Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130131-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer sowie der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Fuchs
Beschluss vom 2. Mai 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Beiständin B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Sicherheitshaft
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 10. April 2013, DG120110
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. April 2013 wurde A._____ (Beschwerdegegner) we- gen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, fahrlässi- ger schwerer Körperverletzung und mehrfacher Drohung vom Bezirksgericht Bülach mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben (Urk. 3/2). Gleichen- tags beschloss dasselbe Gericht, die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des vor- genannten Urteils zu verlängern, längstens bis 10. Oktober 2013 (Urk. 5). Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen (Urk. 2):
"1. Dispositiv Ziff. 1 des genannten Beschlusses sei wie folgt zu ändern: "Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der Massnahme für junge Er- wachsene verlängert." 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." Antrag 2 (aufschiebende Wirkung) wurde mit Verfügung vom 22. April 2013 entsprochen (Urk. 6). Der Beschwerdegegner liess durch seine amtliche Verteidigerin zur Be- schwerde innert angesetzter Frist Stellung nehmen (Urk. 10) und stimmte der be- antragten Änderung zu. Sodann gingen die Akten der Vorinstanz (inklusive Unter- suchungsakten) sowie deren Vernehmlassung, ebenfalls fristgerecht, am 26. April 2013 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 11 und 12). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. 2.1. Das Bezirksgericht Bülach erwog in seinem Beschluss vom 10. April 2013 (Urk. 5), der zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilte Beschuldig- te (Beschwerdegegner) habe weder berufliche noch familiäre Verpflichtungen noch sei er sonst wie gebunden, weshalb er im Falle einer Entlassung aus der Si-
cherheitshaft untertauchen könnte. Ferner liege weiterhin der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr vor. Es rechtfertige sich deshalb, die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Urteils, aber maximal um die mögliche Dauer von sechs Monaten zu verlängern. 2.2. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2) unter dem Hinweis auf Art. 439 Abs. 3 StPO im Wesentlichen zusammengefasst, angesichts der sehr schlechten Legalprognose und des wohl mehrfachen Verstosses gegen Ersatzmassnahmen mit erneuten Straftaten und anschliessen- den Amokdrohungen liege offensichtlich eine erhebliche Gefährdung der Öffent- lichkeit vor, weshalb die Sicherheitshaft nicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft, sondern bis zum Antritt der Massnahme für junge Erwachsene zu verlängern sei. Da diese Massnahme, da das Urteil wohl von den beiden Parteien nicht ange- fochten werde, bei einer Wartefrist von acht bis zehn Monaten nicht innert zehn Tagen angetreten werden könne, sei die Sicherheitshaft zwingend zu verlängern. 2.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners bringt in ihrer Stel- lungnahme vor, dass angesichts der angerufenen Haftgründe nicht so recht nach- vollziehbar sei, weshalb das Bezirksgericht Bülach die Sicherheitshaft nur bis zum Eintritt der Rechtskraft bzw. bei Eingreifen von Rechtsmitteln einstweilen bis längstens zum 10. Oktober 2013 verfügt habe. Die jetzige Entlassung aus der Si- cherheitshaft sei nicht wirklich eine adäquate Lösung und auch nicht im Interesse ihres Mandanten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde- schrift erweise sich grundsätzlich als zutreffend. Es sei daher sachgerecht, die Si- cherheitshaft bis zum Antritt der jugendrechtlichen Massnahme zu verlängern, auch wenn sich ihr Mandant damit schwer tue (Urk. 10). 2.4. Das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, räumt in seiner Vernehmlas- sung (Urk. 11) ein, es sei sich bei der Fällung des Entscheides betreffend Fortset- zung der Sicherheitshaft grundsätzlich bewusst gewesen, dass der Antritt der an- geordneten Massnahme nicht sofort erfolgen könne, falls von keiner Partei ein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen werde. Es sei dem urteilenden Gericht je- doch ein Anliegen, dass das Amt für Justizvollzug möglichst bald eine geeignete Institution für den Beschwerdegegner finde. Eine Wartezeit von 6 Monaten oder
mehr und den damit verbundenen Verbleib in der Sicherheitshaft sei im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdegegners ohne Zweifel nicht op- timal. Die Anordnung der Sicherheitshaft sei daher auf den Zeitpunkt der Rechts- kraft des Urteils beschränkt worden. Zudem habe der Justizvollzug gestützt auf § 22a StJVG zumindest die Möglichkeit, nach Rechtskraft des Urteils selbständig darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegner in Sicherheitshaft bleibe. 3.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verur- teilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist, a) zur Sicherung des Straf - oder Massnahmenvollzuges oder b) im Hinblick auf das Berufungsver- fahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei nicht um einen selbständigen Haftgrund, vielmehr müssen auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (vgl. Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 231). Entsprechend hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die Haft- gründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr geprüft und schliesslich bejaht (Urk. 5). Für die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es werde "zu den Voraussetzun- gen auf Art. 439 Abs. 3 [StPO] verwiesen" (Urk. 2 S. 3 Absatz 5), findet sich keine Grundlage. Art. 439 ff. StPO betreffen die Vollzugsbehörden und deren Zustän- digkeit und kommen dann zur Anwendung, wenn sich nach einem ergangenen Strafurteil die Sicherheitshaft als notwendig erweist. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr besteht ein klassischer Fall von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO. 3.2. Die Anordnung der Sicherheitshaft, namentlich das Vorhandensein von Haftgründen nach Art. 221 StPO, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden. 3.3.1. Seitens der Staatsanwaltschaft angefochten ist vielmehr die Dauer der Verlängerung der Sicherheitshaft. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Mass-
nahme könne, da das Urteil wohl von beiden Parteien nicht angefochten werde, nicht innert zehn Tagen angetreten werden. Es bestehe eine Wartefrist von acht bis zehn Monaten. Die Sicherheitshaft sei deshalb zwingend bis zum Antritt der Massnahme zu verlängern (Urk. 2 S. 3 f.). Die amtliche Verteidigerin des Be- schwerdegegners pflichtet dem bekanntlich bei (Urk. 10). Die Vorinstanz äussert sich in der Vernehmlassung dahingehend, dass sie sich durchaus bewusst gewesen sei, dass die Massnahme nicht sofort angetreten werden könne. Sie wollte aber offenbar durch die - bei nicht Ergreifen eines Rechtsmittels - sehr kurze Verlängerung der Haft erwirken, dass das Amt für Jus- tizvollzug möglichst bald eine geeignete Institution findet. Ferner beruft sie sich auf § 22a StJVG (Urk. 11). 3.3.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht im zu beurteilenden Fall für § 22a StJVG kein Raum. § 22a StJVG kommt dann zur Anwendung, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme bereits in Vollzug gesetzt worden ist; so die unmissverständliche Marginalie ("Nach Antritt einer Massnahme") wie auch die Materialien (vgl. ABl 2009 S. 1669). Stattdessen hat die Vollzugsbehörde vor Antritt einer Strafe oder Massnah- me nach Art. 440 StPO die Kompetenz, in dringenden Fällen die verurteilte Per- son zur Sicherung des Vollzuges in Sicherheitshaft zu setzen. Sie entscheidet je- doch nicht endgültig, sondern hat den Fall innerhalb von 5 Tagen dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat, oder bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat, zur Beurteilung zu unterbreiten (Art. 440 Abs. 2 StPO). Art. 440 StPO ist subsidiär zu Art. 231 StPO. Die Vollzugsbehörden sind mit anderen Worten nur dann zuständig, wenn nicht bereits das Gericht zur Siche- rung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet hat; Art. 440 StPO ist für diejeni- gen Fälle gedacht, bei denen sich erst nach Fällung des Urteils Sicherheitshaft als notwendig erweist (vgl. dazu Schmid, Handbuch StPO, N 1047 und 1855; Forster, a.a.O., N 4 zu Art. 231).
3.3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bezirksgericht Bülach ge- stützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO nicht nur zuständig gewesen wäre, die Si- cherheitshaft anzuordnen bzw. zu verlängern, sondern auch damit den Mass- nahmevollzug zu sichern. Eine Befristung bis zur Rechtskraft des Urteils, welche mutmasslich bereits eingetreten ist, erweist sich im konkreten Fall, wie von der Staatsanwaltschaft zu- treffend vorgebracht, nicht als praktikabel, zumal der Beschwerdegegner als fluchtgefährdet gilt (vgl. Urk. 5). Vielmehr ist die Sicherheitshaft zu verlängern, bis die stationäre Massnahme angetreten werden kann. Zwar hat das Bundesgericht in einem grundlegenden Entscheid (BGE 137 IV 180 [= Pra 2012 Nr. 12]) festge- halten, die Sicherheitshaft dürfe analog zur Untersuchungshaft für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für 6 Monate, bewilligt bzw. verlängert werden. Für die beschuldigte Person des zitierten Entscheides wurde nach Anklageerhebung, aber vor Fällung des Urteils, vom Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für unbestimmte Dauer angeordnet, nachdem vorher regelmässig die Untersu- chungshaft verlängert worden war. Im vorliegenden Fall liegt die Situation etwas anders. Der Beschwerdegegner wurde bereits erstinstanzlich verurteilt und die in- volvierten Parteien sind sich einig, dass die Wartezeit bis zum Antritt der Mass- nahme durch Sicherheitshaft zu überbrücken ist. Hinzu kommt, dass bei jenen Fällen, in welchen in Anwendung von Art. 440 StPO Sicherheitshaft angeordnet wird, anschliessend das Gericht endgültig zu entscheiden hat, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt (Art. 440 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat bei dieser Konstellation offensichtlich von einer Be- fristung, wie sie in Art. 227 Abs. 7 StPO zu finden ist, bzw. einer periodischen Überprüfung der Haft abgesehen und den Beginn des Vollzuges der verhängten Sanktion als relevanten Zeitpunkt für das Ende der Sicherheitshaft betrachtet. Auch wenn in casu keine Zuständigkeit nach Art. 440 StPO vorlag, so handelt es sich in der Sache um einen analogen Fall. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, bei der Zuständigkeit nach Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO die Sicherheitshaft auf maximal 6 Monate zu befristen, während bei der Zuständigkeit nach Art. 440 StPO die Haft bis zum Antritt der Massnahme angeordnet werden kann.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft berechtigt und damit gutzuheissen ist. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses (Urk. 5 S. 4) ist aufzuheben und stattdessen die Sicherheitshaft bis zum Antritt der mit Urteil vom 10. April 2013 (Urk. 3/2) angeordneten stationären Massnahme zu verlängern. 4. Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend keine der Parteien, namentlich der Beschwerdegegner, unterliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wird nach Eingang der ent- sprechenden Honorarnote in einem separaten Beschluss festgesetzt.
Es wird beschlossen:
Zürich, 2. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Fuchs