Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130269-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 11. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. August 2013, A-4/2010/1883
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 19. Juli 2013 ein Gesuch um Wiederaufnahme des mit Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hatte stellen lassen (Urk. 3/3), lehnte diese das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 12. August 2013 ab (Urk. 3/1). Ge- gen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2013 innert Frist Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2013 sei aufzuhe- ben und die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen." Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2013 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerde- gegner 1 stellte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2013 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Nachdem die beiden Stel- lungnahmen dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 25. September 2013 zur freigestellten Replik übermittelt worden waren (Urk. 12), liess er am 17. Oktober 2013 eine solche einreichen (Urk. 15), welche den Beschwerdegeg- nern mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2013 zur freigestellten Duplik zuge- stellt wurde (Urk. 17). Am 24. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis auf eine Stellungnahme. Die Duplik des Beschwerdegegners 1, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2013 zugestellt wurde (Urk. 22), datiert vom 29. Oktober 2013 (Urk. 19).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 12. August 2013 im We- sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe von Anbeginn an geltend gemacht, die beanzeigte körperliche Einwirkung des Beschwerdegegners 1 auf die operier- te Schulter des Beschwerdeführers sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren; somit habe die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2010 eine entsprechende rechtliche Qualifikation vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe gemäss den Erwägungen der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich in deren Beschluss vom 16. August 2010 aus grober Nachlässigkeit verspätet Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2010 erhoben. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung (d.h. am 22. Juli 2010) habe er bereits über sämtliche, nun als "neu" bezeichneten Beweismittel verfügt, wobei er sich sogar auf ärztliche Unterlagen berufen habe (bzw. sich nunmehr im Rahmen seines Wiederaufnahmegesuches darauf berufe), die vor dem Datum der Einstel- lungsverfügung datieren, mithin von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten als Verfahrensbeteiligter im Strafverfahren bereits vor Ergehen der Einstellungs- verfügung zu den Strafakten hätten gereicht werden können bzw. müssen. Somit habe er aus grober Nachlässigkeit selbst zu vertreten, dass im Jahre 2010 im Rahmen des damals ordentlichen Rechtsmittelverfahrens gestützt auf sämtliche (und nunmehr als "neu" bezeichneten) Beweismittel keine materielle Beurteilung durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erfolgt sei. Eine solche spätere Geltendmachung von Beweisen, welche der Privatklägerschaft im Zeitpunkt der Einstellung bereits bekannt gewesen seien, sei als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Darüber hinaus würden die nunmehr vom Beschwer- deführer eingereichten medizinischen Unterlagen weder für sich alleine noch in Verbindung mit bereits bekannten Tatsachen voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis führen, nachdem sich aus den eingereichten Unterlagen keinerlei hinrei- chende Kausalität zwischen dem zur Anzeige gebrachten Ereignis vom 8. Mai
2010 und der 19 Tage später festgestellten Re-Ruptur der Sehne der rechten Schulter des Beschwerdeführers entnehmen lasse (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
der Rekurs vom Beschwerdeführer dann doch verspätet erhoben worden sei, so könne nichts anderes gelten. Bei einem rechtlichen Laien wie dem Beschwerde- führer (dem man allenfalls den Vorwurf machen könne, nicht rechtzeitig Rekurs erhoben zu haben, obwohl dies möglich gewesen wäre) wäre es fair gewesen, die von ihm eingereichten Unterlagen wenigstens zum Anlass für eine Wiederauf- nahme des Verfahrens zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lasse sich aus den eingereichten Unterlagen in Verbindung mit den bekannten Tatsachen sehr wohl ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem späteren Schaden feststellen (Urk. 2 S. 3 ff.).
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründete die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, es werde vollumfänglich auf die Erwägungen in ihrer Ver- fügung vom 12. August 2013 verwiesen; es gelte einzig anzufügen, dass der Be- schwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, den MRI-Bericht betreffend eine Re- Ruptur vom 27. Mai 2010 bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2010, spätestens aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist per 9. Juli 2010 erhält- lich zu machen. Er habe selbst im Rahmen des Verfahrens des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon – trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung vom 22. August 2011 – weiterhin davon abgesehen, die nun vorgelegten "neuen" Be- weismittel einzureichen. Die vorliegende Berufung auf angeblich neue Beweise stelle daher einen klaren Rechtsmissbrauch dar (Urk. 6 S. 1 f.).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 machte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. September 2013 im Wesentlichen geltend, er habe keine Re-Ruptur der vor- operierten Sehne des Beschwerdeführers verursacht (Urk. 9 S. 1 ff.).
Replik des Beschwerdeführers Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, wie bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift dargelegt, habe er die genannten Unterlagen erst mit dem ärztlichen Schreiben vom 12. Juli 2010 erhalten. Dass ihm diese Un- terlagen bereits früher zur Verfügung gestanden seien, sei nicht erstellt. Wenn jemand an einer ärztlichen Untersuchung teilgenommen habe, so heisse dies nicht, dass ihm auch die daraus resultierenden ärztlichen Schreiben zugänglich gemacht würden. Im Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon sei es nur um den Vorwurf einer Tätlichkeit gegangen (Urk. 15 S. 2 ff.).
Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando führte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen aus, der Beschwer- deführer versuche mit allen Mitteln, eine Wiederaufnahme zu erreichen, um ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einzuholen. Es stelle sich die Frage, was er alles noch unternehmen wolle, wenn auch dieses keine Klärung bringe (Urk. 19).
Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (a) für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und (b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Hat die Privatklägerschaft Kenntnis von einem der Staatsanwaltschaft nicht bekannten erheblichen Beweismittel, muss sie dies mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO geltend machen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 323 N 8). Dies bedeutet, dass das ausserordentliche und subsidiäre Rechtsmittel der Wiederaufnahme ausge- schlossen ist, wenn dem Privatkläger das ordentliche Rechtsmittel der Beschwer- de bzw. des Rekurses (nach altem Recht) zur Verfügung steht. Wenn einem Pri- vatkläger während laufender Rechtsmittelfrist bekannt ist, dass bestimmte neue
Tatsachen bzw. Beweismittel vorhanden sind, und er die Frist des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde (bzw. des Rekurses nach altem Recht) aus grober Nachlässigkeit versäumt, so steht ihm das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme nicht mehr zur Verfügung, um das Vorhandensein derselben Tatsachen bzw. Beweismittel geltend zu machen. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der folgenden Ausführungen des Beschwer- deführers in seiner Rekurseingabe vom 22. Juli 2010 fest, dass er während der laufenden Rechtsmittelfrist des ordentlichen Rechtsmittels (die vom 18. Juni 2010 bis zum 8. Juli 2010 dauerte) auf das ärztliche Schreiben (das er am 12. Juli 2010 in Empfang nahm und das als Beilage insbesondere den MRI-Bericht betreffend eine Re-Ruptur vom 27. Mai 2010 enthielt) als neues Beweismittel wartete und Kenntnis davon hatte, dass in der Zwischenzeit neue medizinische Untersuchun- gen vorgenommen worden waren, die zur Erkenntnis geführt hatten, dass eine Re-Ruptur vorlag, welche eine erneute Operation notwendig machte (Urk. 2 S. 1 im Verfahren UR 100136): "Seit Ende Juni bin ich – gemäss Anzeige vom 11. Mai 2010 – an der rech- ten Schulter erheblich verletzt worden. Ich bin Rechtshänder und habe gros- se Mühe, dieses Schreiben aufzusetzen. Verzeihen Sie die verspätete Re- aktion. Es wurde ein Operationstermin am 29. Juni festgelegt – also in dem Zeitraum der Einspruchsfrist. Ich habe mich bei der Staatsanwaltschaft in Dietikon erkundigt, ob es einen Sinn hat, gegen die Einstellungsverfügung Einspruch zu erheben. Mir wurde von allen Seiten abgeraten, diesen Schritt zu vollziehen. Als Grundlage dieses Einspruchs hätte ich einen detaillierten Bericht meines Arztes gebraucht. Trotz mehrmaliger dringlicher Aufforde- rung hat er diesen erst am 12. Juli verfasst." Somit hatte der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist des ordentlichen Rechtsmittels sowohl Kenntnis vom Vorhandensein der im vorlie- genden Wiederaufnahmeverfahren erneut geltend gemachten Tatsachen als auch Kenntnis von der Existenz der Beweise, welche diese Tatsachen belegen (allen voran von den Ergebnissen der MRI-Untersuchung). Bereits in Erwägung 3 des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 16. August 2010 wurde der Beschwerde-
führer darauf hingewiesen, dass das behauptete Abwarten des ärztlichen Berich- tes keine Rechtfertigung dafür ist, die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen zu lassen, da dieser Bericht doch – gegebenenfalls unter entsprechendem Hinweis in der Rekurseingabe – nach Erhalt noch hätte nachgereicht werden können. Bei dieser Sachlage (d.h. angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der Rechtsmittelfrist des ordentlichen Rechtsmittels des Rekurses vom Vor- handensein der im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten Tatsachen und von der Existenz der Beweise, welche diese Tatsachen belegen, Kenntnis hatte und die Rekursfrist aus grober Nachlässigkeit versäumte) steht ihm das Rechtsmittel der Wiederaufnahme wie oben ausgeführt nicht mehr zur Verfügung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:
− RA Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 11. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler