Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130070-O/U/bee
Verfügung vom 9. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
Beschwerde gegen die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung des Statthalter- amtes des Bezirkes Meilen vom 25. Februar 2013, ST. 2012/1053
Erwägungen: I. 1. Am Freitag, 26. November 2010, erstattete B._____ bei der Kantons- polizei Zürich, Station ..., Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Nötigung und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 8/ND1/1-2). Mit Einstellungs- und Überweisungsverfü- gung vom 7. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Nötigung und Hausfriedensbruch ein. Betreffend der Sachbeschädigung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Untersuchung in staatsanwaltschaftli- cher Kompetenz mangels Zuständigkeit einzustellen sei, die Akten indessen nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zur allfälligen Ahndung der vom Beschuldigten begangenen Übertretung zu überweisen seien. Die Kosten dieser Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde als beschuldigte Person weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 8/ND1/13). Diese Erledigungsverfügung blieb sowohl in der Sache als auch, was die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, unangefochten. 2. Mit Strafbefehl vom 13. September 2012 sprach das Statthalteramt des Bezirks Meilen (Beschwerdegegner; nachfolgend: Statthalteramt) den Beschwer- deführer der Übertretung von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter
Abs. 1 StGB schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von Fr. 300.– (Urk. 8/14). Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk 8/17). Am 5. Februar 2013 fand eine 40 Minuten dauernde Einvernahme des Beschwerdeführers statt (Urk. 8/20). Nach- dem B._____ mit Schreiben vom 7. Februar 2013 den Strafantrag gegen den Be- schwerdeführer zurückgezogen hatte (Urk. 8/21), stellte das Statthalteramt das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2013 ein. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Mangels erheblicher Umtrie- be und Kosten wurde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 8/22).
"1) Der vom Beschwerdeführer bereits abgelehnte Oberrichter lic. iur. Kurt Bal- mer der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes hat auch in diesem Ver- fahren in den Ausstand zu treten.
Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug des vollständigen amtlichen Sachverhaltes (Protokoll mit sämtlichen Beilagen).
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 3 der vorzitierten Einstellungsverfügung wegen falscher Behauptung, dass ihm keine erhebli- chen Kosten und Umtriebe entstanden seien und deshalb keine Prozessent- schädigung an ihn gezahlt werden müsse.
Der Beschwerdeführer verlangt sowohl für die bisherigen wie auch für die- ses Verfahren eine kostendeckende Entschädigung."
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dreimal zum Gerichtsort Meilen gereist zu sein (zweimalige Akteneinsicht und Vorladung sowie persönliche Erscheinung zur Gerichtsverhandlung; vgl. Urk. 2, S. 2). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, die geltend gemachten Kosten zu beziffern und zu belegen beziehungsweise seine Umtriebe genau zu substanti- ieren (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. März 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und stellte für die jeweiligen Fahrtkosten von Zürich nach Mei- len und für drei halbe Tage Zeitaufwand einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'290.– in Rechnung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift vom 7. März 2013 und die ergänzende Beschwerdeschrift vom 26. März 2013 dem Statthalter- amt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 18. April 2013 be- antragte dieses die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal von seinem Woh- nort Zürich nach Meilen fahren musste und ihm daher ein Zeitaufwand von ledig-
lich zwei Stunden erwachsen sei und ein solch geringfügiger Aufwand nach Lehre und Praxis von der betroffenen Person selber zu tragen sei (Urk. 14 S. 2). Die Stellungnahme des Statthalteramtes wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2013 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 16). Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein, sodass sich das Verfahren als spruchreif erweist. 4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung beziehungsweise der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a und b StPO). Da Ober- richter lic. iur. ... zufolge Pensionierung nicht mehr Präsident der Kammer und Mitglied des Obergerichts ist, erübrigt sich das Eingehen auf das gegen ihn ge- richtete Ausstandsbegehren. 5. Prozessual ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass im vorliegen- den Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Ver- fahren vor dem Statthalteramt (Geschäft. Nr. ST.2012/1053) eine Entschädigung zugute hat. Allfällige Aufwendungen im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Untersuchung hätten in jenem Verfahren geltend ge- macht werden müssen. Wie erwähnt ist die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 7. März 2011 unangefochten geblieben (Urk. 8/13). II. 1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte sowie auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Vordergrund stehen hier die Kosten der freigewählten Verteidigung und Lohn- und Verdienstausfälle, ferner Reisekos- ten, Stellenverlust, Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten und gesundheitli- che Schäden. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 429 N 7 und 8). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche
zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung erscheinen muss, hat demgemäss keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Das gleiche gilt für Personen, die durch eine Anhaltung kurz- fristig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden (Schmid, a.a.O. Art. 430 N 20). 2. Den beigezogenen Untersuchungsakten des Statthalteramtes kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2012 eine kurze Beschwerdeschrift verfasst (Urk. 8/17) und am 5. Februar 2013 an einer vierzig Minuten dauernden Befragung beim Statthalteramt teilgenommen hat (Urk. 8/20). Weitere Aufwendungen sind nicht ersichtlich, insbesondere kein per- sönliches Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung. Soweit der Beschwerdefüh- rer Entschädigung für Akteneinsicht verlangt, kann auf die oben zitierte Lehrmei- nung verwiesen werden (Schmid, StPO a.a.O., Art. 429 N 7 und 8); ebenso auf den bescheidenen Aktenumfang, der keinen Anlass zur Abweichung vom erwähn- ten Grundsatz gibt. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 29. April 2013 zu Recht einwendet hat, hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insgesamt nur geringfügige Aufwendungen. Einen Verdienstausfall machte der Beschwerdeführer weder mit seiner Beschwerde (Urk. 2) noch mit seiner "Rechnung" (Urk. 10) geltend, geschweige denn hatte er einen solchen begründet und belegt. Eine Retourfahrkarte des ZVV von Zürich nach Meilen (4 Zonen) kostet Fr. 16.80. Billigt man dem 89 Jahre alten Beschwerdeführer die Fahrt mit einem Privatauto zu, ist dafür unter analogen Heranziehung von § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz eine Wegentschädigung von Fr. 21.- (2 x 15 km à Fr. 0.70) zu berechnen. Unter Berücksichtigung einer mut- masslichen Parkgebühr ergibt sich daraus ein maximaler Entschädigungsan- spruch von Fr. 25.-. In diesem Betrag erscheint die Beschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
III. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur in marginalem Umfang durchdringt, wird er im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG), wobei dem geringfügigen Obsiegen durch Ansetzen einer moderaten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Diese ist gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– anzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Statthalteramt des Bezirks Meilen eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 25.- aus der Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirk Meilen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Meilen (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 9. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn