Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130196-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti
Beschluss vom 22. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Wangenschleimhautabstrich / DNA-Profil
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. Juni 2013, A-2/2013/2862
Erwägungen: I. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Staatsanwaltschaft) vom 10. Juni 2013 wurde bezüglich A._____ (Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 255 Abs. 1 und Art. 260 StPO die Abnahme eines Wangenschleimhautab- strichs zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet (Urk. 3). Gegen diese Verfü- gung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, es sei ihm bereits zu Beginn seiner Haft gegen seinen Willen ein Wangen- schleimhautabstrich entnommen worden. Es sei ihm nichts nachgewiesen wor- den, weshalb er einen erneuten Abstrich als Verletzung seiner persönlichen Rechte erachte (Urk. 2). Auf entsprechende Fristansetzung vom 20. Juni 2013 hin (Urk. 5), beantragte die Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Einreichung ihrer Akten mit Stellungnahme vom 24. Juni 2013, die Beschwerde abzuweisen, und hielt zur Beschwerde fest, am 19. April 2013 sei ihm das Formular "Anordnung der ED-Behandlung / Antrag auf Anordnung der DNA-Profilerstellung" vorgehalten worden, wobei er eine erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Abnahme verwei- gert habe. Darauf hin sei am 10. Juni 2013 die untersuchungsrichterliche Verfü- gung zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs mit Erstellung eines DNA- Profils ergangen. Sei beim Beschuldigten - wie er ausführe - trotz Weigerung ein Wangenschleimhautabstrich genommen worden, so sei dieser beweisrechtlich nicht verwertbar (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist vom 27. Juni 2013 nicht vernehmen (Urk. 8 und Urk. 9).
II. 1. Gemäss den polizeilichen Hauptrapporten der Stadt Zürich und dem Nachtragsrapport vom 19. April 2013 wird A._____ der (mehrfachen) Sachbe- schädigung beschuldigt. Es wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B._____ (sepa- rates Verfahren) am Freitag, 19. April 2013, ca. 03:15 bzw. 03:20 Uhr, die Fassa- de des Stadions Utogrund und hernach das Garagentor der Badeanstalt Letzigra-
ben je mit einem Graffiti verschmiert zu haben. In der Folge konnten A._____ und B._____ von der ausgerückten Polizei in unmittelbarer Nähe verhaftet werden (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 3 und Urk. 7/3 S. 2). 2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Abnahme eines Wangenschleimhautab- strichs (WSA) stellt insofern eine Zwangsmassnahme dar, die den Anforderungen von Art. 197 Abs. 1 StPO unterliegt (ZR 111 [2012] Nr. 52 E. 7.3c). Danach kön- nen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn: a) sie gesetzlich vorgese- hen sind; b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c) die damit angestrebten Zie- le nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 3. a) Der Beschwerdeführer ist nicht geständig; er verweigerte bei der glei- chentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme die Aussagen zur Sache und nahm bei der Staatsanwaltschaft am 20. April 2013 dazu keine Stellung (Urk. 7/6 und Urk. 7/7 S. 2). b) Aufgrund der zwei Haupt-Polizeirapporte vom 19. April 2013 sollen zwei dunkel gekleidete Personen mit einer Kapuze zur fraglichen Zeit beobachtet wor- den sein, wie sie an der Fassade des Stadions Utogrund gerade einen Graffiti sprayten, und sich nach ca. 4 Minuten Richtung Letzigrabenstrasse entfernten. Bei der kurz darauf erfolgten Verhaftung von A._____ und B._____ wurden bei Beiden aus deren Hosentaschen je ein Kopf von Spraydosen sichergestellt. In nächster Nähe des Garagentors der Badeanstalt Letzigraben wurde zudem ein Plastiksack mit drei Spraydosen gefunden, und zwar 1 Spraydose Chrome Silver, 600 ml, 1 Spraydose Black NC. Formula, 400 ml, und 1 Spraydose Ruff Black, 500 ml. Die Graffiti wurden mit silberner Farbe und schwarzem Rand gemalt, wo- bei diese noch feucht waren und stark (frisch) rochen. Vor allem beim Beschwer- deführer sollen silberne Farbrückstände an beiden Händen aufgefallen sein. Da- bei trugen A._____ eine schwarze Baseballmütze und B._____ einen schwarzen Kapuzenpullover (Urk. 7/1+2, je S. 4 f.).
Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme eines Verdachts der Sachbeschädigungen, begangen unter anderem durch den Beschwerdeführer, nicht zu beanstanden. c) Das Ziel der Entnahme des WSA zur Erstellung eines DNA-Profils ist der Abgleich mit dem Datenmaterial, welches auf dem Kopf der Spraydosen und den Spraydosen sichergestellt werden konnte. Mit einem Abgleich der DNA-Spuren liesse sich erstellen, ob der Beschwerdeführer mindestens eine der Spraydosen in der Hand hielt. Stimmen die DNA-Spuren nicht überein, wäre dies allenfalls ein Hinweis, um den Beschwerdeführer zu entlasten. Andernfalls würde es den Be- schwerdeführer belasten. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzuge- hen. Die Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellt nach der Rechtsprechung einen leichten Eingriff in die Grundrechte dar (ZR 111 [2012] Nr. 52 E. 7.3c; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3 mit Hinweisen). Eine andere - mildere - Massnahme zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer zu- mindest eine der Spraydosen in der Hand hielt, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. d) Dem Beschwerdeführer werden Sachbeschädigungen vorgeworfen. Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt und sieht eine Strafandrohung von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es handelt sich um ein Verge- hen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB); die Strafanträge sind gestellt (Urk. 7/4+5). Die Be- deutung der Straftat rechtfertigt den verhältnismässig geringen Eingriff und damit die Zwangsmassnahme. e) Macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm bereits nach seiner Ver- haftung Wangenschleim entnommen worden, so ist ein solcher nicht aktenkundig und wäre überdies - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet - nicht be- weistauglich, da sie gegen seinen Willen erfolgt wäre (Art. 260 Abs. 4 StPO). 4. Ist somit die Abnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils zuläs- sig, wird das Profil im Informationssystem aufgenommen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz, SR 363). Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des
Verfahrens wird das Profil nach den Modalitäten von Art. 16 DNA-Profilgesetz wieder gelöscht. 5. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
III. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und (mittelgradigen) Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 500 festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad A-2/2013/2862, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
Zürich, 22. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Welti