Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130214-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 13. November 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht er- hobenen Daten
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2013, A-6/2010/1980 (ND)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Nebendossier) angehoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. April 2013 ein, nahm die Verfah- renskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer eine Genug- tuung von Fr. 200.– aus (Urk. 3 S. 5 f.). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob er mit Eingabe vom 1. Juli 2013 innert Frist Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "Es sei mir eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 46'900.– zuzusprechen und es sei die endgültige Löschung der zu Un- recht erhobenen Daten angemessen zu garantieren. Auf die Verjährungsein- rede der Haftungsansprüche sei bis Ende 2014 zu verzichten. Der Auszah- lungsbetrag sei ab dem 25. September 2011 mit 5% zu verzinsen." Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft See/Ober- land Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11), worauf diese in ihrer Vernehm- lassung vom 7. August 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12 S. 1). Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. August 2013 zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 14), reichte dieser am 21. September 2013 eine solche ein (Urk. 15), welche der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 zur freigestellten Duplik zugestellt wurde (Urk. 18), wo- rauf diese mit Eingabe vom 30. September 2013 auf eine Stellungnahme verzich- tete (Urk. 19).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Festsetzung der Ent- schädigung und Genugtuung des Beschwerdeführers Die Beschwerdegegnerin führte zu den Entschädigungsfolgen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2012 eine Forderung von insgesamt Fr. 46'900.– (bestehend aus Fr. 11'000.– wegen Zerstö- rung persönlicher Sachen, Fr. 10'000.– wegen Folter, Fr. 900.– wegen Einnah- meausfalls, Fr. 5'000.– wegen Geschäftsschädigung und einer Genugtuung von Fr. 20'000.–) gestellt. Belege für den geltend gemachten Einnahmeausfall sowie für die Geschäftsschädigung lägen keine vor. Diese würden reine Behauptungen darstellen. Im Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gebe der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem 5. September 2009 kein Einkommen und kein Vermögen mehr. Wenn er im vorliegenden Verfahren plötzlich einen Verdienstausfall von Fr. 300.– pro Tag und den Verlust von angeblichen Kunden eines Geschäfts aufführe, so grenze dies an eine rechtsmissbräuchliche Gel- tendmachung. Mangels Belegen sei auch die Forderung wegen Zerstörung per- sönlicher Sachen abzuweisen. In den Akten befänden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Sachen bei seiner Haftentlassung am 25. September 2011 nicht in ordnungsgemässem Zustand habe übernehmen können. Aus diesen Gründen sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Antrag betreffend Folter beziehe sich auf die ausgestandene Haftzeit und gehöre somit zur Beurteilung eines Genugtuungsanspruches. Nach Art. 51 StGB gehe eine Anrechnung dieser Haft in einem anderen Verfahren vor. Das gegen den Be- schwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten werde weitergeführt. Im dortigen Verfahren sei die Anklageerhe- bung am 9. Oktober 2012 angekündigt worden. Die ausgestandene Haft sei des- halb nicht im Rahmen der vorliegenden Teileinstellung zu entschädigen, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften in der Anklage aufzuführen bzw. an die dort beantragte Haft anzurechnen. Der endgültige Entscheid über die Anrechnung bzw. Entschädigung der Haft obliege dem im anderen Verfahren zuständigen Ge- richt. Für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Er-
stellung des DNA-Profils sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen Bezüglich der Aufforderung des Beschwerdeführers, sämtliche Akten zu löschen, könne auf Art. 99 Abs. 2 StPO verwiesen werden, wonach sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen richte. Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens richte sich nach Art. 103 StPO. Damit erübrige sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es seien Un- terlagen aus den offiziellen Strafakten zu entfernen. Soweit diese rechtmässig im Laufe des Verfahrens erhoben und zu den Akten genommen worden seien, ge- hörten sie zu den Strafakten und würden deren Schicksal teilen, soweit sie keiner Sonderregelung unterstünden. Was die Löschung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und DNA-Profilen betreffe, so könne einerseits auf Art. 99 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 260 ff. StPO (insbesondere auf Art. 261 StPO) verwiesen wer- den. Andererseits könne bezüglich der Löschung der DNA nach Art. 255 ff. StPO auf Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes verwiesen werden. Weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen wür- den sich damit erübrigen (Urk. 3 S. 4 f.).
Er habe aus der Presse erfahren, dass die Umweltaktivistin B._____ nur habe verurteilt werden können, weil die Strafbehörden ihr DNA-Profil gesetzeswidrig nicht gelöscht hätten. Unter diesen Umständen sei es völlig unglaubwürdig, wenn ihm die zürcherischen Behörden die DNA-Löschung gemäss Gesetz versprächen. Eine solche Löschung sei nur mittels einer Garantie glaubwürdig, und diese Ga- rantie müsse realistisch sein, damit die Kantonspolizei ihrer Sammlersucht wider- stehen könne. Er verlange deshalb ein Garantieversprechen mit einer Pauschal- sicherheit in der Höhe von einer Million Franken, weil man ansonsten nicht von einer tatsächlichen Löschung ausgehen könne. Er sei selbständig erwerbend und sein Tagesumsatz betrage Fr. 300.–. In ihrer Anklageschrift betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gehe die Staatsanwaltschaft selbst von einem Tagesumsatz von mindestens Fr. 300.– aus. Bei seiner Haftentlassung sei das Foto von seiner Tochter sowie sein Talisman zerstört worden, was aus seinem Brief an die Kantonspolizei vom 5. Oktober 2011 (Urk. 5/3) und deren Antwortschreiben vom 8. Oktober 2011 (Urk. 5/4) hervorgehe (Urk. 2 S. 2 ff.).
§ 24 und § 25 dieses Gesetzes hinzuweisen (Urk. 12 S. 1 f.).
Replik des Beschwerdeführers Replicando machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei willkür- lich in seinem Geschäft wegen Diebstahls verhaftet worden. Sein Einnahmeaus- fall betrage Fr. 900.–. Bei seiner Haftentlassung seien sein Talisman und das Fo- to seiner Tochter zerstört worden. Das Strafverfahren, in welchem eine Anrech- nung seiner Untersuchungshaft stattfinden solle, sei bis heute nicht rechtshängig gemacht worden und es liege auch kein Urteil vor. Da eine Anrechnung seiner Untersuchungshaft bei zukünftigen Verfahren ausgeschlossen sei, sei die rechts- widrige Haft nun endlich für sich alleine zu behandeln und zu entschädigen. So- bald feststehe, dass seine Daten nicht mit hundertprozentiger Sicherheit gelöscht werden könnten, sei es angebracht, ein entsprechendes Garantieversprechen ab- zugeben (Urk. 15 S. 1 ff.).
Rechtliches und Folgerungen a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Beim Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind, stehen insbesondere Lohn- und Erwerbsausfälle im Vordergrund. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Ver- dienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ersetzt. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die
kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbusse sind die zivilrechtlichen Re- geln anzuwenden (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 23 ff.). Der Beschwerdeführer hat für die Behauptung, dass sein Tagesumsatz Fr. 300.– betrage, weder Kontoauszüge, Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen einge- reicht. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu Recht festgehalten, es lägen keine Belege für den geltend gemachten Einnahmeausfall sowie für die Geschäftsschädigung vor. Die entsprechenden Forderungen sind daher abzuweisen. Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, bei sei- ner Haftentlassung sei das Foto seiner Tochter sowie sein Talisman zerstört wor- den, was aus seinem Brief an die Kantonspolizei vom 5. Oktober 2011 (Urk. 5/3) und deren Antwortschreiben vom 8. Oktober 2011 (Urk. 5/4) hervorgehe (Urk. 2 S. 2 ff.). In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2011 führte er Folgendes aus (Urk. 5/3 S. 2): "Weiter wurde mein Talisman zerstört, der sich in meinem Portemonnaie be- fand. Teile waren bei der Übergabe noch – aus welchen Gründen auch im- mer – auf der Theke zerstreut, mehrere Teile des Talismans fehlen jedoch, d.h. dass er mir zerstört ausgehändigt wurde. Der Talisman wurde für mich von einer Seherin in Sibirien gefertigt und hat einen Wiederbeschaffungs- wert von mindestens Fr. 10'000.–. Ich reklamierte dies sofort vor Ort und es wurde mir gesagt, ich könnte mich beim Kommandanten beschweren." Der Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich nahm in seinem Schreiben vom 8. November 2011 zu dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers fol- gendermassen Stellung (Urk. 5/4 S. 2): "Abschliessend machen Sie geltend, Ihre Effekten seien durch die Polizei beschädigt worden. Gemäss internen Abklärungen wurden Ihre Effekten mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert. Auf das Öffnen des Talismans wurde ver- zichtet, weshalb auch kein materieller Schaden entstanden ist. Als Sie bei
der Entlassung in Zürich die Beschädigung des Talismans geltend machten, waren die Funktionäre bestrebt, die Beschädigung aufzunehmen, was Sie allerdings nicht zuliessen. Auch sei das Foto nicht beschädigt worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschaffung des Fotos bei Ihrer Ex-Frau nicht um eine polizeiliche Angelegenheit." Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift und seiner Rep- lik nicht bestritten, dass er eine Aufnahme der Beschädigung des Talisman bei seiner Entlassung nicht zuliess. Bei dieser Sachlage ist weder die Zerstörung des Talismans durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane noch die Beschädigung des Fotos nachgewiesen. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ta- lisman habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens Fr. 10'000.–, ist kein Beleg vorhanden. Die Forderung wegen Zerstörung persönlicher Sachen in der Höhe von Fr. 11'000.– ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Anrechnung seiner Untersu- chungshaft bei zukünftigen Verfahren sei ausgeschlossen, weshalb diese Haft für sich alleine zu behandeln und zu entschädigen sei. Dieser Auffassung wider- spricht der Wortlaut von Art. 51 StGB, wonach das Gericht die Untersuchungs- haft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat damit zu Recht festgehalten, der endgültige Entscheid über die Anrechnung bzw. Entschä- digung der ausgestandenen Haft obliege dem Gericht, das in dem gegen den Be- schwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zuständig sei (vgl. dazu die Anklageschrift in Urk. 5/2). b) Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, die Löschung seines DNA-Profils sei mittels eines Garantieversprechens mit einer Pauschalsicherheit in der Höhe von einer Million Franken sicherzustellen, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu Recht hervorgehoben, dass für ein solches Garantieverspre- chen keine gesetzliche Grundlage besteht, und auf Art. 16 Abs. 1 lit. d des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen verwiesen.
c) Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, auf die Verjährungsein- rede der Haftungsansprüche sei bis Ende 2014 zu verzichten, hat die Staatsan- waltschaft See/Oberland in zutreffender Weise auf § 26 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich verwiesen, wonach die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämli- chen Tatbestandes durchgeführt wird. Im Übrigen besteht für einen Verjährungs- verzicht der Strafverfolgungsbehörde keine gesetzliche Grundlage. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
III. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 13. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler