Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120162-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 2. August 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. Februar 2012, GB110012
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 21. Juli 2011 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 13/20). 2. Am 16. November 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die "Aufhebung" der Verurteilung betreffend Drohung und Einstellung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei der Strafbefehl ordnungsgemäss zu eröffnen und somit die abge- laufene Rechtmittelfrist wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 13/25). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten daraufhin dem erstinstanzlichen Einzelgericht zur formellen Prüfung der Einsprache (Urk. 13/29). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 trat das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügung vom 9. Februar 2012 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 5 = 12). 3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung vom 9. Februar 2012 des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr.: GB110012-H/U1) sei aufzuheben und es sei auf die Einsprache von A._____ einzutreten. 2. Das Bezirksgericht Pfäffikon bzw. [dessen] Einzelgericht in Straf- sachen sei anzuweisen auf die Anklage (Strafbefehl) der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2011 einzutreten. Eventualiter sei A._____ der Strafbefehl vom 21. Juli 2011 or- dentlich zu eröffnen. 3. Die Kosten des voristanzlichen und des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei A._____ für das vorinstanzliche sowie für vorliegendes Verfahren eine ange- messene Prozessentschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzuspre- chen".
Briefkasten des Adressaten gelegt habe und das Zustelldatum korrekt erfasst worden sei. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreite, aus (Urk. 5 S. 5 f.). In der Einvernahme vom 17. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer als beschuldigte Person zum Vorwurf der Drohung gegen- über B._____ befragt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er wegen Dro- hung - B._____ habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ihn am 6. Juni 2011 bedroht - angezeigt worden sei. Ihm habe klar sein müssen, dass es sich nicht um dasselbe Verfahren gehandelt habe, wie jenes im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot zu seiner Tochter. Er habe auch explizit zu Prototoll gege- ben, die Übermittlung der Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Kennt- nis zu nehmen. Er habe mit der Zustellung einer per Einschreiben geschickten Briefsendung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung des Empfan- ges zu treffen (Urk. 5 S. 6). Der fragliche Strafbefehl sei am 26. Juli 2011 (Datum Poststempel) per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschickt worden. Die Abholfrist bis 3. August 2011 habe der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen. Die Verteidigung behaupte, der Entscheid sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt und nie eröffnet worden, er habe nie eine Abholungseinladung im Brief- kasten gehabt. Die Vorinstanz hält weiter fest, ein Beleg dafür fehle sowohl in den Vorbringen der Verteidigung als auch in den vorliegenden Akten. Der Beschwer- deführer habe sich in diesem Zusammenhang anlässlich der persönlichen Befra- gung in der Verhandlung vom 9. Februar 2012 nicht geäussert. Mit der pauscha- len Bestreitung gelinge es der Verteidigung nicht, ihre Behauptung zu untermau- ern. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. Es sei mangels anderslautender Beweise davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer selbst es unterlassen habe, seiner Empfangspflicht nachzukommen. Ein sol- ches selbstverschuldetes Versäumnis könne nicht mit der Geltendmachung eines - zu Recht - nicht erfolgten, zweiten Zustellungsversuchs seitens der Staatsan- waltschaft in Abrede gestellt bzw. geheilt werden. Mit der Eingabe vom 16. No- vember 2011 habe der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst, so dass auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 5 S. 7).
der Verteidigung auch bei den Behörden nie negativ aufgefallen. Er sei eine sehr zuverlässige Person und es gebe absolut keinen Grund, weshalb er dies vorlie- gend nicht auch so gehandhabt haben soll. Die Vorinstanz nehme im angefochte- nen Entscheid ohne weitere Begründung an, der Beschwerdeführer habe eine Abholungseinladung zur Entgegennahme des fraglichen Strafbefehls erhalten. Sie liefere jedoch für diese Annahme keine weiteren Anhaltspunkte. Von Interesse wäre z.B. gewesen, welcher Postbote in der fraglichen Zeit Dienst gehabt habe. Dies sei deshalb von Relevanz, als in der fraglichen Periode (Ende Juli/Anfang August) Ferienzeit gewesen sei und es gut sein könne, dass eine Aushilfe Dienst gehabt habe, die sich allenfalls in der Gemeinde weniger gut ausgekannt habe, als ein erfahrener Postbote. Anderseits könne es auch einem erfahrenen Postbo- ten geschehen, dass er einen Abholzettel, sofern er denn einen solchen tatsäch- lich ausgefüllt habe, fälschlicherweise in einen anderen Briefkasten als denjeni- gen des Beschwerdeführers gelegt habe, so dass der Beschwerdeführer nie eine Abholungseinladung erhalten habe und er demnach vom fraglichen Strafbefehl keine Kenntnis habe erhalten können. Die Staatsanwaltschaft habe nicht geltend gemacht, sie habe den Strafbefehl zusätzlich mit normaler Post dem Beschwerde- führer versandt. Sie habe lediglich eine einzige Zustellung in der Zeit vorgenom- men, in welcher die meisten Personen in der Schweiz in den Ferien seien. Eine solche einmalige Zustellung während der Ferienzeit widerspreche Treu und Glau- ben. Der Beschwerdeführer könne den Negativbeweis - die Vorinstanz bringe vor, der Beschwerdeführer habe keinen Beleg dafür eingereicht, dass ihm der Ent- scheid nie zugestellt und nie eröffnet worden sei bzw. er nie eine Abholungseinla- dung im Briefkasten erhalten habe - gar nicht erbringen. Er habe bei der Vo- rinstanz jedoch dargelegt, welche Bemühungen er unternommen habe, um die Umstände, die zum vorliegenden Verfahren geführt hätten, genau abzuklären, in- dem er z.B. sofort ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen lasse keine diesbezüglichen Bemühungen erkennen bzw. habe sich nicht verlauten lassen. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, was einer Gehörsverweigerung gleichkomme. Eine Umkehr der Beweislast finde ferner nur dann statt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Abholungsein- ladung erhalten habe, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei (Urk. 2
S. 9 f.). Bei der fraglichen Postsendung gehe es ferner um eine Verurteilung und damit um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelange bzw. der Beschwerdeführer un- ter den gegebenen Umständen nicht mit einer einmaligen Zustellung dieser Verur- teilung in den Sommerferien habe rechnen müssen (Urk. 2 S. 10). 3. Die Staatsanwaltschaft nimmt hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Grundsätzlich sei der Ansicht der Vorinstanz allgemein und insbesondere betref- fend der Empfangspflicht zu folgen. Am 17. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer unterschriftlich und nach Durchlesen des Befragungsprotokolls der Kantonspolizei Zürich bestätigt, dass er den Protokollierenden verstanden habe, die Akten wür- den der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt. Insofern habe er mit einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und Weiterungen rechnen müssen (Urk. 9 S. 1 f.). Die These, die Verfügung sei in der Ferien- und somit zur Unzeit zuge- stellt worden, überzeuge nicht. Der - im Übrigen verfahrensgewohnte - Beschwer- deführer habe jederzeit nach dem 17. Juni 2011 mit einer postalischen Zustellung rechnen müssen. Der Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit sei vielmehr bei sicherer Kenntnis eines laufenden Verfahrens gerade während der Ferienzeit erhöhte Rechnung zu tragen gewesen. Ferner habe die Verteidigung des Be- schwerdeführers der damaligen Verfahrensleitung wider besseres Wissen unter- stellt, sie habe ihr versprochen, sie würde nach Einreichung eines Fristwiederher- stellungsgesuchs die Frist wiederherstellen. Derartige Versprechen seien nie ab- gegeben worden. Solche Unterstellungen seien unwahr, nicht belegt und daher haltlos. Die Eingabe der Verteidigung sei aufgrund ihres materiellen Inhalts als Einsprache zu werten gewesen, weshalb eine formelle Prüfung und allfällig mate- rielle Beurteilung dem Einzelgericht obliegen habe. Die Eingabe als Wiedererwä- gungsgesuch zu behandeln, hätte eine Umgehung der richterlichen Beurteilung des Strafbefehls zur Folge haben können, welchem Vorgehen gerade im Lichte des von der Verteidigung mehrfach zitierten Grundsatzes von Treu und Glauben nicht der Vorzug zu geben gewesen sei (Urk. 9 S. 2).
vor, dass der fragliche Strafbefehl am 26. Juli 2011 (Datum Poststempel) per Ein- schreiben verschickt wurde und der Beschwerdeführer diesen innert der Abhol- frist, welche bis am 3. August 2011 gedauert hat, nicht abgeholt hat (Urk. 13/21). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das die Vermutung, dass die Abho- lungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Beschwerdeführers ge- legt wurde (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_753/2007 vom 29. August 2008, E. 3), zu widerlegen vermöchte. Blosse Mutmassungen bzw. theoretische Ausfüh- rungen, dass allenfalls eine Aushilfe Dienst gehabt habe oder auch ein "erfahre- ner Postbote" einen Abholzettel in einen falschen Briefkasten gelegt haben könn- te, genügen jedenfalls nicht, um die Vermutung umzustossen oder diese nur schon in Zweifel zu ziehen. Es wurde somit nicht mit einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit dargetan, dass die Zustellung der Abholungseinladung unterblieben ist. Aufgrund der Beweislastumkehr fällt die Beweislosigkeit jedoch zu Ungunsten des Empfängers, vorliegend also des Beschwerdeführers, aus (vgl. Bundesge- richtsentscheid 9C_753/2007 vom 29. August 2008, E. 3 und 5.2). Der Beschwer- deführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern ver- möchte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihm Ende Juli/anfangs August 2011 keine Post zugestellt werden sollte, selbst wenn in diesem Zeitraum viele Personen in die Ferien verreisen, lag es doch aufgrund der Empfangspflicht an ihm, dafür zu sorgen, dass ihm etwas zugestellt werden kann. Er hat im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass er in der fraglichen Zeit nicht erreichbar gewe- sen sei bzw. er keine eingeschriebenen Postsendungen habe entgegen nehmen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine zweite Zustellung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 85 StPO). 3. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Abho- lungseinladung in den Briefkasten gelegt und ihm der Entscheid somit am 3. August 2011 zugestellt bzw. eröffnet wurde. Er hat mit seiner Einsprache vom 16. November 2011 (Urk. 13/25) die zehntägige Einsprachefrist (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO) folglich versäumt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Ob der Strafbefehl zu Recht er- gangen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet dann das erstin- stanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). 5. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.-- und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon (gegen Empfangsbestätigung) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestäti- gung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 2. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri