Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130038-O/U/bee
Verfügung vom 8. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch B._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner
betreffend gerichtliche Beurteilung
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 23. Januar 2013, ST.2012.5635
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 30. Juli 2012 wegen verkehrsbehindernden Aufstellens eines Perso- nenwagens und Parkierens ausserhalb von Parkfeldern in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 bis und 1 ter SSV und Art. 27 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 240.-- be- straft (Urk. 9/3.1). Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. August 2013 beim Statt- halteramt Einsprache (Urk. 9/4.1). Nach durchgeführter Strafuntersuchung ersetz- te das Statthalteramt den genannten Strafbefehl durch einen neuen und undatier- ten Strafbefehl. Gestützt auf dieselben Bestimmungen wie bereits im ersten Straf- befehl sowie zusätzlich auf Art. 19 Abs. 1 und 4 VRV bestrafte das Statthalteramt den Beschwerdeführer wiederum mit einer Busse von Fr. 240.-- (Urk. 9/14.1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Postaufgabe 24. Oktober 2012) an das Statthalteramt Bülach liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter B._____ ein Gesuch um "Fristerstreckung und Akteneinsicht" stellen (Urk. 9/15.1und 15.2). Das Statthalteramt sandte am 29. Oktober 2012 die verlangten Akten B._____ zur Einsichtnahme zu und bat darum, die Akten innert zehn Tagen zurückzusenden und schriftlich mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte oder sie zurückziehe (Urk 9/17). B._____ teilte dem Statthalteramt mit Eingabe vom 7. November 2012 mit, dass an der Einsprache festgehalten werde (Urk. 9/18.1). Das Statthalteramt hielt mit Schreiben vom 14. November 2012 an B._____ fest, aufgrund eines Kanzleifehlers sei das Ausstellungsdatum auf dem Strafbefehl nicht aufgeführt, was nun nachgeholt werde: es sei dies der 5. Oktober 2012. Der Strafbefehl sei am 8. Oktober 2012 vom Adressaten entgegengenommen worden, womit die zehntägige Einsprachefrist am 17. Oktober 2012 [gemeint ist wohl der 18. Oktober 2012] geendet habe. Sowohl das Gesuch um Fristerstreckung und Aktenzusendung vom 23. Oktober 2012 wie auch die Einsprache mit Schreiben vom 7. November 2012 seien ausserhalb der Einsprachefrist erfolgt, weshalb da- rauf nicht eingetreten werden könne und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 9/19).
B._____ wies mit Schreiben vom 19. November 2012 das Statthalteramt darauf hin, dass er die fragliche Einschreibesendung nicht bereits am 8. Oktober 2012, sondern erst am 15. Oktober 2012 im Postamt C._____ entgegen genommen ha- be, womit die Einsprachefrist erst am 16. Oktober 2012 zu laufen begonnen habe. Zudem erachtete B._____ sein Gesuch um Akteneinsicht als Einsprache (Urk. 9/21.1) . Die vom Statthalteramt veranlasste postalische Nachforschung ergab, dass die Einschreibesendung tatsächlich erst am 15. Oktober 2012 B._____ ausgehändigt wurde (Urk. 9/23.1-3). Am 3. Dezember 2012 stellte das Statthalteramt die Akten nochmals B._____ zu (Urk. 9/25). B._____ hielt mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 an der Einspra- che gegen den Strafbefehl fest (Urk. 9/26), worauf das Statthalteramt die Akten am 14. Dezember 2012 an das Bezirksgericht Bülach überwies (Schreiben ohne Aktennummer zuhinterst in den Akten des Statthalteramtes, Urk. 9). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach trat mit Verfügung vom 23. Januar 2013 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, da diese verspätet er- hoben worden sei (Urk. 5). Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Ver- treter B._____ bei der Kammer Beschwerde gegen die genannte Verfügung des Einzelgerichts erheben (Urk. 2). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ver- zichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7). Das Statthalteramt Bülach liess sich innert Frist nicht vernehmen. Da der streitige Strafbefehl ausschliesslich Übertretungen betrifft, liegt die Zu- ständigkeit zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Kammer- präsidenten (Art. 395 lit. a StPO). 2. Die Vorinstanz hält dafür, als Minimalanforderung an eine Einsprache sei zu verlangen, dass der Einsprecher zumindest sinngemäss zum Ausdruck bringe, dass er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei. Eine solche Erklärung gehe aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 an das Statt- halteramt Bülach (Urk. 9/15.1) nicht hervor. Das Schreiben trage den Titel "Frist-
erstreckung und Akteneinsicht". Der Vertreter des Beschwerdeführers habe aus- geführt, dass er sich aufgrund seiner Ferienabwesenheit noch nicht um die Ange- legenheit habe kümmern können und darum eine angemessene Fristerstreckung (wohl um Einsprache zu erheben) und Akteneinsicht verlange. Dabei habe der Vertreter verkannt, dass es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Der Beschuldigte habe, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, die Einsprache nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Es sei somit nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bzw. sein Vertreter hierzu einer längere Frist benötigt hätte. Ein einfaches Schrei- ben mit dem Titel "Einsprache gegen den Strafbefehl" ohne jegliche Begründung hätte gereicht, um den Voraussetzungen einer gültigen Einsprache zu genügen. Damit erweise sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 nicht als Einsprache. Daran vermöge auch das Standardschreiben des Statthal- teramtes Bülach vom 29. Oktober 2012 (Urk. 9/17), in dem B._____ Frist ange- setzt worden sei, die Einsprache zu bestätigen, nichts. Einerseits handle es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist, welche ohnehin nicht verlängert werden könne (Art. 89 Abs. 1 StPO), andererseits obliege die Prüfung der Gültig- keit der Einsprache dem Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Erst das Schreiben vom 7. November 2012 ("Einsprache und Rücksendung der Akten", Urk. 9/18.1) könne als Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO aufgefasst werden. Diese sei jedoch weit nach dem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist erfolgt und sei somit ungül- tig (Urk. 5 S. 5 Erw. 4.2). 3. a) Der Beschwerdeführer erachtet sein beim Statthalteramt Bülach gestelltes Gesuch vom 24. Oktober 2012 um Fristerstreckung und Akteneinsicht als rechts- gültige Einsprache, da es keinen Sinn machen würde, Akteneinsicht zu verlangen, wenn damit keine Begründung einer Einsprache verbunden wäre (Urk. 2 Ziff. 1). Dem ist nicht zu folgen: Es gibt durchaus Sinn, die Akten vor der Erhebung einer Einsprache zu konsultieren, um feststellen zu können, auf welche Aktenlage ge- nau sich der betreffende Strafbefehl stützt und um die Chancen einer Einsprache abzuschätzen.
b) Dem vorinstanzlichen Argument, am Umstand, dass sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 nicht als Einsprache erweise, ändere das Standardschreiben des Statthalteramtes Bülach vom 29. Oktober 2012, in dem Frist angesetzt worden sei, die Einsprache zu bestätigen, nichts, hält der Be- schwerdeführer entgegen, dieses Schreiben trage oben rechts das Kurzzeichen "D." des handelnden stellvertretenden Statthalters und dieser habe vermut- lich auch dem Sekretariat den Auftrag zur Überlassung der Akten zur Einsicht er- teilt. Ohne dieses Schreiben, so der Beschwerdeführer weiter, hätte er auf eine Begründung der Einsprache verzichtet (Urk. 2 Ziff. 2). Es mag zutreffen, dass der stellvertretende Statthalter dem Sekretariat den Auf- trag erteilte, dem Vertreter des Beschwerdeführers die Akten zuzustellen, und dass das Kurzzeichen "D." (D._____) sich daraus ergibt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim Schreiben vom 29. Oktober 2012 um ein Stan- dardschreiben handelt. Dieses ist auch in Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht geeignet, ein Aktengesuch als formgültige Einspra- che anzuerkennen oder eine gesetzliche Rechtsmittelfrist zu erstrecken. Weiter fällt es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, in die Zuständigkeit des Gerichts und damit nicht der Verwaltungsbehörde, die Gültigkeit einer Einsprache zu beur- teilen. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter in diesem Schreiben nicht aufgefordert wurde, eine allfällige Einsprache zu begrün- den. Aus dem Schreiben vom 29. Oktober 2012 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 356 Abs. 2 StPO). c) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Begründung seiner Einsprache vom 7. November 2012 gegen den undatierten Strafbefehl festgehalten, es fehle das Datum und es fänden sich falsche Zeitangaben zur angeblich begangenen Übertretung (Urk. 2 Ziff. 4 erster Absatz). Die Vorinstanz begründet ausführlich und zutreffend, weshalb die ursprünglich fehlende Datierung des Strafbefehls vom 5. Oktober 2012 sich nicht auf dessen Gültigkeit auswirkt und weshalb die Einsprachefrist sich ab Zustellung dieses
Strafbefehls und nicht ab der Berichtigung errechnet (Urk. 5 S. 3 f. Erw. 3.1 - 3.3). Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Es kann auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Oktober 2012 vorliegt, kann offen gelassen werden, ob die in diesem angeführten Zeitangaben zutreffen und ob die Behebung allfälliger diesbezüglicher Mängel im konkreten Fall geeig- net wäre, am Ausgang des Strafverfahrens etwas zu ändern. d) Der Beschwerdeführer zweifelt die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 5. Oktober 2012 an und hält dafür, es hätte das Bezirksgericht als "zuständige Verwaltungsbehörde" angegeben werden sollen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Die Verwaltungsbehörde (Statthalteramt) kann nach Abnahme der Beweise einen neuen Strafbefehl erlassen (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Macht sie dies, so ist gegen den neuen Strafbefehl wiederum die Einsprache zulässig (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 S. 626 Rz 1368 am Ende). Diese ist bei der Verwaltungsbehörde, welche den Strafbefehl erlassen hat, zu erheben (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9/14.1 Dispositiv Ziff. 4) ist korrekt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. 5. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenord- nung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzuset- zen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − B._____ (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Bülach, ad ST.2012.5635, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Bülach, ad GC120049 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Bülach, ad GC120049, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 8. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann