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UH120357 ΓÇó Appeal against finality of traffic fine dismissed
UH120357Obergericht16.01.2013Dismissed
The Zurich High Court dismissed A.’s appeal against a Zurich municipal prosecutor’s order that had declared his traffic fine final and due. A. argued that he was not the driver and was abroad at the relevant time, but he had failed to provide the promised proof and did not meaningfully challenge the lower authority’s reasoning. The court held that the file did not exclude him as the driver and that there was no basis to overturn the finding of finality. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 390 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; appeal against a finding that an uncontested fine judgment has become final: if the appellant merely repeats his own version of events without engaging with the lower authority’s reasoning, and fails to produce the promised exculpatory proof or a credible alibi, the appeal is dismissed insofar as entered into. Appellate review may be refused without obtaining a response from the opposing authority where the appeal is manifestly unpersuasive. Court costs are allocated according to the outcome.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120357-O/U/BUT
Verfügung vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung Rechtskraft
Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichertamtes Winterthur vom 19. November 2012, SVG.2012.3920
Erwägungen: 1. A._____ wurde mit Strafverfügung der Stadtrichterin der Stadt Winterthur vom 9. Juli 2012 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.00 gebüsst (Geschäftsnummer: SVG.2012.3920/wei/ba; Urk. 6/2 ). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens, Marke Opel, Kennzeichen ..., am tt. Februar 2012, um 15:36 Uhr, in Winterthur auf der ...-Strasse/...-Strasse, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 2 km/h überschritten zu haben. Der Gebüsste erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte wie schon zuvor per Faxmitteilung geltend, sich zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, wofür er im Bedarfsfall einen Nach- weis nachreichen könne (Urk. 6/1 und Urk. 6/4). Nachdem er trotz Aufforderung der Untersuchungsbehörde den von ihm in Aussicht gestellten Nachweis indes nicht erbracht hatte (Urk. 6/5-8), wurde er zur Befragung auf den 12. November 2012 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 6/9). Obwohl die Vorladung dem Einsprecher ordnungsgemäss zuge- stellt werden konnte (Urk. 6/9), leistete er ihr unentschuldigt keine Folge, worauf die Stadtrichterin androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und mit Feststellungs- und Schlussverfügung vom 19. November 2012 feststellte, dass der Strafbefehl Nr. SVG2012.3920 vom 9. Juli 2012 rechtskräftig und zur Zahlung fällig ist (Urk. 6/10). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe dem Stadtrichteramt Winterthur schon mehrfach mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer auf dem Radarfoto; diesen Sachverhalt beweise zudem auch ganz eindeutig sein "Führerscheindokument", das er eingereicht ha- be (Urk. 2 und Urk. 4).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer gegen Rückschein − das Stadtrichteramt Winterthur
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Welti