Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120330-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 25. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenfolgen
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2012, A-1/2011/527
Erwägungen: I. 1. Bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen †B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern geführt (vgl. Urk. 10). Nachdem †B._____ im Juli 2012 verstarb, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 14. Oktober 2012 eingestellt (Urk. 3 = Urk. 10/25). Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person respektive dem Nachlass des Beschuldigten als Forderung auferlegt (Dispositiv- Ziffer 2; Urk. 3 S. 2). 2. Gegen diesen Entscheid liess die Ehegattin und Alleinerbin von †B., A. (Beschwerdeführerin), am 29. Oktober 2012 (Urk. 2) rechtzeitig Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Unter Entschädigungsfolge bei Gutheissung der Beschwerde bezüglich der ent- standenen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren." 3. Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Diese verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 8). 4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten damit, dass die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, unter anderem indem sie mit den von ihr
vorgenommenen Handlungen gegen die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten verstossen habe (Urk. 3 S. 2). 2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen vor, vorliegend fehle für eine Kostenauflage die dafür notwendige ge- setzliche Grundlage. Im Weiteren würde mit der Kostenauflage die Unschulds- vermutung sowie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt (vgl. Urk. 2). 3. Bei den Kosten eines Strafverfahrens handelt es sich wie bei den Gerichts- kosten um Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abga- ben einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin müssen zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Recht- sprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert: Dies gilt na- mentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Einer solchen Lockerung zu- gänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten. Die mögli- che Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vor- gaben zur Bemessung, nicht die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichti- gen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 132 I 117 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Nachlass eines verstorbenen Beschuldigten ohne aus- drückliche gesetzliche Regelung verletzt das abgabenrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 132 I 117 E. 7.4; Urteile 6B_476/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 2.4; 6B_592/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 2.2). Im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung war eine Pflicht der Erben zur Tragung von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 490 Abs. 1 VE-StPO). Die Bestimmung fand keine Aufnahme in die nunmehr in Kraft stehende Strafprozessordnung. In der Literatur wird der Schluss gezogen, dass bei Versterben der kostenpflichtigen Person während des Strafverfahrens der Staat die Kosten zu tragen hat, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine abweichende Anordnung fehlt (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
Kantons Zürich und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bemessen.
Es wird beschlossen:
einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 25. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann