Unsigned objection ineffective; penalty order became final

UH120033Obergericht27.04.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich appellate criminal chamber held that the objection against the Stadtrichteramt's penalty order was ineffective because it was signed by a third person without written or recorded authority. The District Court's non-entry order was therefore annulled, and the court declared that the penalty order of 16 September 2011 had become final. First-instance and appellate costs were borne by the court treasury, the forwarding fee remained with the referring office, and no compensation was granted.

Regest

Art. 129 Abs. 2 StPO; validity of a procedural objection signed by a third person without documented authority; an objection filed in the name of the accused is ineffective if it is not signed by the accused or by a representative whose written or recorded power of attorney is shown. In the absence of a valid objection, the penalty order enters into force. A mere telephone explanation or purported withdrawal does not replace the formal requirements for representation or filing. Costs may be charged to the court treasury under Arts. 423 and 428 Abs. 1 StPO; compensation may be denied under Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO where no relevant expenses are shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120033-O/U

Verfügung vom 27. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2012, GC110337-L

Erwägungen: 1. Am 16. September 2011 erliess das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfol- gend: Stadtrichteramt) einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 7/2), dessen Emp- fang A._____ am 23. September 2011 unterschriftlich bestätigte (Urk. 7/3). Gegen diesen Entscheid ging am 6. Oktober 2011 beim Stadtrichteramt eine mit dem Namen A._____ gezeichnete Einsprache ein (Urk. 7/4). Das Stadtrichteramt hielt die Beschwerde für verspätet und räumte A._____ die Gelegenheit ein, diese zu- rückzuziehen (Urk. 7/5). Nach Erhalt dieses Schreibens erkundigte sich A._____ beim Stadtrichteramt nach dessen Sinn. Thema des Gespräches war offenbar auch ein allfälliger Rückzug der Einsprache (Urk. 7/6). 2. Am 21. Dezember 2011 überwies das Stadtrichteramt die Akten dem Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, mit dem Antrag, die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen und zu verneinen (Urk. 7/8). Ohne Einbezug von A._____ ins Verfahren erachtete das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, mit Verfügung vom 16. Januar 2012 die Einsprache als verspätet und trat darauf - unter Kosten- auflage - nicht ein (Urk. 7/9 = 8). 3. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) rechtzeitig (Urk. 7/10/1) mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kan- tons Zürich. Sie hielt fest, bei der Einsprache habe es sich - wie bereits telefo- nisch erläutert - um ein Missverständnis gehandelt. Die Einsprache habe sie denn auch telefonisch zurückgezogen. Die Einsprache habe der frühere Steuerberater B._____ ohne Einverständnis eingereicht. Dieser Herr sei heute nicht mehr auf- findbar (Urk. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9), beantrag- te das Stadtrichteramt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe eine eigen- händig unterzeichnete Einsprache eingereicht. Die Behauptung, ein nicht autori- sierter Treuhänder habe diese eingereicht, könne überhaupt nicht nachvollzogen

werden. Ein telefonischrer Rückzug einer Einsprache entspreche nicht der Praxis des Amtes und sei vorliegend auch nicht erfolgt (Urk. 11). 5. Die Darstellung des Stadtrichteramtes entspricht im ersten Teil offenkundig nicht den Akten. Die Einsprache (Urk. 7/4) erfolgte zwar im Namen der Be- schwerdeführerin, die Unterschrift stammt aber offenkundig aus anderer Hand. Der Empfangsbeleg für den Strafbefehl (Urk. 7/3) trägt eine ganz andere Unter- schrift als die Einsprache. Erstere deckt sich dann wieder mit der Unterschrift un- ter der Beschwerdeschrift (Urk. 2). Die Einsprache wurde offenkundig von einer Drittperson unterzeichnet, was auch die Nachfrage der Beschwerdeführerin beim Stattrichteramt (Urk. 7/6) erklärt. Mangels schriftlicher oder zu Protokoll gegebe- ner Vollmacht (Art. 129 Abs. 2 StPO), kann aus der erwähnten "Einsprache" nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Damit erwuchs der Strafbefehl vom 16. September 2011 mangels Einsprache der Bestraften in Rechtskraft. Anlass für eine Überprüfung einer Einsprache bestand nicht. 6. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 16. September 2011 in Rechtskraft er- wachsen ist. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Die Weisungs- kosten verbleiben dem überweisenden Amt. 7. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Januar 2012, GC110337-L, wird aufgehoben und es wird festge- stellt, dass der Strafbefehl Nr. ... des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 16. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Weisungsgebühr des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich verbleibt dem überweisenden Amt. 4. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 27. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Schlagwörter

objectionrepresentationsignaturepenalty orderfinalitycostscompensation