urk. 14/HD 20/10); zuletzt floh er aus dem Massnahmenzentrum D._____ am 2. April 2013 und blieb bis zu seiner Ver- haftung am 16. September 2013 auf der Flucht (Urk. 14/HD 20/13, Urk. 14/HD 31/24). Das Aufnahmeheim G._____ empfahl in seinem Beobachtungsbericht vom 15. Februar 2012 die Platzierung in einer geeigneten Institution, da der Be- schwerdeführer Unterstützungsbedarf in vielen Lebensbereichen aufweise, was von den Eltern alleine schwierig abzudecken sei, und wenn es nicht gelinge, ihn zu stützen und zu kontrollieren, die Gefahr weiterer Delinquenz bestehe. Weiter wurde in jenem Bericht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer vor allem seine bisherige, lange erprobte Erfolgsstrategie "Von 10x werde ich 2x erwischt, das lohnt sich" gefährlich werden könnte (Urk. 14/HD 20/6 S. 10 f.). Das B._____ sprach im Abschlussbericht vom 4. November 2012 die Empfehlung zur Einwei- sung in eine geschlossene Einrichtung mit interner Berufsbildung aus, da der Be- schwerdeführer momentan unfähig sei, sich in einem offenen Rahmen an die Re- geln zu halten und verbindlich zu sein (Urk. 14/HD 20/9 S. 4). Schliesslich zog das Massnahmenzentrum D._____ am 15. August 2013 das Fazit, dass der Be- schwerdeführer massnahmefähig und massnahmebedürftig sei (Urk. 14/HD 20/16 S. 4). In allen Berichten wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner "Kurvengänge" sowie bewilligter Ausgänge Drogen (insbesonde- re Cannabis, Kokain) konsumiert habe (Urk. 14/HD 20/6 S. 3, Urk. 14/HD 20/9 S. 2, Urk. 14/HD 20/16 S. 1). 3.2. Im Rahmen des Strafverfahrens ordnete die Jugendanwaltschaft am 17. Au- gust 2011 eine Begutachtung des Beschwerdeführers an (Urk. 14/ HD 16/1). Aus dem psychologischen Gutachten von lic. phil. H._____ vom 11. Dezember 2011 ergibt sich Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde eine Störung des Sozialver- haltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10, F91.2) diagnostiziert, wel- che sich aus einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10, F43.25) entwickelt habe. Im Hintergrund liege eine ex- pressive und rezeptive Sprachstörung (ICD-10, F80.2) vor. Zudem wurde das Be-
stehen von psychosozialen Belastungsfaktoren, nämlich die Trennung der Eltern und die anhaltenden Spannungen in der Elternbeziehung (ICD-10, Z60.1) sowie die ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle (ICD-10, Z62.0), festge- halten. Aufgrund der Störung des Sozialverhaltens wurde dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Der Gutachter hielt fest, dass die therapeuti- sche Behandlung durch eine Unterbringung sichergestellt werden könnte, nicht hingegen durch eine ambulante Behandlung (Urk. 14/HD 16/5 S. 64 ff.). Am 19. April 2012 erteilte die Jugendanwaltschaft dem Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich einen Auftrag zur psycholo- gisch/psychiatrischen Nachbegutachtung (Urk. 14/HD 17/1). Im psychiatrisch- psychologischen Gutachten vom 21. August 2012 wurde folgendes Fazit gezo- gen: Die Psyche des Beschwerdeführers sei vor allem durch einen erniedrigten Intelligenzquotienten beeinflusst. Er zeige zusätzlich Symptome einer Aufmerk- samkeitsstörung sowie aus dem Autismus-Spektrum-Bereich. Die psychische Ge- sundheit des Beschwerdeführers sei klar deutlich defizitär. Aufgrund der Diversität der Symptome liefere der Beschwerdeführer allerdings ein schwer zu greifendes Bild. Es bestehe eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr aufgrund psychischer Stö- rungen, einer beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung, einem problemati- schen Umgang mit Substanzen (insbesondere Cannabis) sowie erzieherischer Schwierigkeiten, dies vor allem in der Vergangenheit. Eine ambulante Behand- lung komme nicht in Betracht. Es solle zunächst eine offene Unterbringung aus- probiert werden. Sollte sich die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers durch die Peergroup als stärker erweisen als seine Anpassungsfähigkeit gegenüber den Regeln der offenen Institution, müsse man eventuell eine geschlossene Unter- bringung in Erwägung ziehen (Urk. 14/HD 17/2 S. 37 ff.). Das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich hielt zudem in einer von der Jugendanwaltschaft in Auftrag gegebenen Vorabeinschät- zung betreffend Autismus vom tt.mm.2012 fest, dass eine gewisse autistische Komponente beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Sie sei aber unter dem Level einer Autismus Diagnose und könne seine Entwicklung nicht erklären (Urk. 14/HD 19/2 S. 3).
3.3. Gestützt auf obgenannte Berichte und Gutachten bestehen genügend An- haltspunkte dafür, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist zwar dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die im Gutachten vom 11. Dezember 2011 festgestellte Stö- rung des Sozialverhaltens und die Anpassungsstörung durch das Gutachten vom 21. August 2012 nicht bestätigt worden sind (Urk. 14/HD 17/2 S. 25 f., Urk. 2 S. 5), doch ist im Gutachten vom 21. August 2012 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine psychische Störung aufweise und insgesamt seine psychische Gesundheit klar deutlich defizitär sei (siehe E. III. 3.2.). Das seitherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass auch zum heuti- gen Zeitpunkt Defizite in der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers be- stehen, welche eine Unterbringung als notwendig erscheinen lassen. In den bei- den bisher erstellten Gutachten wurde jeweils das Vorliegen eines Zusammen- hangs zwischen der psychischen Störung und den begangenen Straftaten bejaht (Urk. 14/HD 16/5 S. 65, Urk. 14/HD 17/2 S. 38). Daher ist die weitere Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer als Indiz dafür anzusehen, dass nach wie vor eine psychische Störung vorliegt. So ist der Beschwerdeführer geständig, am 13. Oktober 2012 zusammen mit einem Erwachsenen im Club ... zwei Mal ein im WC-Häuschen auf der Toilette sitzendes Opfer mit vorgehaltenem Messer zur Herausgabe von Geld und/oder Betäubungsmittel gezwungen zu haben (Urk. 5 S. 3, Urk. 14/HD 3/12 S. 3 f.). Auch werden dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2012 begangene Raubtaten unter Einsatz eines Messers zur Last gelegt, bezüg- lich welcher die Untersuchung noch im Gange ist (Urk. 5 S. 29). Auch die zahlrei- chen "Kurvengänge" des Beschwerdeführers und sein in den Berichten dokumen- tierter Drogenkonsum anlässlich seiner "Kurvengänge" und bewilligter Ausgänge bis zu seiner Flucht am 2. April 2013 lassen nicht auf eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. In den nach dem letzten Gutachten erstellten Berichten hielten das B._____ am 14. November 2012 und das Massnahmenzentrum D._____ am 15. August 2013 denn auch an der Mass- nahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers fest (siehe E. III. 3.1). Aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers ist über seine Verfassung in den letzten fünf Mona- ten vor seiner Verhaftung nur aktenkundig, was der Beschwerdeführer selbst an-
lässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. September 2013 ausführte. So erklärte er anlässlich besagter Einvernahme, er habe sich vom Massnahmenzentrum D._____ entfernt, da es ihn kaputt gemacht und zerstört habe und er keine Lust auf eine Massnahmenkarriere und das Heim gehabt habe. Tagsüber habe er in jener Zeit "gehängt". Vielleicht habe er manchmal gekifft. Gesundheitlich gehe es ihm gut, ansonsten könnte es ihm besser gehen, er habe schon bessere Tage gehabt. Während der Flucht sei er gestresst gewesen sei und zum Schlafen habe er Schlafmittel benötigt (Urk. 14/3/13 S. 2 ff.). Diese Aus- führungen vermögen an der Einschätzung aufgrund der Berichte und Gutachten nichts zu ändern. Bis zur Erstellung des von der Jugendanwaltschaft sofort nach der Verhaftung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Gutachtens ist da- her vom Bestehen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auszu- gehen. Die Behandlung dieser Erkrankung kann nur durch eine Unterbringung in einer geeigneten Institution sichergestellt werden. Insbesondere könnte eine am- bulante Therapie ohne Unterbringung die benötigte Behandlung nicht sicherstel- len, da der Beschwerdeführer – wie insbesondere im Gutachten vom 21. August 2012 festgehalten (Urk. 14/HD 17/2 S. 35) – auf Führung und Struktur angewie- sen ist. Die Notwendigkeit einer Unterbringung wird denn auch vom B._____ und dem Massnahmenzentrum D._____ bejaht (siehe E. III. 3.1.). Die Unterbringung erweist sich somit als verhältnismässig. Die gestützt auf Art. 15 Abs. 1 JStG am 28. August 2012 vorsorglich angeordnete Unterbringung respektive die Abwei- sung des Gesuchs um deren Aufhebung durch die Jugendanwaltschaft ist dem- entsprechend – auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK – im heu- tigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere ändert auch der Umstand, dass derzeit noch kein aktuelles Gutachten vorliegt, an der Rechtmässigkeit der Unterbringung nichts. Schliesslich hat die Jugendanwaltschaft umgehend nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 23. September 2013 beim Forensi- schen Institut ... eine psychiatrische/psychologische Nachbegutachtung resp. ein Massnahmeverlaufgutachten in Auftrag gegeben, deren Ergebnis Ende Dezem- ber 2013/Anfang Januar 2014 vorliegen soll (Urk. 14/HD 18/2, Urk. 11). Zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG hat die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung
im Rahmen einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung ins Ge- fängnis C._____ eingewiesen. Auch diese Schutzmassnahme steht ohne vorgän- gige Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl im Einklang mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK als auch mit Art. 15 JStG (siehe E. III. 1.2. und 1.3.). Der Beschwerdeführer entwich sowohl aus dem Aufnahme- heim G., dem B. sowie dem Massnahmenzentrum D.; zuletzt befand er sich – wie bereits ausgeführt – fünf Monate lang auf der Flucht. Daraus erschliesst sich, dass nur auf diese Weise die vorsorglich angeordnete Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sichergestellt werden kann und sich mithin die vorübergehende geschlossene Unterbringung als unumgänglich für die Be- handlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers erweist. Die Einwei- sung ins Gefängnis C. erweist sich auch deshalb als verhältnismässig, ist doch der Aufenthalt im Gefängnis C._____ nur vorübergehend und sind bereits Abklärungen im Gange betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Institution (Urk. 5 S. 4, Urk. 11 S. 2, Urk. 14/HD 21/14-15). Die kurzfristige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, wie nunmehr im Gefängnis C._____, zur Sicherung der vorsorglich angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ist dementsprechend ebenso wenig zu beanstanden. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die vorsorglich angeordnete am- bulante Behandlung, bezüglich welcher vom Beschwerdeführer nur geltend ge- macht worden ist, sie sei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der Unterbringung aufzuheben (Urk. 2 S.6), nicht zu bemängeln ist . Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die vorsorgliche Anordnung der ambulanten Behand- lung vom 16. Februar 2012 aufzuheben wäre. So ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass nach wie vor eine psychische Störung, wie dies Art. 14 Abs. 1 JStG voraussetzt, vorliegt und sich deren Behandlung durch eine entspre- chende Therapie in Verbindung mit einer Unterbringung als verhältnismässig er- weist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Ausgangsgemäss hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafver- fahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, ad 2013/6, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie unter Rücksendung der Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
Zürich, 15. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann