Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120357-O/U/BUT
Verfügung vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung Rechtskraft
Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichertamtes Winterthur vom 19. November 2012, SVG.2012.3920
Erwägungen: 1. A._____ wurde mit Strafverfügung der Stadtrichterin der Stadt Winterthur vom 9. Juli 2012 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.00 gebüsst (Geschäftsnummer: SVG.2012.3920/wei/ba; Urk. 6/2 ). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens, Marke Opel, Kennzeichen ..., am tt. Februar 2012, um 15:36 Uhr, in Winterthur auf der ...-Strasse/...-Strasse, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 2 km/h überschritten zu haben. Der Gebüsste erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte wie schon zuvor per Faxmitteilung geltend, sich zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, wofür er im Bedarfsfall einen Nach- weis nachreichen könne (Urk. 6/1 und Urk. 6/4). Nachdem er trotz Aufforderung der Untersuchungsbehörde den von ihm in Aussicht gestellten Nachweis indes nicht erbracht hatte (Urk. 6/5-8), wurde er zur Befragung auf den 12. November 2012 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 6/9). Obwohl die Vorladung dem Einsprecher ordnungsgemäss zuge- stellt werden konnte (Urk. 6/9), leistete er ihr unentschuldigt keine Folge, worauf die Stadtrichterin androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und mit Feststellungs- und Schlussverfügung vom 19. November 2012 feststellte, dass der Strafbefehl Nr. SVG2012.3920 vom 9. Juli 2012 rechtskräftig und zur Zahlung fällig ist (Urk. 6/10). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe dem Stadtrichteramt Winterthur schon mehrfach mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer auf dem Radarfoto; diesen Sachverhalt beweise zudem auch ganz eindeutig sein "Führerscheindokument", das er eingereicht ha- be (Urk. 2 und Urk. 4).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer gegen Rückschein − das Stadtrichteramt Winterthur
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Welti