Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120145-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 27. August 2012
in Sachen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Beweisergänzung
Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. April 2012, B-3/2011/3555
Erwägungen: I. 1. Das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste (nachfol- gend: Kantonales Steueramt), reichte mit Schreiben vom 4. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A._____ ein wegen Verdachts auf Steuerbetrug und Urkundenfälschung. Gleichzeitig wurden diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 10/1). Im Schreiben vom 10. April 2012 teilte das Kantonale Steueramt der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, es halte an den gestellten Anträgen fest und verlange ei- ne beschwerdefähige Verfügung, falls den Anträgen nicht entsprochen werde (Urk. 10/unakturiertes Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 an die Staatsanwaltschaft). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 12. April 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Beweisantrag des Kantonalen Steueramtes werde abgelehnt (Urk. 3 = 13). 2. Hiergegen erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Beweisergänzungsentscheid (B-3/2011/3555) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. April 2012 aufzuhe- ben. 2. Es sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zurückzuweisen. 3. Es seien die Untersuchungsakten von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin". 3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 30. Mai 2012 vernehmen, stellte jedoch keinen Antrag (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Kanto- nalen Steueramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Dieses liess sich mit Eingabe vom 19. Juni 2012 vernehmen (Urk. 17). Mit Verfügung
vom 22. Juni 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Stellungnahme zur Replik des Kantonalen Steueramtes angesetzt (Urk. 19). Die in der Folge ein- gereichte Duplik der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2012 (Urk. 20) wurde dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 4. Juli 2012 zugestellt (Urk. 22). Dieses liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. II. 1. Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt zur Beschwerde legitimiert ist, da es sich bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 318 und 321). 2. Das Kantonale Steueramt stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 104 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 GOG. Es führt diesbezüglich im Wesentli- chen aus, dass ihm bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsverfahrens die vollen Parteirechte zustünden, ihm mithin auch möglich sein müsse, zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO e.c.). Ferner wird sei- tens des Kantonalen Steueramtes vorgebracht, es sei ihm verwehrt, im Rahmen des Hauptverfahrens Beweisanträge zu stellen, da es im Verfahren vor Gericht über keine Parteirechte verfüge (§ 154 GOG in Verbindung mit Art. 394 lit. b StPO e.c.). Demnach sei die Ablehnung der Beweisanträge in casu beschwerdefähig (Urk. 2 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 hierzu aus, gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO seien Entscheide nach Abs. 2 (Ab- lehnungsentscheide von Beweisanträgen) nicht anfechtbar (Urk. 11). 3. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte ein- räumen. Diese Parteistellung muss ausdrücklich gesetzlich eingeräumt werden. Allein die Tatsache, dass eine Behörde nach Art. 302 Abs. 2 StPO eine Anzeige erstattet hat, oder ihr Entscheide gemäss Art. 84 Abs. 6 StPO mitzuteilen sind, begründet keine Parteistellung (Schmid, a.a.O., N 636). Der Kanton Zürich hat in
§ 154 GOG Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anver- trauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, das Recht eingeräumt, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben. Dar- aus kann jedoch keine Befugnis einer Behörde, vorliegend des Kantonalen Steu- eramtes, abgeleitet werden, gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese Beweisanträge ablehnt, Beschwerde zu erheben. Eine solche Er- mächtigung findet sich auch nicht im Steuergesetz (LS 631.1) oder in der Verord- nung dazu (LS 631.11). 4. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. In sinngemässer Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind für das Beschwerde- verfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 27. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri