Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130230-O/U/KIE
Verfügung vom 29. Juli 2013
in Sachen
A.____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Kostenfolgen / Strafanzeige
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013, B-5/2013/2182
Erwägungen: 1.1 A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 24. April 2013 bei der Kantonspolizei Zürich gegen B.____ (Beschwerdegegner 1) Strafanzeige (Urk. 7/1). Anlässlich der polizeilichen Befragung machte der Beschwerdeführer zu- sammengefasst geltend, er sei am genannten Tag mit seinem Personenwagen auf dem Gemeindegebiet C.____ unterwegs gewesen; der ein Motorrad lenkende Beschwerdegegner 1 habe den Wagen in einer Linkskurve überholt und sei kurz vor dem Wagen eingebogen, weshalb er - der Beschwerdeführer - den Wagen habe abbremsen müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe danach sein Motorrad angehalten, und er - der Beschwerdeführer - sei an ihm vorbeigefahren. Bei einer Baustelle habe er seinen Wagen anhalten müssen. Der Beschwerdegegner 1 sei angefahren gekommen, habe das Motorrad angehalten und mit der Faust gegen das Seitenfenster des Wagens geschlagen. Kurz darauf habe der Beschwerde- gegner 1 das Motorrad auf die rechte Seiten des Wagens gelenkt und erneut mit der Faust gegen eine Scheibe geschlagen (Urk. 7/3/1). 1.2 Der Beschwerdegegner 1 gab am 24. April 2013 gegenüber Polizei eine ab- weichende Sachdarstellung zu Protokoll, bezeichnete die Aussagen des Be- schwerdeführers als unzutreffend und erstattete Strafanzeige gegen diesen. Zu- sammengefasst führte er aus, er habe mit einem normalen Manöver das Fahr- zeug des Beschwerdeführers überholt. Dieser habe danach mit dem Wagen einen Abstand von weniger als einen Meter zum Motorrad eingehalten, weshalb er - der Beschwerdegegner 1 - nach hinten geschaut und eine Handbewegung vor dem Helm gemacht habe. Da der Beschwerdeführer dem Motorrad weiterhin sehr dicht gefolgt sei, habe er - der Beschwerdegegner 1 - den rechten Blinker gestellt, da- mit der Wagen überholen könne. Nach dem Überholen habe der Beschwerdefüh- rer den Wagen brüsk abgebremst, und nur mit Mühe habe er - der Beschwerde- gegner 1 - eine Kollision vermeiden und am Wagen vorbei fahren können. Der Beschwerdeführer habe danach das Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und erneut eine Vollbremsung gemacht. Bei der Baustelle habe er - der Beschwerdegegner 1 - dem dortigen Verkehrslotsen gesagt, er solle die Polizei rufen (Urk. 7/4).
1.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer zweiten polizeilichen Befragung, bei welcher er als beschuldigte Person befragt wurde, zu Protokoll, er mache kei- ne Aussagen zu dieser Sache und beantworte keine Fragen (Urk. 7/3/2). 2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/8) nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2) eine Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer nicht anhand, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte sie zusammenge- fasst im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners 1 stünden sich diametral gegenüber. Die den Beschwerdefüh- rer belastenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 stellten hinsichtlich der Ge- fährdungsstrecke, des Abstandes zwischen den involvierten Verkehrsteilnehmern, des exakten Zeitpunkts und der Dauer der mutmasslichen Gefährdung sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten blosse Schätzungen dar und liessen somit eine gewisse Bestimmtheit vermissen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 diese Aussagen untersuchungsrichterlich darlegen würde, könnte er die Schätzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht spezifizieren, weshalb auf diesbezügliche weitere Untersuchungshandlungen zu verzichten sei. Es gebe zu- dem keine Zeugen oder Auskunftspersonen, welche zum Vorfall Angaben ma- chen könnten. Weitere Belastungen oder Beweismittel wie Spurenbilder lägen nicht vor. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Form des beanzeigten Verhaltens des Beschwerdeführers lasse sich aus diesen Gründen nicht anklage- genügend nachweisen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien daher nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Vorbehalten bleibe indessen eine spätere Eröffnung, wenn die Vor- aussetzungen hierfür eintreten oder bekannt würden. 3.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2013 erhob der Be- schwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Er beantragt, die Kosten der Verfügung seien nicht auf die Staatskasse zu nehmen, sondern dem Be- schwerdegegner 1 aufzuerlegen. Zudem sei von der Beschwerdegegnerin 2 ge- gen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechts-
pflege (Art. 304 StGB) zu eröffnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien ebenfalls dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Urk. 2 S. 2). 3.2 Es kann davon abgesehen werden, den Beschwerdegegnern Frist zur Stel- lungnahme zur Beschwerde anzusetzen. 4.1 Voraussetzung für die Erhebung eines Rechtsmittels ist eine entsprechende Legitimation bzw. Beschwer. Ein Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; derselbe, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1441 und 1458; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, Rz. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 7; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 Rz. 18). Da die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Staatskasse genommen wurden, ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert. Daran ändert nichts, wenn er geltend macht, die Kosten hätten dem Beschwerdegegner 1 auf- erlegt werden müssen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.2 Hinsichtlich des Antrags, die Beschwerdegegnerin 2 habe gegen den Be- schwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege (bzw. falscher Anschuldigung) zu eröffnen, ist Folgendes festzuhalten: Strafanzeigen sind bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zu er- statten (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann bereits aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips der Staatsanwaltschaft keine Weisung zur Eröff- nung eines Strafverfahrens erteilen (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO; s.a. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Auf den Antrag ist daher vorliegend nicht einzutreten. Von einer Überweisung der mit dem Antrag verbundenen Strafanzeige an die Be- schwerdegegnerin 2 ist abzusehen. Einerseits liegen aufgrund des gegenwärtigen
Aktenstandes, einschliesslich der Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung, keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes (vorsätzliches) Verhalten des Beschwerdegegners 1 im geltend gemachten Sinne vor, zumal der Beschwerdeführer selber vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe keinen An- lass für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gesehen (Urk. 2 Ziff. IV/2); andererseits erleidet der Beschwerdeführer durch die Nichtüberweisung keinen Nachteil, da die Strafanzeige (anders als ein Strafantrag) nicht an eine Frist gebunden und es ihm unbenommen ist, bei den zuständigen Behörden eine Strafanzeige zu erstatten. 4.3 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass auf die Beschwerde und den An- trag betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einzutreten ist. 5. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er für das Beschwerdeverfahren nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Be- schwerdegegner 1 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf