Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120382-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin, lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Sicherheitshaft
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 19. Dezember 2012, GH120199
Erwägungen: 1. Am 18. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach gegen den sich seit dem 12. September 2012 in Polizei- und Untersu- chungshaft befindenden (Urk. 11/16/1, /8 und /13 und Urk. 11/26) A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, ein- facher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 11/24). Bereits tags zuvor war beim Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt worden (Urk. 11/28/1). Dieses ordnete mit Verfü- gung vom 19. Dezember 2012 Sicherheitshaft an, vorerst befristet bis 19. März 2013 (Urk. 11/28/4). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 (eingegangen am 24. Dezember 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlas- sen, es sei mithin keine Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 2 S. 1). 3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 wurden der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde die zu- ständige Abteilung des Bezirksgerichts Bülach zur Einsendung der Akten aufge- fordert (Urk. 5). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben jeweils mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2012 auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 9 und Urk. 10). Am 31. Dezember 2012 sind die Akten des Sachgerichts samt Untersu- chungs- und Beizugsakten (DG120120-C, Urk. 11) eingegangen (Urk. 12). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Kenntnis vom Erledigungsbeschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2012 im Verfahren UB120150 betreffend Haftentlassung (Urk. 11/26) hatte (vgl. Urk. 13) und sich der angefochtene Entscheid auf diesen bezieht, wurde dem Beschwer- deführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Januar 2013 Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 14).
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu- rückgezogen (Urk. 15). 4. Aufgrund des Wechsels des Kammerpräsidiums per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 (Urk. 9) angekündigten Besetzung. 5. Die Rückzugserklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als durch Rückzug erle- digt abzuschreiben. 6.a) Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er indessen im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung keine Kenntnis vom Erledigungsbeschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2012 im Verfahren UB120150 betref- fend Haftentlassung hatte, auf dessen Erwägungen der angefochtene Entscheid ergänzend verweist, ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung)
− das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach, ad GH120199-C (gegen Empfangsbestätigung) − die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, unter Rücksendung der Akten DG120120-C (inkl. Untersuchungs- und Beizugsakten), Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 11. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger