Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130109-O/U/br
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 21. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Sistierung
Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2013, GE100017
Erwägungen: I. 1. a) Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Ehrverletzungsklage von A._____ (Beschwerdeführer) gegen B._____ (Beschwerdegegner) am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, zugrunde. Der Beschwerdegegner soll den Beschwer- deführer in einem in der Zeitschrift C._____ unter dem Titel "..." publizierten Arti- kel als Betrüger, Datendieb und gescheiterte Persönlichkeit bezeichnet haben (Urk. 9/1-2). Gleichzeitig ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hän- gig (SB110200), in welchem dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2011 der Drohung, der mehrfachen versuchten Nö- tigung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gespro- chen wurde (Urk. 9/28 S. 55). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staats- anwaltschaft erhoben gegen diesen Entscheid Berufung. Die Berufungsinstanz, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wies mit Beschluss vom 17. November 2011 die Akten zur Untersuchungsergänzung sowie zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland zurück (Urk. 3/8 S. 10). Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 ordnete der Untersuchungsrichter im Privatstrafklageverfahren die einstweilige Sistierung des Verfahrens betreffend Ehrverletzung (Untersuchung) an bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorer- wähnten Strafverfahrens mit der Begründung, dem Ausgang des Strafverfahrens komme hinsichtlich der Führung des Entlastungsbeweises voraussichtlich präjudi- zierende Wirkung zu (Urk. 9/26 S. 3). Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Begehren um Aufhebung der Sistierung (Urk. 5 = Urk. 9/29) abgewiesen, da sich die der Sistierung zugrunde liegende Situation nicht geändert habe (Urk. 9/34). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde und ver- langte die Aufhebung der Sistierung (Urk. 2).
b) Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 22. April 2013 ver- nehmen (Urk. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8). Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik insofern keinen Ge- brauch als er die entsprechende Verfügung innert Abholfrist nicht entgegen nahm (vgl. Urk. 13 und Urk. 14). c) Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie der vorliegende nach dem 1. Januar 2011 gefällt wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für Rechtsmittel gegen erstin- stanzliche Entscheide im Rahmen eines Privatstrafklageverfahrens, welches wie vorliegend gemäss Art. 456 StPO nach bisherigem Recht fortgeführt wird (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 456). II. 1. a) Die Sistierung erfolgte mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/26). Deren Beurteilung richtet sich gemäss Art. 456 StPO nach zürcheri- schem Strafprozessrecht, da das Verfahren am 1. Januar 2011 beim untersu- chungsführenden erstinstanzlichen Gericht hängig war (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 264). b) Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Die Pro- zessbeteiligten haben Anspruch auf einen Entscheid, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 216 f.). Unter
zürcherischem Strafprozessrecht war die Sistierung nicht geregelt. Sie wurde je- doch in der Praxis aus Zweckmässigkeitsgründen angewendet, falls tatsächliche oder rechtliche Hindernisse die Weiterführung der Untersuchung verunmöglichten (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 799). Die heute unter der Eidgenössischen Strafprozessordnung geltenden Grundsätze betreffend Sistierung hatten bereits unter der züricherischen Strafprozessordnung Geltung. So soll von der Sistierung nur sehr zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer Gebrauch gemacht werden, da sie im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot steht. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn Verfahren hängig sind, deren Entscheide konstitutive Wirkung für das Strafverfahren haben werden. Allerdings entbindet dies die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, selbst vorfrageweise Rechtsfra- gen anderer oder auch selbiger Rechtsgebiete abzuklären und zu entscheiden, denn eine Sistierung wegen konnexer Verfahren soll nur vorgenommen werden, wenn der zu erwartende Entscheid tatsächlich bestimmende Wirkung entfalten wird (Omlin, in: Niggli/Meer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 N 9; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 314 N 4).
nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Diese gälte es jedoch im Ehrverletzungsver- fahren zu beurteilen. Die vom Beschwerdegegner aufgestellte Behauptung, er sei eine gescheiterte Persönlichkeit sei schliesslich nachweislich falsch. Es verstosse gegen das in Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, die Sistierung trotz drohender Verjährung aufrechtzuerhalten. Die gerichtliche Be- urteilung habe innert angemessener Frist zu erfolgen. Davon könne nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Verfahren bereits über drei Jahre hängig sei (Urk. 2). b) Der Beschwerdegegner stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich innerhalb der Verjäh- rungsfrist im Strafprozess SB110200 kein rechtskräftiges Urteil erwirken könne, rechtfertige die Aufhebung der Sistierung nicht. Schliesslich habe es der Be- schwerdeführer durch Erhebung der Berufung auch sich selbst zuzuschreiben, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig sei. Das strafrechtliche Urteil werde für das Ehrverletzungsverfahren sehr wohl konstitutive Wirkung haben, denn der Begriff Datendieb umfasse den Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses. Als Betrüger sei der Beschwerdeführer dagegen nie bezeichnet worden. Unter dem Begriff der gescheiterten Persönlichkeit verstehe man eine Person, welche einen Karriereknick erlitten habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in verschie- denen Publikationen sein berufliches und privates Scheitern beschrieben (Urk. 10). 3. a) Die vom Beschwerdeführer als ehrverletzend bezeichneten Begriffe sind: Betrüger, Datendieb und gescheiterte Persönlichkeit (Urk. 9/4 und Urk. 9/12 S. 1). Bei den Bezeichnungen Betrüger und Datendieb handelt es sich um Tatsa- chenbehauptungen. Sie implizieren, der Beschwerdeführer habe sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht (BGE 132 IV 112 E. 2). Der Begriff gescheiterte Persönlichkeit ist dagegen ein Werturteil. Als solches wird er in keiner Art und Weise Gegenstand des Strafprozesses sein. Das entsprechende Urteil wird inso- weit keine konstitutive Wirkung entfalten. b) Was die Begriffe Betrüger und Datendieb anbelangt, so wirft die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2010 dem Be-
schwerdeführer vor, sich der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses respektive des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gemacht zu haben (Urk. 9/28; Anklageschrift S. 19). Erstinstanzlich wurde er verurteilt wegen Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses (Urk. 9/28 S. 55). Möglicherweise wird die Anklageschrift aufgrund der erfolgten Rückweisung zu ergänzen sein (vgl. Urk. 3/8 S. 10). So wie sich die Sachlage jedoch heute prä- sentiert, ist der Beschwerdeführer nicht wegen Betrugs angeklagt. Betreffend die im Ehrverletzungsverfahren zu beurteilende Bezeichnung Betrüger wird das straf- rechtliche Urteil infolgedessen keine konstitutive Wirkung haben. Die in der Zeitschrift C._____ verwendete umgangssprachliche Bezeichnung des Datendiebstahls existiert im Schweizerischen Strafgesetzbuch in dieser Form nicht. Ein Diebstahl gemäss Art. 139 StGB kann nur an beweglichen Gegenstän- den begangen werden. Eine unbefugte Datenbeschaffung setzt laut Art. 143 StGB voraus, dass der Täter nicht für ihn bestimmte und gegen seinen unbefugten Zu- griff besonders gesicherte Daten beschafft. Diese zwei Artikel sind daher nicht eingeklagt. Denkbar wäre eine Prüfung des Begriffs des Datendiebstahls unter dem Titel der Verletzung des Bankgeheimnisses. Diesbezüglich wird dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, in seinem Besitz befindliche Daten unter anderem durch Versenden von CD-Rom's an Drittpersonen preisgegeben zu haben (Urk. 9/28, Anklageschrift S. 6). Das Bankengesetz sieht die Bestrafung von Per- sonen vor, welche in ihrer Eigenschaft als Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren einer Bank ein Geheimnis, welches ihnen aufgrund dieser Tätigkei- ten zugekommen ist, offenbaren (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG resp. im vorliegenden Fall Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG). Ein Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 47 des Bankengesetzes würde somit bedeuten, dass der Beschwerdeführer ihm an- vertraute Daten Dritten zugänglich machte, aber nicht, dass er nicht für ihn be- stimmte, fremde Daten entwendete. Ob die umgangssprachliche Bezeichnung des Datendiebstahls für den durchschnittlichen Leser des Schweizer ... C._____ die nach Art. 47 BankG mit Strafe bedrohten Handlungen mitumfasst erscheint in- sofern zumindest fraglich. Es ist durchaus möglich, dass der Begriff so verstanden wird, aber nicht zwingend. Immerhin richtet sich die Zeitschrift an eine in ... Be-
langen kundige Leserschaft. Folglich lässt sich nur bedingt sagen, ein rechtskräf- tiges Strafurteil habe für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Datendieb bezeichnet werden durfte, konstitutive Wirkung. Zweifellos würde das Urteil Anhaltspunkte für diese Beurteilung liefern. c) Aufgrund obiger Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass es sich höchstens betreffend des Begriffs des Datendiebstahls rechtfertigen würde, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zur Beurteilung der Bezeichnungen des Betrügers und der gescheiterten Persönlichkeit wird das Strafurteil dagegen nicht hilfreich sein. 4. a) Der Beschwerdeführer hat auf die Problematik der drohenden Verjäh- rung aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 2). b) Die Strafverfolgungsverjährung für Vergehen gegen die Ehre beträgt ge- mäss Art. 178 Abs. 1 StGB vier Jahre. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst- instanzliches verurteilendes Erkenntnis ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.2). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Abs. 1 lit. a StGB), das heisst bei Ehrver- letzung durch Druckerzeugnisse mit der Publikation des beanstandeten Druck- werkes (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 178 N 2). c) Der vom Beschwerdeführer als ehrverletzend taxierte Artikel des Be- schwerdegegners erschien in der dritten Ausgabe 2010 der Zeitschrift C._____ (Urk. 9/5/6). Die C._____ erscheint alle 14 Tage (www.C._____.ch/...), weshalb die vorliegend interessierende Ausgabe wohl in der ersten Hälfte des Februar 2010 publiziert wurde. Das Privatstrafklageverfahren wurde im Untersuchungs- stadium sistiert. Ein Urteil wurde noch nicht gefällt. Die Verfolgungsverjährung würde folglich anfangs Februar 2014 eintreten. So wie sich der Verfahrensstand des strafrechtlichen Verfahrens SB110200 aufgrund der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers präsentiert (Urk. 2
S. 2), wird bis Februar 2014 aller Voraussicht nach kein rechtskräftiges Urteil vor- liegen. Die Akten dürften sich im heutigen Zeitpunkt noch immer zur Untersu- chungsergänzung bei der Staatsanwaltschaft befinden. Insbesondere aufgrund der hängigen Rechtshilfeersuchen in D._____ und auf E._____ ist nicht ab- schätzbar, wann die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen ab- schlossen sein werden. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft unter Umstän- den die Anklageschrift zu ergänzen beziehungsweise zu berichtigen haben (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Werden die Akten wieder bei der I. Strafkammer des Obergerichts sei, wird diese einen Termin für eine neue Hauptverhandlung ansetzen müssen. Sie wird überdies Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung benötigen. Ange- sichts dieser Umstände wird vor Februar 2014 kein Urteil, insbesondere kein rechtskräftiges Urteil, zu erwarten sein. 5. Da das Urteil im Strafverfahren SB110200 höchstens betreffend den Be- griff des Datendiebstahls konstitutive Wirkung zu erzielen vermöchte, rechtfertigt es sich insbesondere im Hinblick auf die drohende Verjährung nicht, die Sistie- rung weiter aufrechtzuerhalten. Im Gegenteil ist das Verfahren wieder aufzuneh- men und beförderlich zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerde ist daher gut- zuheissen. III. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen mit Fr. 600.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 421 Abs. 2 lit. c, Art. 436 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Zürich, 21. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. K. Schlegel