Appeal against finality of traffic fine dismissed

UH120357Obergericht16.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A.’s appeal against a Zurich municipal prosecutor’s order that had declared his traffic fine final and due. A. argued that he was not the driver and was abroad at the relevant time, but he had failed to provide the promised proof and did not meaningfully challenge the lower authority’s reasoning. The court held that the file did not exclude him as the driver and that there was no basis to overturn the finding of finality. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 390 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; appeal against a finding that an uncontested fine judgment has become final: if the appellant merely repeats his own version of events without engaging with the lower authority’s reasoning, and fails to produce the promised exculpatory proof or a credible alibi, the appeal is dismissed insofar as entered into. Appellate review may be refused without obtaining a response from the opposing authority where the appeal is manifestly unpersuasive. Court costs are allocated according to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120357-O/U/BUT

Verfügung vom 16. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung Rechtskraft

Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichertamtes Winterthur vom 19. November 2012, SVG.2012.3920

Erwägungen: 1. A._____ wurde mit Strafverfügung der Stadtrichterin der Stadt Winterthur vom 9. Juli 2012 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.00 gebüsst (Geschäftsnummer: SVG.2012.3920/wei/ba; Urk. 6/2 ). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens, Marke Opel, Kennzeichen ..., am tt. Februar 2012, um 15:36 Uhr, in Winterthur auf der ...-Strasse/...-Strasse, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 2 km/h überschritten zu haben. Der Gebüsste erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte wie schon zuvor per Faxmitteilung geltend, sich zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, wofür er im Bedarfsfall einen Nach- weis nachreichen könne (Urk. 6/1 und Urk. 6/4). Nachdem er trotz Aufforderung der Untersuchungsbehörde den von ihm in Aussicht gestellten Nachweis indes nicht erbracht hatte (Urk. 6/5-8), wurde er zur Befragung auf den 12. November 2012 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 6/9). Obwohl die Vorladung dem Einsprecher ordnungsgemäss zuge- stellt werden konnte (Urk. 6/9), leistete er ihr unentschuldigt keine Folge, worauf die Stadtrichterin androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und mit Feststellungs- und Schlussverfügung vom 19. November 2012 feststellte, dass der Strafbefehl Nr. SVG2012.3920 vom 9. Juli 2012 rechtskräftig und zur Zahlung fällig ist (Urk. 6/10). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe dem Stadtrichteramt Winterthur schon mehrfach mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer auf dem Radarfoto; diesen Sachverhalt beweise zudem auch ganz eindeutig sein "Führerscheindokument", das er eingereicht ha- be (Urk. 2 und Urk. 4).

  1. Auf die in allen Teilen zutreffende und falladäquat abgefasste Begründung der angefochtenen Feststellungs- und Schlussverfügung ist zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Mit die- ser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander, son- dern wiederholt lapidar einmal mehr, zu jenem Zeitpunkt nicht in der Schweiz ge- wesen zu sein und das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Insoweit er auf die Foto in seinem Führerausweis, den er der Vorinstanz auf Verlangen eingereicht hat, verweist, so hat ihn die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass er auf- grund des mindestens 38 Jahre alten Passfotos im Vergleich mit dem Geschwin- digkeitsfoto nicht als Lenker ausgeschlossen werden könne. Ein Alibi zum Über- tretungszeitpunkt hatte er ebenso wenig geliefert. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, oh- ne dass eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer gegen Rückschein − das Stadtrichteramt Winterthur

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Welti

Schlagwörter

traffic offensespeedingfinalityappealalibicosts