No appeal against opening of criminal investigation

UH120349Obergericht28.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht III. Strafkammer held that the prosecution’s order opening a criminal investigation under Art. 309 Abs. 3 StPO is not appealable. The accused could not circumvent this exclusion by seeking discontinuance of the proceedings and then appealing the refusal to discontinue. Since no appeal lies against the challenged act, the court also could not examine the subsidiary argument that the order was void. The complaint was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 3 StPO; appealability of the order opening a criminal investigation. The prosecution opens the investigation by order; this order need not be reasoned or served and is not subject to appeal. The statutory exclusion of remedies cannot be circumvented by requesting discontinuance of the proceedings and appealing the refusal to discontinue, where this only indirectly targets the non-appealable opening order. If no appeal is admissible against the challenged act, the appellate court lacks competence to decide the subsidiary question of nullity; the nullity question cannot be reviewed in isolation (consid. 3.2-3.4).

Gesamter Gesetzestext

Art.. 309 StPO, Art. 393 StPO. Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Strafuntersuchung eröffnet wird, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Diesen Rechtsmittelausschluss kann der Beschuldigte nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht. Ist gegen das Anfechtungsobjekt keine Beschwerde zulässig, kann die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, ebenfalls nicht beurteilt werden (Erw. 3.2-3.4). Aus den Erwägungen: "3.2 Die Beschwerde basiert auf dem Argument, die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der Sitzung vom 7. März 2012 beschlossen worden. Der Beschluss sei aus mehreren Gründen nichtig; deshalb und auch aus zusätzlichen Gründen sei die Eröffnungsverfügung vom 19. März 2012 ebenfalls nichtig. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahme des Verbots der doppelten Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Nichtigkeit einer Verfügung sei von Amtes wegen zu beachten, woran Art. 309 Abs. 3 StPO nichts ändere. 3.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung. Die Verfügung, die nicht begründet und nicht eröffnet werden muss, ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der klaren Rechtsprechung (BGE 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.9 m.H.) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im vorliegenden Fall verfügte Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer - sei sie am 7. März 2012 oder am 19. März 2012 erfolgt - nicht anfechtbar ist. Damit kann gegen sie keine Beschwerde erhoben werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens aufzuheben und das Verfahren einzustellen, abwies. Einerseits hat sie damit die Gültigkeit der Eröffnungsverfügung vom 19. März 2012 festgestellt und im Ergebnis jene Verfügung bestätigt, weshalb es sich bei der angefochtenen Verfügung thematisch ebenfalls um einen nicht anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 309 StPO handelt. Andererseits kann gemäss Bundesgericht der Beschuldigte den Rechtsmittelausschluss betreffend Einleitung des Vorverfahrens oder Eröffnung der Strafuntersuchung nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (BGE 1B_209/2011 vom 6. September 2011, Erw. 2; vgl. auch BGE 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.9). Richtig ist zwar, dass die Nichtigkeit von Entscheiden grundsätzlich von sämtlichen rechtsanwenden Behörden - auch von Rechtsmittelinstanzen - von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. z.B. BGE 129 I 363 Erw. 2 m.H.). Wenn nun aber die Beschwerdeinstanz mangels Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Anfechtungsobjekt nicht zuständig ist, kann bzw. darf sie selbstredend die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, nicht beurteilen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. ...." Obergericht III. Strafkammer Beschluss vom 28. Januar 2013, UH120349 (Mitgeteilt von Dr. Titus Graf)

Schlagwörter

criminal investigationappealabilitynullitynon-entryremedy exclusion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution order opening a criminal investigation is appealable under Art. 309 StPO

Extrahierter Entscheid

The opening order is not subject to appeal.

Extrahierte Begründung

Art. 309 Abs. 3 StPO expressly provides that the investigation is opened by order, and that this order need not be reasoned or served and is not appealable; the court followed established case law.

Kernrechtsfrage

Whether an accused may evade the appeal exclusion by requesting dismissal of proceedings and appealing the refusal

Extrahierter Entscheid

No. The appeal exclusion cannot be circumvented by framing the challenge as a request for dismissal.

Extrahierte Begründung

A challenge to the refusal to discontinue the proceedings is, in substance, a challenge to the non-appealable opening of the investigation and is therefore likewise excluded from appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court may examine nullity of the opening order despite lack of appealability

Extrahierter Entscheid

No. If the challenged act is not appealable, the appellate court cannot decide the subsidiary question whether it is void.

Extrahierte Begründung

Although nullity must generally be considered ex officio, the appellate instance lacks competence to review nullity where no appeal lies against the underlying act.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.