Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120191-O/U UH120192-O/U/PFE
Verfügung vom 25. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend gerichtliche Beurteilung
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 17. Februar 2012, GC120018
Erwägungen: I. 1. A._____ wurde mit Strafbefehlen des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. August 2011 und vom 1. September 2011 wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 7 und 10 SSV je mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft, und es wurden ihm je die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- auferlegt (Urk. 6/4). Die Zustellung erfolgte am 7. November 2011. Am 11. November 2011 (Posteingang 25. November 2011) erhob die B._____ GmbH als Mieterin der involvierten Fahrzeuge beim Stadtrichteramt Einsprache gegen die Strafbefehle (Urk. 6/6/1). Mit Schreiben vom 28. No- vember 2011 wies das Stadtrichteramt A._____ darauf hin, dass die Einga- be der B._____ GmbH nicht rechtzeitig der Schweizerischen Post überge- ben worden sei. Gleichzeitig räumte das Stadtrichteramt A._____ Frist ein, um seine Einsprache zurückzuziehen, andernfalls diese dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werde (Urk. 6/7/1). A._____ unterliess es, innert Frist eine Rückzugserklärung einzureichen, und erhob stattdessen persönlich Einwendungen gegen den Strafbefehl (Urk. 6/9/1). Mit Verfügungen vom 17. Februar 2012 (Verfahrens-Nr. GC120018 und GC120019) trat das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich auf das Begeh- ren um gerichtliche Beurteilung mit der Begründung nicht ein, dass die ge- gen die Strafbefehle erhobenen Einsprachen verspätet erfolgt seien und kein Grund zur Fristwiederherstellung bestanden habe (Urk. 3). In Dispositiv- Ziffer 5 wurde A._____ über die zehntägige Beschwerdefrist, von der Eröff- nung der einzelrichterlichen Verfügungen an, belehrt. Die Zustellung erfolgte am 10. Mai 2012 mit Entgegennahme der Verfügungen durch den Arbeits- kollegen von A., C. (Urk. 6/12/1).
Gegen diese Verfügungen erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 12. Juni 2012 (Poststempel: 13. Juni 2012) Beschwerde und brachte vor, er habe die ihm zur Last gelegte Ver- kehrsregelverletzung nicht begangen (Urk. 2). Mit Verfügungen vom 21. August 2012 (Urk. 7) setzte der Präsident der III. Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Empfang dieser Verfügungen, um sich zur Frage der Fristwahrung im Beschwerdever- fahren zu äussern und seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu ver- bessern, d.h. darzulegen, weshalb die Nichteintretensentscheide des Ein- zelgerichts falsch sind. Mit Eingaben vom 14. September 2012 (Poststempel: 17. September 2012; Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass er das Schreiben vom Gericht (recte: die Verfügung vom 17. Februar 2012) erst am 20. Juni 2012 (recte: 12. Juni 2012) von seinem Arbeitskollegen C._____ erhalten habe, da er bis zu diesem Datum im Ausland verweilt habe. C._____ habe zwar eine Vollmacht von ihm bekommen, um seine Post ent- gegenzunehmen, könne ihm aber die Post jeweils erst nach seiner Ankunft aus D._____ aushändigen. II. 1. Die Beschwerden in den Verfahren UH120191 und UH120192 gegen die zwei Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich betreffen die- selben Parteien, denselben Sachverhalt und dieselben Übertretungen. Es rechtfertigte sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen (Art. 30 StPO). 2. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le-
benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Ver- fahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer stellte seinem Arbeitskollegen C._____ eine Voll- macht aus, damit dieser seine Post entgegennehmen kann. Er macht nicht geltend, der Bevollmächtigte habe die gerichtlichen Verfügungen nicht ent- gegen genommen, weshalb die Zustellung nicht korrekt erfolgt sei (vgl. Urk. 9). Die Zustellung der Verfügungen des Einzelgerichts gilt mit deren Entge- gennahme durch den Bevollmächtigten deshalb als am 10. Mai 2012 erfolgt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit der Entge- gennahme der Verfügungen durch den Bevollmächtigten die zehntägige Rechtsmittelfrist zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Dass er während der Zustellung der Verfügungen im Ausland weilte, ändert am Fristenlauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nichts. Die erst am 12. Juni 2012 erhobenen Beschwerden sind daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Ge- richtsgebühren aber verzichtet. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Zürich, 25. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Oberrichter:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. C. Schoder