Complaint against house search declared inadmissible

UH120210Obergericht11.07.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court's Third Criminal Chamber declared inadmissible a complaint against a prosecutor's house-search warrant in an investigation for coercion. Because the search had already been executed, the complainant lacked a current legally protected interest under Art. 382(1) StPO. The court also held that the seizure of items was not separately appealable in this complaint procedure. It noted that objections to the search, including the absence of sufficient suspicion, could be raised in the seizure-sealing/unsealing proceedings. The court fee of CHF 400 was imposed on the complainant.

Regest

Art. 382 Abs. 1 StPO; complaint against a house-search warrant after execution of the search, current interest and appealability of provisional seizure. Once a house search has been carried out, the accused as a rule lacks a current legally protected interest in challenging the warrant, because the measure cannot be retroactively annulled in practical terms. An exception is only conceivable where the issue is of fundamental importance and otherwise escapes review. Alleged unlawfulness may instead be examined in other proceedings, in particular through claims under Art. 431 Abs. 1 StPO and, where applicable, in sealing/unsealing proceedings. The mere seizure of objects for later examination and possible confiscation is not an independently appealable coercive measure in this route. Costs follow Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120210-O/U/br

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 11. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Hausdurchsuchung

Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom tt.mm.2012, S-2/2012/3018

Erwägungen: 1. Im Rahmen einer gegen A._____ (Beschwerdeführer) geführten Strafuntersu- chung wegen Verdachts der Nötigung zum Nachteil von B._____ erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) am tt.mm.2012 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (Urk. 5). Gemäss Befehl waren am Wohnort des Beschwerdeführers an der ...strasse ... in ... und an seinem Ar- beitsort an der ...strasse ... in ... in allen zugänglichen Räumlichkeiten die im Kontext mit ihm stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnun- gen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informa- tionen zu durchsuchen; zu suchen war zwecks Sicherstellung nach Arbeitszeit- kontrollblättern, Quittungen, Kassenabrechnungen und weiteren sachdienlichen Hinweisen. Die durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführte Hausdurchsuchung fand am 19. Juni 2012 statt (Urk. 3/1); dabei wurden diverse Gegenstände bzw. schriftliche Unterlagen sichergestellt. 2. Gegen den genannten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk 2). Darin wird die Aufhebung des Befehls und die Anweisung an die Be- schwerdegegnerin, die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer un- verzüglich herauszugeben und allfällig gespiegelte Daten zu vernichten, beantragt (Urk. 2 S. 2). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, der angefochtene Befehl erweise sich nicht als rechtmässig, weil kein hinreichender Tatverdacht vorliege (Urk. 2 Ziff. II/B/3) und der Befehl nicht genügend begründet worden sei (Urk. 2 Ziff. II/B/4); zudem stelle sich die Frage, ob die Durchführung der Haus- durchsuchung verhältnismässig gewesen sei (Urk. 2 Ziff. II/B/5). 4. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuel- les rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Hausdurch- suchung bereits stattgefunden. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwer- deführers ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme

bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder ab- geändert werden kann. Ist - wie vorliegend - kein Fall gegeben, in dem aus- nahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfor- dernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffent- liches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je mög- lich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom 13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom 4. Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4), bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem ande- ren Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statu- ierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne ei- nen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädi- gung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Beschwerden von Beschuldigten gegen eine Hausdurchsuchung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Be- schlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], und vom 6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungs- befehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten, da dem Be- schwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Gegen die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen werden in der Be- schwerde nebst den genannten, sich auf den angefochtenen Entscheid beziehen- den Rügen keine selbstständigen Rügen erhoben. Abgesehen davon wäre darauf gemäss Praxis der Kammer ebenfalls nicht einzutreten, da die (blosse) Sicherstel-

lung von Gegenständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlag- nahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Beschwer- de anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom 10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], und vom 22. Februar 2012 Erw. 5 [UH110362]). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 (unter anderem) ein Siegelungsgesuch bezüglich aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände gestellt hat (Urk. 3/4). Im Rahmen des (zwischenzeitlich eingeleiteten) Entsiegelungsverfah- rens können sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung (insbesondere auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts) vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2012, Erw. 3.2-3 m.H. [1B_177/2012]); der Be- schwerdeführer liess in der genannten Eingabe auch das Vorliegen der für eine Hausdurchsuchung erforderlichen Voraussetzungen bestreiten (Urk. 3/4 S. 2). 5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vo- raussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Schlagwörter

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