No standing to challenge seizure of third-party property

UH130209Obergericht06.08.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, dealt with a complaint against a prosecutor’s seizure order concerning a gold ring, a pearl necklace, and a money holder stored at a pawn office. The appellant argued that the objects belonged to third parties and therefore could not be seized. The court held that he lacked standing because the seizure did not directly affect his own rights; an indirect obligation to return the objects to their owners was insufficient. The court therefore did not enter into the complaint and imposed the costs of the proceedings on the appellant, setting the court fee at CHF 300.

Regest

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation gegen Beschlagnahme von Drittgütern: Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar und direkt in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Wer bloss geltend macht, beschlagnahmte Gegenstände seien Eigentum Dritter und müssten diesen zurückgegeben werden, macht lediglich eine mittelbare Betroffenheit geltend und ist nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; Kostenfolgen richten sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130209-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. P. Martin, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 6. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschlagnahme

Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013, C-7/2012/175

Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 erstatteten die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen A._____ (Be- schwerdeführer) wegen Betrugs. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer, welcher seit ca. 1995 mit Unterbrüchen Sozialhilfe bezogen habe, habe seine Einkommens- und Vermögenswerte nicht wahrheitsgemäss de- klariert und deshalb ungerechtfertigt zu viel an Unterstützungsleistungen erhalten. Am 20. Juli 2012 ergingen die Eröffnungsverfügung und am 3. September 2012 durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) ein Ermittlungsauftrag an die Polizei. Am 11. Februar 2013 fand gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher diverse Gegenstände und Unterlagen sowie Bargeld sichergestellt wurden. Am 26. Feb- ruar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Beschlagnahmeverfügungen; ei- ne gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, die andere gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer je Beschwer- de bei der hiesigen Kammer. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wurden die Be- schwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren UH130071). 1.2 Am 17. Juni 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Beschlag- nahmeverfügung; es wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO ein Goldring, eine Perlenhalskette und ein "Geldnotenhalter", allesamt bei der Pfand- leihkasse der B._____ [Bank] gelegen, beschlagnahmt (Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung vom 17. Juni 2013 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde erhoben (Urk. 2 und Urk. 3/2). Es wird die Aufhebung der Verfügung bzw. der Beschlagnahme der drei Gegenstände beantragt (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf ihre im Verfahren UH130071 eingereichte Stellungnahme auf eine Äusserung zur Beschwerde (Urk. 6). Da jene Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Verfahren UH130071 zu- gestellt worden war und er sich dazu auch äusserte, ist von der erneuten Zustel- lung der damaligen Stellungnahme an den Beschwerdeführer abzusehen (Urk. 33). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.

2.1 Der Verteidiger des Beschwerdeführers wiederholt zum einen die im früheren Verfahren vorgebrachten Rügen, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, die Hausdurchsuchung sei zum Zwecke der unzulässigen Beweisausforschung er- folgt und die Beschlagnahme sei betreibungsrechtlich unzulässig (Urk. 2 Ziff. II/2). Im erwähnten Beschluss vom 26. Juni 2013 wurde dargelegt, dass (auch) diese Rügen unberechtigt seien. Da weitere Vorbringen im Sinne einer Ergänzung der im früheren Verfahren vorgebrachten Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht erfolgten, bleibt es bei den entsprechenden Folgerungen im Beschluss vom 26. Juni 2013. Abgesehen davon sind die Rügen ohnehin nicht von Belang, da auf die Beschwerde mangels hinreichenden rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2.2 Es wird nämlich geltend gemacht, die drei Gegenstände dürften nicht be- schlagnahmt werden, weil sie nicht Eigentum des Beschwerdeführers, sondern von Drittpersonen seien; der Goldring und die Perlenhalskette gehörten C._____ und der Geldnotenhalter sei Eigentum von D._____ (Urk. 2 Ziff. II/1). Von D._____ wurde eine entsprechende Bestätigung eingereicht (Urk. 3/3), und von C._____ eine Bestätigung in Aussicht gestellt (Urk. 2 Ziff. II/1.b). Im Beschluss vom 26. Juni 2013 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss gefestigter Praxis mangels rechtlich geschützten Interesses nicht zur An- fechtung einer Beschlagnahme von Drittpersonen gehörenden Gegenständen le- gitimiert ist. An der fehlenden Legitimation ändert nichts, wenn ausgeführt wird, der Beschwerdeführer müsse die drei beschlagnahmten Gegenstände den Eigen- tümern zurückgeben (Urk. 2 Ziff. II/1 a.E.), denn dieser Umstand führt nur zu einer mittelbaren, nicht jedoch zu der gesetzlich statuierten unmittelbaren und direkten Betroffenheit bezüglich eigener Rechte (Art. 382 Abs. 1 StPO; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen, 2011, N. 232 ff., insb. N. 233 m.H.). 2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Be- schwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die das Strafverfahren ab- schliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Schlagwörter

criminal complaintseizurestandingthird-party ownershipadmissibilitycosts